Eigenbedarfskündigung nach Vermieterwechsel?
Seit 1997 bewohne ich eine kleine Wohnung. Ich bin weder krank noch alt und daher kein Härtefall. Im letzten Jahr wurde die Wohnung vom Eigentümer und privaten Vermieter veräußert und der neue Vermieter ist ebenfalls eine Privatperson. In diesem Jahr hat er mit einer gesetzlichen Frist von 9 Monaten (Mietvertraglich ist nichts anderes vereinbart) eine Eigenbedarfskündigung geltend gemacht, weil er in diese Wohnung einziehen möchte. Gilt die Sperrfrist für Eigenbedarfskündigung hier oder ist die Kündigung rechtens zulässig?
6 Antworten
Hier ein Link zu deiner Frage:
https://ratgeber.immowelt.de/a/eigentuemerwechsel-welche-rechte-haben-mieter.html
Es gilt die geseztliche Kündigungsfrist.
Eine Sperrfrist von bis zu 8 Jahren (Kommunalabhängig) könnte dann gegeben sein, wenn Ihr Mietvertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, zu dem es sich um eine Mietwohnung und nicht um eine vermietete Eigentumswohnung gehandelt hätte; folglich die Umwandlung in Wohnungseigentum erst nach Mietbeginn erfolgt wäre.
Die Sperrfrist käme zur gesetzlichen Kündigungsfrist hinzu und würde diese ggfs. um zusätzlich 8 Jahre ausdehnen.
schau Dir mal die Vorschriften im Internet an. Die meisten Eb Kündigungen entsprechen nicht den Vorschriften und sind damit nicht gültig.
Allerdings bringt das wohl auch nur ein Aufschub.
Es gilt hier keinerlei Sperrfrist für den Neueigentümer: Mit Eintrag im Grundbuch kann er dir mit gesetzlicher Frist n. § 573c I 2 BGB ordentlich kündigen.
"Mehr als 8 Jahre nach Überlassung" demnach zum Ablauf des übernächsten Monats um 6 Monate verlängert", also korrekterweise nach insges. 9 Monaten einschl. der Karenzzeit "spätestens am dritten Werkatg" kündigen.
G imager761
Es gibt keine Sperrfrist fuer Eigenbedarfskuendigungen. Eine Sperrfrist gibt es nur bei der Umwandlung einer Wohnung in eine Eigentumswohnung, nicht aber auch dann, wenn es auch schon vorher eine Eigentumswohnung war.