Entgeltfortzahlung - studentische Aushilfe
Ich bin studentische Aushilfe mit vertraglich 15 Stunden wöchentlich. Bei Bedarf kann sich die wöchentliche Arbeitszeit auf 40 Stunden wöchentlich erhöhen. Ich arbeite in der Regel ca. 20 Stunden die Woche. Ich bekomme monatlich meine 15 Stunden die Woche ausgezahlt plus die Überstunden vom Vormonat. Festgehalt sind 60 Stunden im Monat plus Überstunden! Also im Januar 60 Stunden - 450€ plus die Überstunden aus dem Dezember. Wir schreiben immer anfang des Monats unsere Stundenzettel des vergangenen Monats - dieser wird dann vom Arbeitgeber unterzeichnet und an die Geschäftsstelle weiter geleitet, die dann das Gehalt überweist. Am 28.12 sowie 31.12 war ich krank geschrieben. Ich hätte von 15 bis 20 Uhr arbeiten müssen. Mein Arbeitgeber sagt nun, dass ich an den beiden Tagen meine Stunden nicht aufschreiben kann, da ich ja nicht gearbeitet habe - sondern jemand anderes. Ich bekomme doch aber Entgeltfortzahlung. Ich habe im Dezember 74 gearbeitet plus die 10 Stunden die ich krank war. Ich müsste doch trotzdem meine 60 Stunden überwiesen bekommen plus meine 24 Überstunden. Es kann ja nicht sein, dass ich nun 10 Stunden weniger bezahlt bekomme oder?
1 Antwort
Das Entgeltfortzahlungsgesetz gilt für alle AN, egal ob sie einen Mini-, Teilzeit- oder Vollzeitjob haben. Im § 4 des EFZG ist die Berechnung der Entgeltfortzahlung geregelt.
Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, das AN in der für sie maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zugestanden hätte. Bei der Berechnung ist auf die regelmäßige Arbeitszeit abzustellen, die durch die Krankheit tatsächlich ausgefallen ist. Der Anspruch besteht auch für Schichten, zu denen AN ohne die Erkrankung eingeteilt worden wären (LAG Köln 27.4.2009 - 5 Sa 1362/08). Schwankt die individuelle Arbeitszeit, ist zur Bestimmung ggf. eine Durchschnittsbetrachtung vorzunehmen. Maßstab ist die Arbeitszeit der letzten zwölf Monate (BAG 26.6.2002, DB 02, 2439)-