erlaubte Kilometer überzogen
Hallo, brauche Auskunft zu einem Fall-Beispiel. Bei der Versicherung sind z.B. 25.000km im Jahr angegeben, man hat diese aber gnadenlos überzogen. Die Versicherung(erlaubte km) wurde auf Wunsch der versicherten Person erhöht auf z.B. 50.000 zum Jahresbeginn (2011). Nun ist am Fahrzeug ein Schaden (Fall für die Teilkasko-->Frontscheibe muss ausgetauscht werden). Wenn ich da richtig liege, schreibt die Werkstatt auf die Rechnung: die Scheibe wurde ausgetauscht bei km-Stand XY. Jetzt zu meiner Frage: kann die Versicherung die Zahlung verweigern (weil dass nicht glaubwürdig ist, dass man in den ersten 10 Tagen des Jahres 30.000 km gefahren ist) und es da auf der Hand liegt, dass beim eintreten des Schadens die km-Grenze bereits überzogen war, oder hat die Auto-Haftpflicht in dem Sinne nichts mit der Teilkasko zu tun? Bitte nur ernstgemeinte Meinungen! Danke!
3 Antworten
Man muß rechtzeitig bescheid sagen. Macht man das nicht und die Versicherung bekommt das raus, kann die je nach Vertrag rückwirkend die Beiträge anheben und man muß eine saftige Nachzahlung leisten. Das ist normalerweise das Schlimmste was einem passieren kann.
völlig richtig was "Commodore64" geschrieben hat. Leider musst du für das letzte Jahr dann Nachzahlen.
Für die falsche Angabe der km-Leistung hat der VN einen Rabatt eingeräumt bekommen. Den muss er im Rahmen der Verjährungsfrist nachzahlen. Der TK-Schaden steht damit in keinem Zusammenhang. Als weitere Sanktion kann die Versicherung den Vertrag kündigen.
Ich bin Versicherungkaufmann. Natürlich weiß ich, dass man seine Kunden nicht einfach veprellt- In der Praxis habe ich selbst, "Kunden" die mir falsche Angaben machen, und die auch sonst "beratungsresistent" sind liebvend gerne an andere Agenturen verkauft. Das sind nämlich gerade diese Leute, die überäll den letzten Cent sparen wollen, die dich dann auch noch am Wochenende mit irgendwelchem Blödsinn zu beschäftigen versuchen. Auf solche Kunden kann ich gut verzichten. Und eine falsche km-Angabe kam mir da gerade Recht. Und bei 30.000 Differenz kann man auch von Betrugsversuch sprechen. Selbstverständlich kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wegen Falschangaben. Das gilt generell
S
Wenn ein Versicherer generell bei Falschangaben den Vertrag kündigen kann, dann muss man das doch irgendwo nachlesen können. Wo steht das? Ich finde so etwas weder in den Tarifbdingungen der KFZ-Versicherung noch im VVG. Im VVG (Versicherungsvertraggesetz) steht sogar das Gegenteil zu Deiner Behauptung. §19 Abs. 4 VVG. Was ist nun richtig?
Herr Hans, ich hoffe doch sehr, Sie konnten die angestauten Agressionen der letzten Tage/Wochen hier wunderbar loswerden...und sind nun wieder ganz entspannt. mfg chick
Also Hans ich habe mir mal Dein Profil angeschaut. Man könnte darauf schließen, dass Du ebenfalls als "Versicherungsfachmann" tätig bist. Aber mir kommen da langsam so meine Zweifel. Mal ganz ehrlich, wo steht denn in den Tarifbedingungen etwas von Verjährungsfristen und Kündigung als Sanktion der Nichtangabe von Tarifmerkmalen.
K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung Anzeige von Änderungen K.4.1 Die Änderung eines im Anhang 2 oder Anhang 5 aufgeführten Merkmals zur Beitragsberechnung müssen Sie uns unverzüglich anzeigen. Gleiches gilt für die Nutzung des versicherten Fahrzeuges durch Fahrer unter 23 nach I.2.2.2 oder I.2.2.3 (Sondereinstufung in die SFKlasse 2 oder 5) und I.2.2.4 (Trennungsregelung). Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung K.4.2 Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag berücksichtigten Merkmale zur Beitragsberechnung zutreffen. Auf Anforderung haben Sie uns entsprechende Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen. Folgen von unzutreffenden Angaben K.4.3 Haben Sie unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Beitragsberechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt, gilt rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres der Beitrag, der den tatsächlichen Merkmalen zur Beitragsberechnung entspricht. K.4.4 Haben Sie schuldhaft unzutreffende Angaben gemacht oder Änderungen schuldhaft nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, ist zusätzlich zur Beitragserhöhung eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des sich nach richtiger Vertragseinstufung ergebenden Versicherungsbeitrages für das laufende Versicherungsjahr zu zahlen. Folgen von Nichtangaben K.4.5 Kommen Sie unserer Aufforderung, Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, schuldhaft nicht innerhalb eines Monats nach, wird der Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres für dieses Merkmal zur Beitragsberechnung nach den für Sie ungünstigsten Angaben berechnet