Elektronische Unterschrift mit Adobe Acrobat Pro gültig?

4 Antworten

Eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist nach dem deutschen Signaturgesetz eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die auf einem (zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen) qualifizierten Zertifikat beruht und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit (SSEE) erstellt wurde. Die Entsprechungen in Österreich und in Liechtenstein werden als sichere elektronische Signatur bezeichnet; mit der Novellierung des österreichischen Signaturgesetzes zum 1. Januar 2008 wurde der Begriff jedoch auch auf qualifizierte elektronische Signatur geändert. Dabei handelt es sich auch um eine Bestätigung, dass kein Fehler vorliegt.

Jeder geheime, auf asymmetrischen Verschlüsselungsverfahren basierende Signaturschlüssel hat immer einen einzigen korrespondierenden öffentlichen Signaturprüfschlüssel. Ein Zertifikat des Zertifizierungsdiensteanbieters (ZDA) ist die elektronische Bescheinigung, dass der Signaturprüfschlüssel und damit auch der korrespondierende Signaturschlüssel einer Person zugeordnet wurde und die Identität dieser Person bestätigt werden kann (vgl. § 2 Nr. 6 Signaturgesetz (SigG)). Bei der elektronischen Signatur enthält das Zertifikat den öffentlichen Schlüssel, mit dem der während der Signaturerstellung verschlüsselte Hashwert (Prüfsumme) des elektronischen Dokuments entschlüsselt und gegen einen neu erstellten Hashwert verglichen und damit die Authentizität des elektronischen Dokuments überprüft werden kann. Zu den Details siehe elektronische Signatur.

Für die qualifizierte elektronische Signatur muss der Zertifizierungsdiensteanbieter die Paragrafen 4 bis 14 Signaturgesetz einhalten und die Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde (Bundesnetzagentur) anzeigen (§ 4 Abs. 3 SigG). Ab der Anzeige des Betriebs können Zertifikate für qualifizierte elektronische Signaturen ausgestellt werden. Vor der Anzeige des Betriebes ausgestellte Zertifikate ermöglichen bestenfalls das Erstellen von fortgeschrittenen elektronischen Signaturen.

Sinn dieser Regelungen ist insbesondere, die Identität des Zertifikatinhabers sicherzustellen und die sichere Aufbewahrung und Zurverfügungstellung des Zertifikats zu gewährleisten. Das Zertifikat dient der Identifikation einer Person und muss daher sicher aufbewahrt werden, damit es nicht unzulässig verändert werden kann. Die Feststellung, wer ein Zertifikat beantragt, muss über ein sicheres Verfahren getroffen werden. Ein solches Verfahren ist zum Beispiel Postident, bei dem man seinen Personalausweis oder Reisepass in einer Filiale der Deutschen Post AG vorlegen muss, wenn man den Antrag auf ein Zertifikat stellt. So kann man sicher sein, wem ein Zertifikat gehört. Ein anderes denkbares (aber nicht sehr praktikables) Verfahren könnte sein, dass ein Antragsteller persönlich beim ZDA erscheint und sich ausweist. Was im Einzelfall für den Registrierungsprozess ausreichend ist, beschreibt der ZDA in seinem einsehbaren Sicherheitskonzept.

Bei einer zuverlässigen Zertifizierungsstelle ist somit nachvollziehbar, zu welcher Person ein Zertifikat gehört. Mit Hilfe des Zertifikats kann festgestellt werden, ob eine elektronische Signatur wirklich von einer bestimmten Person stammt.

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Alles klar ?
-Carola-

wie sagt der Jurist .. "es kommt drauf an" 

manche Verträge kann man auch mündlich abschliessen, auch ein Arbeitsvertrag ist gültig wenn man  nur eine Mail bekommen hat, eine Whatsapp Message  oder nur einen Anruf .. mit dem Arbeitsbeginn entsteht rechtlich dann ein Arbeitsverhältnis. 

Die Kündigung eines Arbeitsvertrags aber "bedarf der Schriftform" .. und da gilt kein Fax keine Mail, da muss schon eine handgeschriebenes Dokument im Original zugestellt werden. 

Sichere Signaturen und E-Briefe haben nur dann eine Bedeutung, wenn kein Gesetz im jeweiligen Fall die Schriftform vorsieht .. und wenn die Vertragspartner  sich auf ein solches Verfahren geeinigt haben.  ... z.B. erkennen Gerichte oder Finanzämter solche elektronisch übermittelten Dokumente an, als verbindlich und die Zustellung wird als Fristeinhaltung anerkannt. 

Rechnungen, Auftragsbestätigungen, Versicherungsdokumente gelten aber auch ausgedruckt ohne Unterschrift als verbindlich. Und auch als Mail zum Selberausdrucken, wenn der Kunde dem zugestimmt hat das er die Dokumente per Mail bekommen möchte. 

Nur dann, wenn die eigenhändige Unterschrift nicht gefordert ist

Damit sich der Unterzeichnende sich im Konfliktfall nicht darauf berufen kann, nicht selbst unterschrieben zu haben

Bei Verwendung der "elektronischen" Unterschrift bei allen Rechtsgeschäften muß der Vermerk stehen "Diese Unterschrift wurde elektronisch erzeugt"

Arbeitsverträge bedingen nicht die Schriftform, es sei denn du willst von BGB und Co. abweichen.

Rechnungen unterschreiben?