Einstellung nach § 153 Abs.1StPO

8 Antworten

Im polizeilichen Führungszeugnis wird dies wohl nicht eingetragen. Sog. "Vorstrafen", die dort vermerkt sind, sind Geldstrafen etc mit mehr als 90 Tagessätzen.

§ 153 a ist dann eine Einstellung mit Auflagen z. B. Geldstrafe in geringerer Höhe oder Ableistung von Sozialstunden

Diese Einstellung steht in keinem Register. Die Staatsanwaltschaft stellt manchmal Bagatellsachen nach § 153 StPO ein, ohne die Ermittlungen vollständig durchzuführen - um sich Aufwand zu ersparen. Du kannst dagegen lediglich eine normale (Dienstaufsichts)-Beschwerde einlegen. Das dürfte aber kaum Erfolg haben.

redroo  28.01.2012, 06:09

Das finde ich aber ne echte Schweinerei das so etwas moglich ist.Das ist eine Gesetzeslucke.Ich finde das richtig S..... wenn jemand so etwas erfahren muss der total unschuldig ist!!!!!Alles was er dann dagegen tun kann ist ohne jeden Erfolg.Armes Deutschland!!

arsanias 
Fragesteller
 28.01.2012, 18:20

Die Einstellung erfolgte gemäß § 153 Abs. 1 der StPO.

C A V E !

diese Einstellung nach § 153a StPO wird sehr wohl in den Justizregistern eingetragen und bleibt dort auf ewige Zeiten (behördlich) jederzeit ABRUFBAR

es ist de fakto ein Schuldeingeständnis

vgl. --> http://www.anwalt-seiten.de/artikel/sec8/278.html

Trotz Einstellung bist Du belastet, weil die Staatsanwaltschaft weiterhin davon ausgeht, dass Du die Tat begangen hast. Du kannst daher bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde einlegen. Die Beschwerde könnte zur Wiederaufnahme der Ermittlungen führen.

arsanias 
Fragesteller
 28.01.2012, 18:14

Ja, aber im Schreiben der Staatsanwaltschaft steht in der 2.Zeile ; " Im Wiederholungsfalle können Sie nicht mit einer erneuten Einstellung rechnen. " Für mich hört sich das an, als ob ich eine Bewährung erhlaten habe für eine Tat die ich nie begangen habe.

arsanias 
Fragesteller
 28.01.2012, 18:27

Ja, so sehe ich das nämlich auch. Also könnte ich dagegen Beschwerde einlegen und die Einstellung nach § 170 StPO verlangen oder mal abwarten was passiert, oder?

Bruno47  28.01.2012, 20:43
@arsanias

Ja. Wenn die Wiederaufnahme der Ermittlungen zu einer Einstellung nach § 170 II StPO führt, ist die Sache mit dem Wiederholungsfall natürlich erledigt.

arsanias 
Fragesteller
 08.02.2012, 23:03
@Bruno47

Hatte gegen die Einstellung nach § 153 StPO Beschwerde eingelegt. Heute kam ein Brief von der Staatsanwaltschaft.Dort steht. " auf Ihre Beschwerde vom 30.1.12 möchte ich Ihnen die Gründe meines Einstellungsbescheids näher erläutern. Eine Rechtspflicht zur Durchführung weiterer Ermittlungen mit dem Ziel Ihrer Entlastung besteht im Hinblick auf den Zweck des § 153 StPO nicht. Die Anwendung des § 153 StPO bringt Ihnen zudem keine Nachteile, da Sie sich weiter auf die Unschuldsvermutung berufen könne."

Bruno47  16.02.2012, 18:47
@arsanias

Den Bescheid finde ich nicht gut. Zwar gibt es keine rechtskräftige Verurteilung mit Eintrag im Strafregister, aber: Bei einem erneuten Vorfall wird die Staatsanwaltschaft nicht geneigt sein, erneut einzustellen.

Es hat in deinem Fall keine Hauptverhandlung gegeben, so dass du weder vorbestraft noch frei gesprochen wurdest. Die ganze Aktion wurde von der der Staatsanwaltschaft abgeblasen und gelöscht. Es existieren somit auch keine Listen oder Fristen, für eine nicht nachweislich begangene Tat. Die Staatsanwaltschaft ist lediglich ähnlich wie auch die Polizei ein Ermittlungsorgan und ggf. ein Ankläger. Recht ist nur was ein Richter entschieden hat. Somit besteht für dich überhaupt kein Handlungsbedarf. Herzliche Grüß vom Seestern *