Erbrecht: Bezahlung eines fremden Anwalts

6 Antworten

Hallo "almutweber",

grundsätzlich muss die in der Mahnung enthaltene Aufforderung zur Leistung bestimmt und eindeutig, und somit auch beziffert sein. Es muss demnach mitgeteilt werden, was angemahnt wird, damit der Schuldner in Verzug gerät. Das ist vorliegend nicht der Fall, wonach zunächst anzunehmen wäre, dass die Anwaltskosten nicht zu ersetzen wären, da der Schulder nicht in Verzug geraten ist.

Sofern es sich in Ihrer Angelegenheit nun um einen Pflichtteilsanspruch gem. § 2305 BGB handelt, wäre die Sachlage u.U. anders zu bewerten. Als Geldforderung unterliegt der Pflichtteilsanspruch den allgemeinen Regeln des Schuldrechts. Leistet der Erbe auf eine Mahnung des Pflichtteilsberechtigten jedoch nicht, die nach dem Erbfall erfolgt, kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage sowie die Zustellung eines Mahnbescheids gleich, § 286 Abs. 1 BGB. Der nach § 2314 BGB auskunftspflichtige Erbe gerät bereits dann in Verzug, wenn der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteilsanspruch unbeziffert anmahnt oder eine Stufenklage nach § 254 ZPO zugestellt wird (vgl. BGHZ 80, 269, 277).

Verzug tritt mangels Verschulden, § 286 Abs. 4 BGB, so lange nicht ein, wie der für die Berechnung des Pflichtteils maßgebende Bestand und Wert des Nachlasses ohne Versäumnis des Erben noch nicht festgestellt sind.

Ein Verzugseintritt nach § 286 Abs. 3 BGB dreißig Tage nach Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufstellung findet beim Pflichtteilsanspruch keine Anwendung, da es sich insoweit nicht um Entgeltforderungen handelt. Entgeltforderungen sind Zahlungsansprüche, die als Gegenleistung für die vom Gläubiger angebotenen Leistungen geschuldet werden. (vgl. Ralf Bock in Kroiß/Ann/Mayer, BGB | Erbrecht, 3. Auflage 2010, § 2317, Rn. 13-15).

Der Erbe könnte also, wenn er die Auskunft über den Nachlass verzögern würde, den Beginn des Verzuges mit dem Pflichtteilsanspruch treuwidrig hinauszögern, wenn man eine unbezifferte Mahnung nicht zulassen würde. Auch teilen Sie ja mit, dass Erbe B sich sehr wohl denken konnte, um welche Zahlsumme es sich handelt. Es könnte demnach anzunehmen sein, dass Erbe B zur Zahlung der Anwaltskosten aufgrund des Eintritts des Verzuges verpflichtet ist.

Wie ich gesehen habe, so haben Sie eine ähnliche Anfrage in Ihrer Frage http://www.gutefrage.net/frage/forderung-nicht-beziffert gestellt. Hier wäre die Frage danach, ob die Anwaltskosten zu zahlen sind oder nicht, anders zu bewerten, da es sich hierbei nicht um einen Erbfall handelt. Nähere Ausführungen entnehmen Sie meiner Antwort in Ihrer anderen Frage.

almutweber 
Fragesteller
 12.04.2013, 14:39

Ich danke Ihnen sehr für Ihre umfängliche, gut verständliche Antwort. Es handelt sich hier nicht um einen Pflichtteilsanspruch, sondern um eine Ausgleichsforderung eines ehemaligen Miterben einer drei-köpfigen Erbengemeinschaft, die zum Teil der Testamentsvollstreckung unterlag. Die Erbengemeinschaft ist auseinandergesetzt, Miterbe A unterlag der Testamentsvollstreckung und der TV entnahm 55000 Euro ohne Ankündigung aus dem Erbteil von Errbe A. Erbe B unterlag nicht der Testamentsvollstreckung, hat aber zum selben Zeitpunkt eine Restforderung des TVs gesamtschuldnerisch über 42tausend Euro erhalten. Erbe B verhandelt mit dem TV, während Erbe A seinen Ausgleichsanspruch gegenüber B geltend macht. Erbe B zahlt auch einen hohen Betrag an Erbe A, will jedoch nicht mehr zahlen, da er sich ja in Vergleichsverhandlungen mit dem TV befindet und bei einer Einigung, die in Sicht ist, selbst wieder Ansprüche gegenüber A hätte. Doch A ist uneinsichtig und kann offensichtlich nicht rechnen und fordert per Email Erbe B auf: "Zahl mir den Rest, den du mir noch schuldest!" Nach dieser Email kommt dann auch schon sehr bald die Mahnung des Anwaltes, den A eingeschaltet hat und der stellt die Forderung genau auf und begründet sie. Erbe B zahlt umgehend und erhält dann die nächste Forderung von A, dass er nun auch noch das Honorar des Anwaltes von A zahlen soll. Hier erklärt B dann, dass Erbe A ja zu keiner Zeit seine Forderung beziffert hat und er mit der Aussage: "Zahle mir den Rest, den du mir schuldest" , keine konkrete Forderung hatte. Muss nun Erbe B den Gegenwalt bezahlen?

WillLoman  13.04.2013, 08:59
@almutweber

Hallo "almutweber",

vielen dank für Ihre weiteren zur Verfügung gestellten Informationen.

Grundsätzlich ist auch auf erbrechtliche Ansprüche eine entsprechende Anwendung der Verzugsvorschriften möglich (vgl. u.a. Soergel /Wiedemann Vor § 284 aF Rn. 10.; OLG Karlsruhe FamRZ 1979, 170; Bamberger/Roth/Unberath, § 286 Rn 6 f.). Ein Erbe kann daher nach der Annahme der Erbschaft mit Erblasser- und Erbfallschulden unter den Voraussetzungen des § 286 BGB in Verzug geraten. Hierbei bleibt festzuhalten, dass eine unbezifferte Mahnung grundsätzlich nicht wirksam ist, jedoch unter den Voraussetzungen, dass z.B. noch ein fälliger Auskunftsanspruch gegenüner einem Miterben besteht, um die Anspruchshöhe überhaupt berechnen zu können, wirksam sein könne (vgl. meine Ausgangsantwort zum Pflichtteil). Weitere Ausnahmen können z.B. dingliche Ansprüche sein (vgl BGHZ 49, 266).

Anzunehmen ist nach Ihrem Vortrag jedoch, dass A aufgrund vorliegender Informationen sehr wohl in der Lage war, die Forderung gegen B genau zu beziffern, sodass ein fälliger Auskunftsanspruch gegenüber B wohl nicht bestand. Anders wäre wohl auch nicht zu erklären, warum der Anwalt des A die Forderung im Nachgang genauestens aufstellen und beziffern konnte. B könnte den Anwalt auch beauftragt haben, um die Forderungshöhe feststellen zu lassen, weil hier Rechtssicherheit erlangt werden wollte. Dies unterstellt, kann derartiges B jedoch nicht zum Nachteil gereichen, sodass eine Kostenerstattung der Anwaltskosten durch B in diesem Fall entfällt. Gem. § 286 Abs. 1 BGB wäre es m.E. hier also erforderlich gewesen, dass A den B zur Zahlung der Summe X in nachweisbarer Form anmahnt, sodass B wirksam in Verzug gesetzt würde. Hierzu hätte A auch angeben müssen, welche Leistungen er aus welchem Rechtsgrund fordert.

Ergenisbetrachtet wäre B nach meiner Einschätzung demnach nicht zur Zahlung der Anwaltskosten verpflichtet, da sich B zum Zeitpunkt der Einschaltung des Rechtsanwaltes nicht in Verzug befand.

Wer die Musik bestellt, muss sie auch grundsätzlich bezahlen. Nur wenn der angesprochene Miterbe schuldhaft etwas versäumt hat, ist die Einschaltung eines Anwalts gerechtfertigt. Dann müsste er diesen auch bezahlen.

Wenn der Anwalt im Auftrag seines Mandanten tätig wird, wird er diesem auch die Rechnung präsentieren.

Die Frage wird sein, ob B aufgrund der Zahlungsaufforderung von A in Verzug geraten ist. Ich neige dazu, dass kein Verzug vorlag.

almutweber 
Fragesteller
 12.04.2013, 08:56

nein, Erbe B ist nicht in Verzug gekommen. Ganz sicher nicht!

Nein muss er nicht zwangsläufig weil erbe B nicht wusste wieviel erbezahlen sollte. das gericht kann allerdings entscheiden das erbe b sich bewusst war welches geld fehlt/überwiesen werden sollte. allerdings ist das meinermeinung nach kaum haltbar also nein muss erbe b nicht

Das verstehe ich nicht. Einem Erbe steht etwas zu, was der andere nicht wissen möchte. So etwas gibt es eigenbtlich nicht und daher glaube ich, daß die Anwaltskosten wohl zu übernehmen sind.

almutweber 
Fragesteller
 12.04.2013, 07:35

Was für ein Blödsinn!!! Wenn du mich nicht verstehst, antworte doch auch nicht und schon gar nicht so ein unverständliches Kauderwelsch.

schleudermaxe  12.04.2013, 10:12
@almutweber

Und warum bitte wurde sofort (und ohne Prüfung) nach Aufforderung durch den Anwalt bezahlt?

almutweber 
Fragesteller
 14.04.2013, 13:13
@schleudermaxe

Wer sagt denn das? Natürlich wurde anwaltlich geprüft und die Ansprüche des ehemaligen Miterben wurden entsprechend befriedigt Ich frage hier nur nach dem Umstand der Bezahlung des Gegenanwaltes, weil erst der und nicht vorher der ehemalige Miterbe, die Forderung beziffert hat. Wenn du einen Handwerker bestellst und der schickt dir später eine Rechnung, in der steht: "Zahlen Sie, was mir zusteht!" was würdest du machen? Einfach einen Fantasiebetrag überweisen?