Einfuhrumsatzsteuer bei Dienstleistungen aus dem Ausland für Privatpersonen oder Kleinunternehmer

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Das ist eine gute Frage mit einem nicht einfachen Sachverhalt - das Umsatzsteuergesetz hat es nämlich in sich...

Einfuhrumsatzsteuer zahlt man nur auf GEGENSTÄNDE, die physisch ins Inland gelangen; eine Software oder auch geistiges Eigentum sind aber keine Gegenstände.

Die Finanzverwaltung qualifizieren daher (den Download von) Software o. ä. als sonstige Leistung, es sei denn sie wird auf einem Datenträger eingeführt.

Der Ort der sonstigen Leistung ist nach § 3a UStG zu bestimmen.

Hier gilt zunächst der Grundsatz, daß die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt wird, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 S. 1 UStG).

Danach wären die vom Unternehmenssitz im Ausland erbrachten Leistungen nicht in Deutschland steuerbar.

Hier ist § 3a UStG zu berücksichtigen - Ort der sonstigen Leistung

Bei den dort genannten Leistungen ist danach zu differenzieren, ob die sonstige Leistung an einen Unternehmer oder an einen Endverbraucher erbracht wird.

Ist der Empfänger Unternehmer und betreibt er sein Unternehmen im Inland, so ist der Umsatz im Inland steuerbar (§ 3a Abs. 3 S. 1 UStG).

Bei sonstigen Leistungen an Endverbraucher mit Wohnsitz im Inland bleibt es dagegen bei der Grundregel des § 3a Abs. 1 S. 1 UStG: Der Ort der sonstigen Leistung ist der Sitz des leistenden Unternehmers.

Fazit:

Der Umsatz ist in Deutschland der Umsatzsteuer zu unterwerfen auch wenn Du Kleinunternehmer bist (Sonderregelung) - es ist eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. In diesem Fall darf allerdings keine Vorsteuer abgezogen werden.

Für sonstige Dienstleistungen sind ggf. die im obigen Paragraphen enthaltenen weiteren Sonderregelungen zu beachten.

Es ist in diesen Fällen eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben; diese ist bis zum 10. des Folgemonats abzugeben.

Kleinalrik  02.09.2013, 13:33

Sehr umfangreich, sehr detailliert.

Kleinalrik  02.09.2013, 13:43

Vielleicht noch folgende Anmerkung:

Der Umsatz ist in Deutschland der Umsatzsteuer zu unterwerfen auch wenn Du Kleinunternehmer bist (Sonderregelung)

Ich glaub, du hast dich vertut. Die Leistung wurde in der Frage von einem ausländischen Unternehmer erbracht. Somit Leistungsort dort, dort steuerbar.

Dann gibt es noch den Sonderfall des Kleinunternehmers mit USt-ID. Für den gilt Leistungsort hier, Reverse Charge und er muss eine UVA abgeben ohne Vorsteuerabzug.

Ich bitte um Nachsicht, dass ich die Sonderfälle der speziellen Dienstleistungsarten des 3a außen vor gelassen habe.

DerSchopenhauer  02.09.2013, 13:56
@Kleinalrik

Ich glaub, du hast dich vertut. Die Leistung wurde in der Frage von einem ausländischen Unternehmer erbracht. Somit Leistungsort dort, dort steuerbar.

EBEN NICHT - DESHALB muß der Kunde in Deutschland USt abführen (Umkehr der Steuerschuldnerschaft) - das ist ja der Sinn des § 3a - eben eine Ausnahme von der üblichen Regelung....

Das würde nur für Privatpersonen gelten aber nicht für einen Kleinunternehmer...

DerSchopenhauer  02.09.2013, 14:03
@DerSchopenhauer

Also noch einmal zu Klarstellung - umsatzsteuerliche Behandlung von sonstigen Leistungen:

Privat

Umsatzbesteuerung im Ausland

Kleinunternehmer oder USt-pflichtiger Unterhmer

Umsatzbesteuerung durch den Kleinunternehmer oder dem USt-pflichtigen Unternehmer im Inland (Kleinunternehmer wird hier gleich behandelt, auch wenn er ja sonst nicht umsatzsteuerpflichtig ist).

Daneben sind allerdings wiederum die sonstigen Ausnahmen zu berücksichtigen...

Kleinalrik  02.09.2013, 14:15
@DerSchopenhauer

Keine Fragen mehr offen.

Du hast während der Weiterbildung auch erheblich unter dem 3a gelitten, gelle?

DerSchopenhauer  03.09.2013, 06:48
@Kleinalrik

Ja dieser § ist FÜRCHTERLICH...leider gibt es im UStG noch mehr von dieser Sorte...

arminius3  03.09.2013, 15:26

Hallo Schopenhauer,

Du schreibst:

Der Umsatz ist in Deutschland der Umsatzsteuer zu unterwerfen auch wenn Du Kleinunternehmer bist (Sonderregelung) - es ist eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben.>

Das mit der Umsatzsteuervoranmeldung dürfte schwierig werden (es sei denn, er hätte monatlich solche "digitalen Importe"). Beim Finanzamt ist beim Kleinunternehmer nämlich normalerweise kein Signal zur Abgabe von Voranmeldungen gesetzt, das bedeutet, die Voranmeldung würde gar nicht erst verarbeitet oder abgelehnt werden. Wie Du sicherlich weißt, hängt die Abgabe von Voranmeldungen von der abgeführten Umsatzsteuer des Vorjahres ab, und die ist bei Kleinunternehmern in der Regel Null.

Bei Deinen übrigen Ausführungen stimme ich Dir zu. Steht auch soweit im §19 UStG. In Absatz 1, Satz 3 heißt es:

Satz 1 gilt nicht für die nach (...) § 13b Absatz 5 (...) geschuldete Steuer.>

(Das sind u. a. die hier erwähnten "digitalen Importe") In Satz 1 ist die Umsatzsteuerbefreiung der Kleinunternehmer geregelt.

Gruß

arminius

DerSchopenhauer  04.09.2013, 07:02
@arminius3

Ich verweise auf folgende Link:

pkv-selbstvergleich.de/Software.htm

insbesondere auf Fall 2+4

DerSchopenhauer  04.09.2013, 07:25
@arminius3

ja - der 13b - auch so eine Katastrophe und voller Fallstricke für den Steuerpflichtigen...

Es hat sich viel geändert und bis 2015 wird sich nochmals einiges ändern.

"Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn bei dem Unternehmer, der die Umsätze ausführt, die Steuer nach § 19 Absatz 1 nicht erhoben wird."

Damit ist der LEISTENDE gemeint und nicht der Leistungsempfänger:

ausführliche Infos auch hier:

http://www.hk24.de/recht_und_steuern/steuerrecht/umsatzsteuer_mehrwertsteuer/umsatzsteuer_mehrwertsteuer_international/367120/steuerschuld.html

Insbesondere 2.1

arminius3  04.09.2013, 12:39
@DerSchopenhauer

Bei meiner Antwort ging es in erster Linie um die Aussage von Dir, dass der Kleinunternehmer eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben hat. Aus Deinen Kommentaren kann ich nicht erkennen, dass Du darauf eingegangen wärst. In dem von Dir genannten IHK-Link heißt es im dritten Absatz zwar:

Der ausländische Unternehmer erteilt eine Netto-Rechnung und die Umsatzsteuer wird vom Leistungsempfänger im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldung angemeldet.>

Umsatzsteuervoranmeldungen sind aber überhaupt nur dann abzugeben, wenn die Umsatzsteuer des Vorjahres mehr als 1000€ betragen hatte. Siehe §18 (2) Satz 2 UStG:

Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien.>

Der Kleinunternehmer gibt also keine Umsatzsteuervoranmeldung ab, da er 1. von Beginn der Kleinunternehmereigenschaft sowieso von der Abgabe befreit ist und 2. Seine Vorjahressteuer trivialerweise unter 1000€ lag. Er erklärt diesen Umsatz stattdessen in seiner Jahreserklärung.

Allerdings, selbst wenn er die Voranmeldung abgeben würde, hätte das keine großen Auswirkungen, da die Umsatzsteuervoranmeldungsstelle beim Finanzamt ihn anschließend auf seinen Fehler hinweisen würde.

Du schreibst weiterhin: "Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn bei dem Unternehmer, der die Umsätze ausführt, die Steuer nach § 19 Absatz 1 nicht erhoben wird."

Zunächst einmal wäre es hilfreich, wenn Du bei Zitaten auch die Quelle angeben würdest. Ich habe nämlich erst durch eine Googlesuche die Quelle gefunden, nämlich aus dem 13b.

Ob die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Kleinunternehmern gilt oder nicht, darum ging es bei meiner Aussage gar nicht. Ich hatte Dir lediglich bei Deiner Aussage zugestimmt, dass auch ein Kleinunternehmer in diesem Fall Umsatzsteuer abführen muss. Der von mir zitierte Satz bezieht sich nämlich auf den Leistungsempfänger. In § 19 UStG wird in Absatz 1 Satz 1 und 2 der Kleinunternehmer für bestimmte Umsätze von der Umsatzsteuer befreit. In Satz 3 heißt es dann weiter, dass dies nicht für die „…nach…§ 13b Abs. 5…geschuldete Steuer“ gilt. Steuerschuldner ist nach § 13b immer der Leistungsempfänger. D. h., unser Kleinunternehmer als Leistungsempfänger muss in diesem Sonderfall tatsächlich Umsatzsteuer abführen (wie Du ja auch bereits geschrieben hast).

Sollte der Kleinunternehmer in seiner Jahreserklärung durch 13b-Fälle mehr als 1000€ Umsatzsteuer erklären, würde das meiner Meinung nach kurioserweise tatsächlich zu einer Abgabepflicht von Voranmeldungen im Folgejahr führen.

Hallo KoNiKu,

Aber wenn ich als (...) Kleinunternehmer (...) keine USt-Jahreserklärung abgeben muss,>

Dies ist ein Irrglaube. Als Kleinunternehmer musst Du zwar keine Umsatzsteuervornameldungen abgeben, aber jedes Jahr sehr wohl eine Jahreserklärung. Durch die Jahreserklärung wird nämlich geprüft, ob Du weiterhin die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen darfst.

auf welchem Wege teile ich dann dem Finanzamt die von mir getätigten digitalen Importe mit?>

In dieser Umsatzsteuer-Jahreserklärung gibst Du den von Dir erwähnten "digitalen Import" an. Dafür gibt es zusätzlich die Anlage UR.

Bis wann hat eine solche Mitteilung zu erfolgen?>

In der Regel muss die Jahreserklärung zum selben Zeitpunkt, wie die Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Hängt davon ab, ob ein Steuerberater Dich vertritt; ob Fristverlängerung gewährt wurde. Der reuläre Abgabetermin ist Ende Mai des Folgejahres.

Als Privatperson gilt das natürlich nicht, wie meine Vorredner bereits erläutert haben. Du zahlst die Rechnung und das war's.

Gruß

arminius

Ja am besten Fragt man den Finanzamt, um die Missverständnisse zu vermeiden. Es schein allerdings unproblematisch sein im Ausland die Geschäfte zu machen, das die Statistik zeit schon positive Entwicklungen: Über die Auslandsaktivität des deutscher Mittelständler ließ sich bislang nur spekulieren. Jetzt gibt es erste Zahlen, die bestätigen, dass auch Mittelständler das Ausland nutzen – sogar stärker als angenommen. So sind 37 Prozent der Mittelständler bereits im Ausland aktiv. Weitere 20 Prozent planen den Schritt ins Ausland. Quelle: http://www.marktundmittelstand.de/nachrichten/kunden-maerkte/jeder-zweite-mittelstaendler-im-ausland-aktiv/

Bei Dienstleistungen an Nichtunternehmer fällt üblicherweise USt. des Landes des Leistungserbringers an. Je nach Umstand kann es stattdessen auch die des Landes des Leistungsempfängers sein.

In beiden Fällen gilt: Diese zu berechnen und abzuführen ist Sache des Dienstleisters.

EDIT: Ich hoffe, ich habe keine - seltene - Ausnahme übersehen. Zumindest ist es bei den meisten DL-Geschäften an Privat so.

DerSchopenhauer  02.09.2013, 14:07

NICHTUNTERNEMER - Land des Leistungserbringers

so ist es richtig, was Du schreibst:

aber ein Kleinunternehmer ist nicht privat - daher muß er im Inland die USt abführen, auch wenn er ja sonst nicht USt-pflichtig ist (siehe oben) - er wird in diesem Sonderfall so behandelt, wie ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer...

Kleinalrik  02.09.2013, 14:13
@DerSchopenhauer

Und ich dachte, das gilt nur für Kleinunternehmer mit USt.-ID.

Danke für die Aufklärung.

Das fragst du am besten das Finanzamt. Die kenne sich damit aus:-)