Das Zuflussprinzip und die Arge

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Das Gehalt kann erst angerechnet werden ab dem Zeitpunkt wo Du es zur Verfügung hast und davon Lebensunterhalt bestreiten kannst.Bis dato muss ALG II gezahlt werden. Es gibt also wieder eine Rückerstattung von Deiner Seite für das bereits gezahlte ALG II.( voller Monat)Denn Du bekommst ALG II im voraus für den folgenden vollen Monat.Du hast beides zur Verfügung in einem Monat. Es hat also in diesem Sinne eine Überzahlung stattgefunden und die ist nicht rechtens.

Bei ALG II kann man entweder alles behalten oder alles zurückzahlen. Es gibt keine Anrechnung von anteiligen Monatsgehältern. Sie forderten bei mir den gesamten Monat 11/2010 zurück, trotz das ich erst zum 15. Arbeit aufnahm. Ich habe dort noch eine Bescheinigung des Arbeitgebers eingereicht, dass ich den Lohn von dem halben Monat 11/2010 erst in 12/2010 erhielt und somit das komplette ALG II behalten dürfen. Hätte ich das Gehalt noch in 11/2010 erhalten, hätte ich das gesamte ALG II zurück zahlen müssen. Eine Anrechnung anteiliger Monatsgehälter gibt es nur bei ALG I.

VirtualSelf  09.12.2011, 22:08

Hätte ich das Gehalt noch in 11/2010 erhalten, hätte ich das gesamte ALG II zurück zahlen müssen.

Möglicherweise, möglicherweise auch nicht.

In 11 hättest du ja kein volles Gehalt bekommeen, sondern nur ein halbes für die Tage, die du gearbeitet hast.
Damit hätte auch nur dieses halbe Gehalt gem. des Zuflussprinzips auf deinen Leistungsanspruch angerechnet werden dürfen (natürlich unter Abzug der maßgeblichen Freibeträge); ob danach eine Resthilfebedürftigkeit geblieben wäre, lässt sich ogne weitere Angaben nich abschätzen.

Ist dir das halbe Gehalt erst in 12 zugeflossen, durfte auf die 11er-Leistung überhaupt nichts angerechnet werden. Hat das Jobcenter es dennoch gemacht, war es ein klarer Rechtsbruch.

Zunächst einmal muss das Hartz 4 auch für den Monat der Arbeitsaufnahme nicht zurückgezahlt werden.
Eine Anrechnung und Rückforderung darf erst für Monat nach der Arbeitsaufnahme, also den Monat des ersten Gehaltszuflusses erfolgen.
Was als Leistungsanspruch übrig bleibt, richtet sich dann alleine nach der Höhe des Einkommenszuflusses und wird nicht anteilig berechnet und anteilig auf den Monat verteilt. D.h. im Anrechnungsmonat kann es durchaus dazu führen, dass überhaupt kein Leistungsanspruch mehr besteht.

Hallo Rocketfinger,

also: Das Zuflussprinzip ist ganz simpel. Alles was während deiner Bedarfszeit zufließt ist Einkommen und wird in dem Monat berücksichtigt, wann du es bekommst (wann es also zufließt).

Wenn du zum 15. des Monats eine Arbeit antrittst, wirst du angeben müssen, wie viel zu ungefähr verdienst. Es wird dann ein sogenanntes fiktives Einkommen angerechnet - der dann deinen Bedarf (deine Auszahlung) mindern wird, wovon ich auch ausgehe.

Wenn dein Gehalt dann höher ausfällt, als angenommen, musst du den zuviel gezahlten Betrag zurück bezahlen, hast du weniger bekommen dann bekommst du vlt noch eine Nachzahlung.

Jedoch: Sollte dein Einkommen dann ausreichend sein, bekommst du am Ende des Monats kein Geld mehr, denn SGB II Leistungen werden im VORAUS gezahlt. Und da du dann ja in Arbeit stehst (wenn dein Einkommen denn hoch genug ist) hast du keinen Anspruch mehr.