Dauf mein Freund zuziehen oder nicht?

7 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ob die Vermieterin ein Interesse am Zuzug deines Freundes hat ist völlig irrelevant.

Wenn die Wohnung mit seinem Zuzug nicht überbelegt ist und in der Person deines Freundes kein wichtiger Grund besteht, muß die Vermieterin dem Zuzug zustimmen.

§ 553
Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte

(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein
berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum
Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis
hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein
wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem
Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden
kann.

(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen
Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig
machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden
erklärt.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirk

sam.

Was nun?

Auf jeden Fall nachweisbar die Vermieterin um Zustimmung zum Zuzug des Freundes bitten. Das ist nötig da er nicht dein Ehepartner ist.

Dann kann die Vermieterin schon mal nicht behaupten weiß von nichts.

So am Rande, wohnst Du mit der Vermieterin im selben Haus welches nur 2 Wohnungen hat.

AnniVIP 
Fragesteller
 03.02.2017, 14:08

Nein wir wohnen nicht im selben Haus. Überbelegt wäre  es ja nicht. Nur wir beide bis wir eine 3 Zimmer wohnung finden. Die Vermieterin gehört  zur wohungsbaugenossenschaft 

Der Vermieter kann zwar die Aufnahme des Freundes als Hauptmieter verweigern, nicht jedoch, dass er in der Wohnung wohnt.

Das würde nur dann funktionieren, wenn in der Person des Freundes ein guter Grund vorliegt, oder die Wohnung zu klein ist.

Wurde die Ablehnung begründet?

AnniVIP 
Fragesteller
 03.02.2017, 13:56

Hallo. Nein ein Grund muss sie nicht  nennen sagte sie. Ich wollte ja HauptMieter bleiben.  

Grundsätzlich müssen Vermieter zwar dem Wunsch zu Zuzug des Lebensgefährten entsprechen.

Allerdings gibt es Ausnahmen. Wenn die Wohnung zum Beispiel dann überbelegt wäre, darf ein Vermieter das untersagen.

Wohnst Du z. B. in einem 1-Zimmer-Apartment ist das kaum geeignet für ein Paar mit Kind.

AnniVIP 
Fragesteller
 03.02.2017, 14:00

Ich habe eine 2 Zimmer Wohnung. Wir suchen  uns demnächst  eine 3 Zimmer  wohnung nur bis dahin hätte  er keine bleibe 

Gerneso  03.02.2017, 14:02
@AnniVIP

Dann sag das doch dem Vermieter dass es nur vorübergehend ist bis ihr eine größere Wohnung gefunden habt und es für Euch einfacher ist jetzt erst mal seine Wohnung aufzulösen anstatt dann zwei Wohnungen gleichzeitig wenn ihr zusammen ziehen möchtet.

Vielleicht hat die Vermieterin nur Sorge dass ihr demnächst zu Dritt da wohnt und das dauerhaft vorhabt.

AnniVIP 
Fragesteller
 03.02.2017, 14:55
@Gerneso

Habe ich schon gesagt. Sie bleibt dabei das er nicht einziehen  darf..Ohne unterschrift kann er sich nicht hier anmelden bedeutet er hat kein Wohnsitz und bekommt keine Post   warum er nicht  einziehen  darf sagt sie nicht nur das es nicht in ihren interesse  ist

Gerneso  03.02.2017, 15:00
@AnniVIP

Plant ihr zu heiraten? Vielleicht hilft es ihr auf die Sprünge wenn Dein Verlobter bei Dir einziehen möchte.

AnniVIP 
Fragesteller
 03.02.2017, 15:07
@Gerneso

Ja haben wir vor, aber was würde das bei ihr ändern 

In deinem Fall bedarf es der Zustimmung des Vermieters für den Zuzug. Ohne diese liegt eine nicht genehmigte Gebrauchsüberlassung an Dritte vor die letztendlich zur Kündigung führen kann.  Eine Zustimmungsverpflichtung sehe ich hier nicht. Es geht ja nicht um eine Untervermietung aus wirtschaftlichen Gründen. Wenn ihr verheiratet wärt, sähe es anders aus. Wenn es durch den Zuzug nicht zu einer Überbelegung käme, bedürfte es dann keiner Zustimmung, nur der Information.

AnniVIP 
Fragesteller
 04.02.2017, 05:48

Also darf er definitiv zu mir ziehen?

albatros  04.02.2017, 09:40
@AnniVIP

Nur mit Zustimmung des Vermieters, da nicht verheiratet. Freund ist kein Ehemann.

Sanctuaria  07.02.2017, 12:55
@albatros

Vollkommener Unfug. Man hat immer das Recht auf einen Lebensgefährten. Da muss kein Vermieter zustimmen (außer bei wichtigem Grund, der hier scheinbar fehlt), er muss lediglich dem Vermieter gemeldet werden, und die Nebenkosten können entsprechend steigen (meist aber erst möglich genaue Summe zu berechnen bei der Jahreskostenabrechnung). Das weiß ich zufällig ganz genau, war nämlich in derselben Lage und behielt Recht. ;-)

albatros  07.02.2017, 16:56
@Sanctuaria

Vollkommener Unfug

Ich empfehle dir, in Zukunft erst zu denken und zu schreiben. Möglicherweise kommst du zur Erkenntnis, dass das was du mir unterstellst, tatsächlich auf dich selbst zutrifft

Noch mal zum Nachlesen: Ein Freund ist kein Lebensgefährte, nur Freund und nicht mehr. Sein Zuzug setzt voraus, dass der Vermieter auf Antrag des Mieters dem Zuzug zustimmt. Ohne den Antrag wäre der Zuzug eine unzulässige Gebrauchsüberlassung an Dritte. In der Regel, bei ausreichender Größe der Wohnung, ist das reine Formsache.

Etwas anderes ist der Zuzug von Eltern oder Kindern oder des Ehegatten bzw. des Lebensgefährten (einer eheähnlichen eingetragenen Partnerschaft) des Mieters. Da bedarf es tatsächlich nur der Information. Gewisse Grenzen zur Vermeidung einer Überbelegung sind selbstverständlich auch da gesetzt.

 

Sanctuaria  08.02.2017, 20:39
@albatros
Ich empfehle dir, in Zukunft erst zu denken und zu schreiben.


Du unterstellst, das ich nicht nachgedacht habe vor dem schreiben? Das fasse ich als perslönliche Beleidigung auf. Nicht mein Niveau! Wer am lautesten beleidigt, der hat zum Glück deshalb noch nicht Recht. Wer auf diese Spur kommt hat erfahrungsgemäß sogar die Panik, völlig um Unrecht zu sein.

Mein Freund war auch nur mein Lebensgefährte, und die Vermieter wollten zunächst nicht zustimmen. Nach Hinzuziehen eines Rechtanwalts stellte sich heraus, dass es zwar rein formell einer Bitte um Erlaubnis bedarf, diese aber nicht ohne wichtigen Grund abgelehnt werden darf. Rein formell kann man also sagen "um Erlaubnis fragen, aber in den meisten Fällen hat der Vermieter keine andere Wahl als ja zu sagen". Eine richtige Bitte um Erlaubnis ist das nicht, eher eine auf dem Papier festgehaltene Heuchelei. (Wie so oft in unserer Gesetzgebung, aber in dem Fall stört es mich nicht weiter.)

Nichteheliche Lebensgemeinschaften (NELG) sind nach Ansicht des BGH (BGH in NJW 1993, S. 999f ) eine auf Dauer angelegte und durch das gegenseitige Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens gekennzeichnete eheähnliche Gemeinschaft, die über eine bloße Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht.

Trifft bei einer Schwangerschaft in jedem Fall zu.
Und weiter:

Aufnahme des Partners in die Wohnung

Der Aufnahme eines Lebensgefährten in die Wohnung des Mieters muß der Vermieter regelmäßig zustimmen. Voraussetzung ist nach § 553 BGB, daß der Mieter dem Vermieter sein berechtigtes Interesse darlegt und in der Person des Lebensgefährten kein wichtiger Grund liegt, die eine Gebrauchsüberlassung an diese Person für den Vermieter unzumutbar erscheinen lassen und die Wohnung durch die Aufnahme des/der Dritten nicht überbelegt wird.

Auch, wenn du meiner persönlichen Erfahrung nicht glaubst, was schon mal Quatsch war - eine Minute Googeln bestätigt mich auch.
http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/nichteheliche-lebensgemeinschaft.html

Schönen Tag noch.






Sanctuaria  08.02.2017, 20:43
@Sanctuaria

(PS: Wir hatten übrigens keine eingetragene Lebenspartnerschaft, er war einfach nur mein Freund - trotzdem hat ein Mensch ein Recht auf einen Partner, und das ist auch gut so. Ohne wichtigen Grund zur Absage wohnen wir noch heute zusammen, er musste sich ummelden, unsere Nebenkosten wurden angepasst, und das war's.)

albatros  08.02.2017, 23:54
@Sanctuaria

Kennst du das Sprichwort "getroffene Hunde bellen"?

Die Rechtslage ist eindeutig und geht mit mir konform.

Wenn ich dich korrigiere ist das keine Beleidigung sondern meine Pflicht als verantwortungsbewusster 10jähriger Mitstreiter bei GUTE FRAGE.

Ich habe niemals behauptet, dass jemand kein Recht auf einen Partner hat. Aber ist nun mal gesetzlich festgeschrieben, dass in diesem Fall die Zustimmung erforderlich ist und nicht nur die Information.

Bei Einzug des Lebensgefährten / Verlobten ist die Zustimmung des Vermieters nicht erforderlich. Es reicht eine Information des Vermieters. Ich gehe mal davon aus , dass dein Freund auch der Vater des Kindes ist. (Aber selbst wenn er es nicht ist - wie und warum soll man das dann nachweisen? Ein DNA-Test wäre wohl leicht übertrieben.) Dann hat die Vermieterin dem überhaupt nichts entgegenzusetzen. Denn hier stehen dann die Interessen des Vermieters hinter denen des Mieters.

Die Wohnungsgeberbescheinigung, die dein Freund zur Ummeldung benötigt, musst eh du ausfüllen. Denn du bist in dem Falle der Hauptmieter und damit der Wohnungsgeber.

AnniVIP 
Fragesteller
 03.02.2017, 15:23

Meine Vermieterin sagt sie erlaubt keine Untermieter  sonst werde ich gekündigt. 

albatros  10.02.2017, 11:55
@AnniVIP

Untermieter? Hast du Untervermietung beantragt oder Zuzug? Das sind zwei grundsätzlich unterschiedliche Tatbestände.

imager761  04.02.2017, 09:09

Bei Einzug des Lebensgefährten / Verlobten ist die Zustimmung des Vermieters nicht erforderlich. Es reicht eine Information des Vermieters.

Das ist unzutreffend. Offenbar verwechselst du Ehegatten und Lebenspartner mit Lebensgefährten: Jede andere Person außer Familienangehörigen, die nicht Partei des Mietvertrages ist, ist "Dritter" im Sinne des § 540 BGB.
Für die Aufnahme eines Lebensgefährten in eine gemietete Wohnung bedarf der Mieter daher der Erlaubnis des Vermieters i. S. d. § 540 I 1 BGB. Auf die Erteilung der Erlaubnis hat er im Regelfall einen Anspruch.

G imager761

albatros  09.02.2017, 00:00
@imager761

Da steh ich voll an deiner Seite. Leider verstehen hier fast alle nicht was rechtens ist oder nicht. Es ist doch so einfach um Zustimmung zu bitten,. Das ist doch im Prinzip reine Formsache, der Gesetzgeber schreibt das aber so vor. Und der Vermieter dürfte ohne seine Zustimmung entsprechend Recht und Gesetz reagieren.

albatros  10.02.2017, 11:56

Sehe ich nicht so. Bei Untervermietung träfe das zu, aber nicht bei Zuzug.