Eltern und Unterkunftspflicht/Unterhaltspflicht

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Unterhaltsrecht ist zwar nicht meine Baustelle, aber eine Unterhaltspflicht besteht über das 18. Lebensjahr hinaus m.W. in der Regel nur während einer (Erst)Ausbildung; und der Stiefvater ist außen vor, sofern er dich nicht adoptiert hat.

espressionant  03.08.2011, 18:47

nö, eine Unterhaltspflicht besteht unabhängig von dem Alter. Siehe §1601 BGB

VirtualSelf  03.08.2011, 19:17
@espressionant

Ach nöö ... die Unterhaltspflicht des BGBs ist durch die Rechtsprechung an vielen, vielen Stellen eingeschränkt. So begründet z.B. der Bezug von bzw. der Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 generell keine besondere Unterhaltspflicht der Eltern.

Dein Stiefvater kann nur zur Kasse gebeten werden, wenn er dich adoptiert hat. Wenn deine Mum nix hat, und dich rausschmeißt, kannste nur noch Hartz4 in Anspruch nehmen oder besser: SELBST FÜR DEINEN UNTERHALT ARBEITEN GEHEN!

Chion 
Fragesteller
 03.08.2011, 18:24

Mit solchen Aussagen wäre ich vorsichtig, vorallem wenn ich die genaueren Hintergründe der Situation nicht kenne. Es gibt schon einen Grund wieso ich ausziehen möchte. Nur leider sieht das als Schüler der kurz vorm Abitur steht nicht so sonderlich rosig aus.

Ich werde sicherlich nicht mein Abitur abbrechen, weil ich ausziehen müsste. Das selbst arbeiten gehen gestaltet sich neben dem Abitur eben sehr schwer.

lilli2007  04.08.2011, 07:48
@Chion

Wieso sollte er mit solchen Aussagen vorsichtig sein. Dein Stiefvater ist dir gegenüber nicht zum Unterhalt verpflichtet. Er muss dich nicht unter seinem Dach wohnen lassen!!!

Wo steht das Eltern bis 25 unterhaltspflichtig sind?Das Unterhaltsrecht ist im BGB verankert und da steht nirgends was von 25 Jahren. Die Unterhaltspflicht kann kürzer oder längern dauern als 25. Eltern haben die 1. Ausbildung im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu finanzieren. Dein Stiefvater muss dir definitiv keinen Unterhalt zahlen. Deine Mutter kann dich rauswerfen, es besteht keine Betreuungspflcicht mehr, da du volljährig bist. Deine Mutter entscheidet wer in ihrem Haushalt lebt und wer nicht. Unterhaltspflichtig ist sie bis zum Abi- oder Ausbildung. Der Selbstbehalt deiner Mutter 950 Euro. Im Studium oder wenn du in Ausbildung bistmuss ihr 1150 Euro verbleiben. der Unterhalt an dich scheitert an der Leistungsunfähigkeit deiner Mutter.

Du kannst ein klein wenig anders an die Sache heran gehen.

Du hast bewiesen und gezeigt das du versucht hast weiter im Haus der Eltern zu verbleiben.

Das ist dir jetzt aber nicht mehr zumutbar und möglich. Denn dein Arzt hat entsprechend deinem Krankheitsverlauf, die Verschlechterung deines Gesundheitszustandes bescheinigt.

Nun ist die Frage nicht: Können die Eltern zahlen. Sondern wer ist zahlungsfähig.

Dein Stiefvater ist es nicht, wenn keine Adoption vorliegt.

Deine Mutter wäre Zahlungspflichtig. ABer nicht Zahlungsfähig.

Und somit hat das Amt zu zahlen.

Welches, das ist die Frage.

Aber das kann dir sch*is egal sein. Für dich ist entscheidend da heraus zu kommen. Und ob das der Staat finanziert, oder jemand anders, ist nicht relevant.

Es gibt viele Möglichkeiten die umgesetzt werden können. Es kommt dabei auch auf dein Alter an.

Du kannst eine eigene Wohnung erhalten. Du kannst ggf in eine WG. Man kan dir eine Möglichkeit im betreuten Wohnen ermöglichen. Und vieles mehr.

Für dich ist wichtig:

Der Träger, den du als erstes angehst, ist erst einmal zahlungspflichtig.

Und wer dann letztendlich zuständig ist. Das kann dir egal sein. Da können sich die Träger dann untereinander schlagen. Ob du Bafög, ALG II, oder andere Leistungen erhälst, spielt keine Rolle.

Du kannst also z.B. zur Arge gehen und dort einen Antrag stellen. Und alles andere haben die dann zu regeln.

Das ganze geht u.a. aus folgenden Bestimmungen hervor:

SGB I (Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) -Allgemeiner Teil -

$ 42 Vorschüsse

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt.

Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

§ 43 Vorläufige Leistungen

(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.

§ 47 Auszahlung von Geldleistungen

Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, sollen Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz übermittelt werden.

Ich hoffe der Tip kann eine erste hilfreiche Information sein.

Diese Unterhaltspflicht besteht nur, wenn Du in einer Ausbildung bist. Und ja, wenn Du 18 bist, kann sie Dich jederzeit, wenn es ihr reicht, vor die Tür setzen. Ob Du dann Unterstützung woanders her bekommst, fraglich. Erwachsenwerden bzw. -sein hat nicht nur coole Seiten, sondern bedeutet auch, für sich selbst die Verantwortung zu übernehmen. Der Stiefvater muß gar nichts zahlen.

Anifin  03.08.2011, 18:34

sry, habe eben erst gelesen, dass Du noch Schüler bist - die Unterhaltspflicht erstreckt sich auch auf Schüler natürlich. Wenn sie Dich aber nicht rausschmeisst, sondern Du willst ausziehen, muß sie auch nicht zahlen - sie kann sich durch Wohnung, Essen u. Betreuung davon befreien. Wenn Du das nicht annimmst - leider Dein Pech. Erkundige Dich mal beim Jugendamt, was für Möglichkeiten hast - SchülerBafög etc.