Die Ex meines Vater hat aus Lebensvers. geerbt.Was bekomme ich?
Mein Vater ist plötzlich verstorben und hat es versäumt den Erbberechtigen in seiner Lebensversicherung auf mich (Tochter) zu ändern.Da stand immer noch der Name seiner Ex-Freundin, die schon längst getrennt und neu gebunden lebt.Zu Lebzeiten hat er mir von seiner Lebensversicherung erzählt und mir gesagt, daß ich, falls er stirbt, die Versicherungssumme bekomme, da ich sein einziges Kind bin.
8 Antworten
.Zu Lebzeiten hat er mir von seiner Lebensversicherung erzählt und mir gesagt, daß ich, falls er stirbt, die Versicherungssumme bekomme, da ich sein einziges Kind bin.
du hättest ihn wöchentlich erinnern müssen. schreib die versicherung an und erklär den sachverhalt.
Die werden sich auf nichts anderes einlassen müssen, als auf das, was schrfitlich vereinbart oder erklärt wurde :-)
Vielmehr hat die als Begünstigte eingetragenen Freundin einen unmittelbaren Auszahlungsanspruch :-O
Nicht dir, seiner Versicherung hätte er mitteilen müssen, wenn er denn das Bezugsrecht ändern wollte :-(
Andernfalls hat die darin Begünstigte eine direkten Auszahlungsanspruch gegen den Versicherer, die Summe fällt nicht in den Nachlass deines Vaters als Versicherten :-(
Da wirst du dich mit dem übrigen gesetzlichen Erbe oder Pflichteil bescheiden müssen :-(
G imager761
Hallo Tante2,
auch wenn es jetzt schon etwas her ist, mein herzliches Beileid zum Tod deines Vaters.
Bei Lebensversicherungen und auch Rentenversicherungen kann der Versicherungsnehmerzu Lebzeiten entscheiden wer die Versicherungsleistung in Falle seines Todeserhalten soll. Diese sogenannte Begünstigung kann er während der Vertragslaufzeit auch immer wieder ändern. In der Regel erhält derVersicherungsnehmer von der Versicherungsgesellschaft eine Bestätigung über diese Änderung. Die Änderung des Bezugsrechtes muss gegenüber der Versicherung anzeigt werden, eine mündliche Zusage gegenüber dir reicht leider nicht aus.
So wie du den Fall schilderst, hatte die Versicherungsgesellschaft noch die Information, dass die Exfreundin im Falle des Todes die Leistung erhalten soll. Die Versicherungsgesellschaft deines Vaters ist so wie du es beschreibst, vertraglich dazu verpflichtet, die Todesfallleistung an den Begünstigten auszuzahlen. Hintergrund ist, dass dieses Recht außerhalb des Nachlasses vom Berechtigen erworben wurde. Deshalb wird die Versicherung die Leistung also zunächst an die tatsächlich Begünstige Person auszahlen. du hast aber als Erbe die Möglichkeit einen Widerruf einzulegen. Dies kann dazu führen,dass die Exfreundin deines Vaters die erhaltene Leistung nicht behalten darf und an die Erben herausgeben muss. Solltest du vorhaben, einen Widerruf beim zuständigen Gericht gegen die Auszahlung der Todesfallleistung einzureichen, empfehle ich dir die Hilfe voneinem Rechtsanwalt.
Ich bin bei meiner Erklärung davon ausgegangen,dass das verfügte Bezugsrecht auf den widerruflich war und dein Vater sowohl die abgesicherte Person, als auch der Versicherungsnehmer war. Beim Bezugsrecht von Lebens- und Rentenversicherungen gibt esviele Möglichkeiten und es kann schnell kompliziert werden.
Ich hoffe, meineInformationen helfen Dir weiter.
Viele Grüße, Christina vom Allianz hilft Team.
ja, gz
was ist sonst noch an geld da, den rest erbst du?
dein pflichtteil sind 50% des erbes
wenn der rest jetzt mehr als 50% sind, bekommst du aus der versicherung nichts
wenn der rest weniger sind, wird aus der versicherung auf 50% für dich aufgestockt
ja, ok, ich habe keinen plan von lvs
wenn sie nicht zur erbmasse gehört, bekommt sie gar nichts davon, fertig
weil sie das einzige kind ist, ich blöde gedacht habe und es morgens ist
wenn die lv erbmasse wäre und an die ex ginge, wäre es so, wie ich schrieb
Ich fürchte, Du wirst leer ausgehen. Kannst Du die Aussage Deines Vaters bezeugen? Dann gäbe es eventuell eine minimale Chance. Rede mal mit einem Anwalt. Die erste beratung ist meist nicht sehr teuer.
Rechtsirriger Blödsinn: Die Versisicherungssumme gehört garnicht zum Nachlass und muss unmittelbar an die Begünstigte ausgezahlt werden :-O
Wie kommst du denn zu der Berechnung? Von einer Enterbung und damit Pflichtteilsbeschränkung vermag ich jedenfalls nichts zu lesen. Die Freundin ist keine gesetzliche Erbin, demnach erbt die Tochter alles, wenn sie einziges Kind des Verstorbenen war :-)