Erbschein nach falscher Angabe über Höhe des Nachlasses?
Nach dem Tod des Vaters wurde ein Erbschein beantragt.
Nach dessen Ausstellung wurde ein weiteres bislang nicht bekanntes Konto des Erblassers entdeckt, d.h. bei der Beantragung des Erbscheins war in gutem Glauben eine unrichtige Angabe über die Höhe des Nachlasses gemacht worden.
Was sollen/ müssen die Erben nun tun, um nicht gegebenenfalls gegen das Gesetz zu verstoßen.
Danke für alle hilfreichen Antworten.
3 Antworten
Nach dem Tod des Vaters wurde ein Erbschein beantragt.
Normal.
Nach dessen Ausstellung wurde ein weiteres bislang nicht bekanntes Konto des Erblassers entdeckt,
Auch das kommt mehr oder regelmäßig vor. Das ändert aber doch an der sachlichen Richtigkeit des Erbscheins per se nicht; die von @sergius benannte Option wäre die einzige, die auch mir einfiele, bei der das in Bezug auf den Erbschein selbst ggfs. relevant wäre.
Ob sich hingegen durch die zusätzlichen materiellen Werte an der Frage der ggfs. abzugebenden ErbStE etwas ändert, ist nur in der Gesamtbetrachtung einer- sowie je Erbberechtigtem andererseits zu entscheiden.
Der Erbschein würde vom Nachlassgericht nur dann einzuziehen sein, wenn er durch neue Tatsachen unrichtig sein würde. In Ihrem Fall käme das nur in Betracht, wenn etwa für das neu aufgefunden Konto eine vom Erbschein abweichende Erbfolge angeordnet worden wäre. das würde aber voraussetzen, dass im Testament dieses "unbekannte" Konto benannt worden wäre. Das kann aber nicht sein, weil es, wie Sie schreiben, bisher unbekannt war. Meines Erachtens ist keine Änderung des Erbscheins erforderlich und daher auch keine Anzeige an das Nachlassgericht. Der Umstand, dass bei Hinzurechnung des Kontos zum Nachlasswert eine höhere Gebühr für den Erbschein angefallen wäre, könnte das einzige Argument für eine Anzeigepflicht sein; ich halte es aber für verzichtbar. Eine informatorische Anfrage beim Nachlassgericht könnte Ihnen Gewissheit geben.
Um die Wirksamkeit des Erbscheins geht es hier doch garnicht, sondern die der Erbscheinsgebühr.
Dem Nachlassgericht ist es völlig geichgültig, ob hier weitere Vermögenswerte auftauchen oder wie sie im Innenverhältnis verteilt würden; es weist die Inhaber lediglich gegenüber Dritten als legitime Rechtsnachfolger aus.
Aber um Gebühren geprellt zu werden, weil unrichtige Angaben gemacht werden, dagegen haben sie etwas erfunden, nämlich die Zusicherung vollständiger und wahrheitsgemäßer Angaben und Rechtsmittelbelehrung am Ende der Wertfestsetzung der Nachlassmeldung :-O
Da sich die Nachlassangaben auf die Erbscheinsgebühr auswirken, wäre eine Berichtigung der Nachlasswerte dringend anzuraten. Je nachdem, ob man damit überhaupt in die nächsthöhere Stufe des Geschäftswerts gelangt, ändert sich an der Gebührenfestsetzung wenig bis garnichts.
Aber wenn trotz der Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben bewußt wahrheitswirdrig getäuscht würde, begäbe man sich auf sehr dünnes Eis...