Der Rat als Behörde bei Straßenumbenennung?
Es gibt eine bestimmte Konstellation, wo der Rat als Behörde i. S. v. § 1 IV VwvfG bezeichnet werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Rat eine Umbenennung einer vorhanden Straße beschließt. Dies soll daran liegen, dass dieser Beschluss, im Unterschied zu anderen Beschlüssen des Organs, Außenwirkung enthält sowie eine Regelung beinhaltet (auf andere TBM des § 35 VwvfG soll nicht eingegangen werden).
Meine Frage:
Wieso entfaltet der Ratsbeschluss sofort Außenwirkung, die Verwaltung setzt den Beschluss doch noch um (indem ein Mitarbeiter des Eigenbetriebes die Ortsnamensschilder tauscht?)
Und was regelt den so ein Beschluss? Eine Regelung ist jede Maßnahme, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Meint dies also, dass man als Einwohner eine andere Adresse bekommt, sowie zum Beispiel einen anderen Personalausweis benötigt etc.?
Insbesondere die Frage der Außenwirkung interessiert mich. Straßenschilder als benutzungsregelnde Allgemeinverfügungen müssen ja auch erst von der Verwaltung umgesetzt werden.
Vielen Dank
4 Antworten
Wo ist das Problem. Der Rat beschließt und fertig. Und wenn es einen neuen PA gibt, dann wird die neue Anschrift eingetragen.. auch mit dem alten PA wissen alle, dass die alte Adresse nun eine neue ist.
Ich gehe davon aus, dass Du den Kreisrat etc. meinst, bei mir in Hamburg z.B. wäre das evtl. die Bezirksversammlung. Diese ist aber keine Behörde, sondern Teil der Legislative, da gibt es kein Verwaltungshandeln und es kann auch kein Verwaltungsakt vorliegen. Diese beschließt einfach nur Verordnungen, Änderungen in den entsprechenden Zuständigkeitsbereichen etc.
Behörden dagegen sind die Exekutive, sie setzen einfach nur Gesetze, Verordnungen und Satzungen um. Und erst, wenn diese Umsetzung im Falle von Verwaltungsakten, Verfügungen etc. mit vorgesehenen Verfahren erfolgt, handelt die Behörde entsprechend.
Eine Umbenennung von Straßennahmen (in BW gestützt auf § 5 GemO) ist als Allgemeinverfügung zu qualifizieren. Bei Straßenumbenennungen gibt es allerdings keinen Adressaten, weil keinerlei Rechte oder Pflichten für die Anwohner der Straße begründet werden. Daher ist auch die Klagebefugnis immer recht schwierig zu bestimmen. Die Auswirkungen der Umbenennung sind rein tatsächlicher, faktischer Natur (Umschreibungen im Personalausweis, Briefköpfe umstellen etc.).
Der Rat, gleich ob Orts - oder Gemeinderat, ist obgleich seiner organschaftlichen Zuständigkeit nicht Behörde, da solche Beschlüsse keine Außenwirkung entfalten. Nach den meisten Gemeindeordnungen führt nämlich der Oberbürgermeister die Beschlüsse des Rats aus. Einzig und allein dieser wird im Außenverhältnis tätig. Dieser ist Behörde. Der Ratsbeschluss ist lediglich die "Arbeitsanweisung" an den Bürgermeister.
Da müsste erst einmal geklärt werden, welcher Rat genau von Dir gemeint ist, in welchem Bundesland usw., deshalb kann ich die eigentliche Frage nicht so ganz erkennen.
Grundsätzlich handelt es sich aber immer um Verwaltungsakte, das gilt auch für Allgemeinverfügungen wie eine Ampel oder ein neues Verkehrszeichen.
Ein Beschluss irgendeines Rates führt doch noch nicht zu einem VA, sondern erst die Bekanntmachung.
Ohne Experte auf dem Gebiet des Straßennamenänderungsrechts zu sein würde ich behaupten, dass der Austausch der Straßenschilder eine rein tatsächliche Handlung und insbesondere kein Verwaltungsakt ist. Mit dem Ratsbeschluss hat die Straße demnach automatisch einen neuen Namen, auch wenn dieser auf allen Straßenkarten, dem Straßenschild und in allen Akten noch abgeändert werden muss.
Jedoch muss die Verwaltung Beschlüsse des Rates erst umsetzten. Muss sie dies in dieser Konstellation denn nicht? Es geht doch um die Frage, warum die obige Fallkonstellation den Rat als Behörde qualifiziert, weil sie einen Verwaltungsakt beschließt.