Fahrstuhlkosten auch für Mieter, die keinen Schlüssel haben?

4 Antworten

Der Sachverhalt in diesem Urteil ist zwar etwas anders, aber ich denke doch vergleichbar.

Kosten für Fahrstuhl nur bei möglicher Nutzung abrechenbar Themen: Betriebskosten

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat sich mit der Klage einer Mieterin auseinandergesetzt, deren Mietvertrag monatliche Vorauszahlungen für die Betriebskosten vorsah. Darin waren auch Kosten für einen Aufzug enthalten, den die Mieterin jedoch nicht nutzen konnte.

Dieser liegt in einem anderen Teil des Gebäudes, während die Frau in einem Bereich der Immobilie wohnt, wo kein Aufzug vorhanden ist. Hier das Urteil und die Konsequenzen für Sie. Keine Fahrstuhlnutzung – keine Fahrstuhlkosten

Die Mieterin weigerte sich darauf hin, die anteilig auf sie umgelegten Aufzugskosten zu entrichten. Der BGH bestätigte die Frau in ihrer Haltung und wies darauf hin, dass es die Mieterin unangemessen benachteiligen würde, wenn sie den auf sie umgelegten Anteil an den Kosten für den Fahrstuhl zahlen müsse.

Der BGH verdeutlichte außerdem an einem Beispiel, warum Aufzugskosten nicht auf alle Mieter umgelegt werden dürfen: Ein Lift, der lediglich zur Wohnung im Dachgeschoss führt, kann von keinen anderen Mietern genutzt werden, sodass ausschließlich der Mieter der Dachgeschosswohnung sämtliche Aufzugskosten entrichten muss.

http://www.gevestor.de/details/kosten-fuer-fahrstuhl-nur-bei-moeglicher-nutzung-abrechenbar-5221.html

Es kommt entscheidend daruaf an was im Mietvertrag dazu steht - wen ihr unterschrieben habt, dass ihr die Kosten mittragt, habt ich Pech im Gegenszug würde ich dann aber auch einen Schlüssel für den Aufzug verlangen (!)

Der Vermieter kann frei entscheiden, ob er die Mieter an Aufzugskosten gem. § 2 Nr. 7 BertrKV beteiligt. Er ist dazu berechtigt, wenn er es im Mietvertrag mit dem Mieter vereinbart hat. Denn auch Hausstrom und Gartenpflege müssen ja alle Mieter zahlen, obwohl nicht alle dieses in gleicher Weise nutzen.

Insofern können die gehbehinderten EG-Mieter ja auch nicht ihren Gartenpflegekostenanteil verweigern oder Flurlichtanteil kürzen. So im Tenor der BGH mit Urteil 8 ZR 103/06.

G imager761

chriskmuc  04.01.2015, 10:44

Das ist nicht ganz vergleichbar. Es macht wohl doch einen Unterschied ob man etwas aus pers. Gründen nicht nutzen kann/will (Krankheit, Behinderung, Urlaub ...) oder ob einem es verwehrt wird etwas zu nutzen.

Da wohl die BertrKV Bestandteil des Mietvertrags ist, muss es wohl bezahlt werden. Wenn jedoch dem Mieter die Nutzung verweigert/verhindert wird, dann könnte die Rechtslage anders aussehen.

Entweder man findet im Netz ein entsprechendes Urteil, oder man kann sich mit dem Vermieter einigen, oder man geht zum Mieterverrein/Rechtsanwalt oder man kürzt die Miete/(Nachzahlung) entsprechend.

anitari  04.01.2015, 13:36
Denn auch Hausstrom und Gartenpflege müssen ja alle Mieter zahlen, obwohl nicht alle dieses in gleicher Weise nutzen.

Zwischen nicht nutzen weil die Mieter nicht wollen oder nicht nutzen können weil ihnen die Nutzung verwehrt wird ist ja wohl ein Unterschied.

bwhoch2  05.01.2015, 11:06

Der Vergleich hinkt sehr. Hausstrom nutzt gezwungenermaßen jeder, denn dieser ist auch für die Heizung und deren Pumpen da. Die Gartenpflege dient auch dazu, dass das Haus ein gepflegtes Umfeld hat. Selbst, wenn man nicht selbst in den Garten gehen kann, profitiert man von einem schönen Blick nach draussen, bzw. von einem sauberen und auch grünen Wohnumfeld, wozu nun mal die Pflege des Gartens gehört.

Wenn das Haus einen Aufzug hat, den man nie nutzt, weil man schließlich sportlich ist, muss man trotzdem zahlen. Ist die Nutzung dagegen verwehrt, weil man keinen Schlüssel hat, sieht die Sache gleich ganz anders aus. Und so ist es hier. Die Aufzugskosten dürfen in diesem Fall nicht umgelegt werden.

Wuerde mal sagen nein, da ihr ihn nicht nutzen koennt solltet ihr auch nicht fuer die wartung aufkommen. Zur not eine rechtsberatung aufsuchen. Alles gute