Darf mein Vermieter für 4 Jahre Wassernachzahlungen verlangen?

12 Antworten

Die Nebenkostenabrechnungsforderungen des Vermieters verjähren 12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes. Er kann also keine 4 Jahre alten Rechnungen mehr einfordern. Ein Guthaben des Mieters verjährt dagegen nicht.

Nemisis2010  13.04.2011, 10:01

Die Nebenkostenabrechnungsforderungen des Vermieters verjähren 12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes.

wobei diese Verjährung nur greift, wenn der Vermieter die Verspätung der Abrechnung nicht zu vertreten hat.  Es stellt sich jetzt die Frage, ob der Vermieter die Ablesung der Wasseruhr durch die Stadtwerke gehindert hat, oder ob die Stadtwerke für diese Nachlässigkeit die Verantwortung tragen.

Dann beträgt die Verjährungsfrist bezüglich der NK-Forderung und NK-Guthabenerstattung jeweils 3 Jahre.

 

 

Es wird wohl eher so sein, dass der Vermieter bei aufgeforderter Selbstablesung falsch abgelesen hat (vermutlich). Oder aber, er war zum festgelegten Ablesetermin nicht da. Vier Jahre hintereinander scheint sehr unwahrscheinlich. Aber egal, er kann jetzt bei den Mietern seine Nachzahlung nur insofern geltend machen, dass entweder für das Jahr 2010 noch nicht abgerechnet wurde oder aber, bei bereits erfolgter Abrechnung kann er noch .bis zum 31.12.2011 (bei kalenderjährlicher Abrechnung) diese Abrechnung innerhalb der Abrechnungsfrist korrigieren, danach nicht mehr. Allerdings nur um den Anteil, der auf das entsprechende Abrechnungsjahr 2010 entfällt. Hier wäre also, von 4 Jahren ausgehend, ein Viertel  anzusetzen welches wiederum auf die Mieter anteilig umzulegen wäre.

Die grundsätzliche Frage ist dabei, was wurde denn überhaupt im MV zu Frisch- bzw. Abwasser vereinbart? Welcher Umlageschlüssel?  Ist nicht in allen Wohnungen der WE ein WZ vorhanden, muss nach Wohnfläche umgelegt werden. 

Eine Nebenkostenabrechnung muss spätestens 12 Monate nach Abrechnungszeitraum vorliegen. D.h. die drei Jahre davon kannst Du getrost vergessen. Das eine Jahr indem erhöht wurde, würde ich mit eurer Wasseruhr vergleichen. Sie ist zwar vermutlich nicht zur Berechnung geeignet, da nicht geeicht, aber als Vergleich immerhin möglich. Weicht der berechnete Wert zu sehr ab, würde ich mir das vom Vermieter erklären lassen.

Wenn eine Wasseruhr vorhanden ist, hat der Mieter ausdrücklich Anspruch auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung! Die Wasseruhr muss also abgelesen und dieser konkrete Verbrauch abgerechnet werden.

In eine Nachforderung müsstest Du nicht einwilligen. Schließlich hast Du ja wohl immer eine jährliche Nebenkostenabrechnung erhalten, die Du nach Treu und Glauben akzeptiert und in der Du Deinen berechneten (bzw. geschätzten) Wasserverbrauch gezahlt hast.

Aber vielleicht wäre es sinnvoll einmal selbst nachzurechnen, ob Dein Wasserverbrauch nicht zu hoch geschätzt worden ist. Zumindest den Zählerstand bei Einzug wirst Du ja wohl notiert haben.

anitari  13.04.2011, 09:43

Wenn eine Wasseruhr vorhanden ist, hat der Mieter ausdrücklich Anspruch auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung!

Aber nur wenn alle Wohnungen Wasseruhren haben.

Wenn Ihr in Eurer Wohnung über eine  eigene  Wasseruhr verfügt, muß auch nur das abgerechnet werden, was auf dieser Wasseruhr als tatsächlicher Verbrauch angezeigt wird. Inwieweit sich die Stadtwerke auf die Regelung, daß Nachzahlungen bis max. 12 Monate nach dem Ablesen geltend gemacht werden müssen, vermag ich nicht zu sagen. Bei unserem Nachbarn, der im letzten Oktober ausgezogen ist, wurde der Verbrauch in den letzten Jahren geschätzt, da er zu den Ableseterminen nie daheim war und die Ableser nicht an die Uhr kamen. Als er im vergangenen Jahr ausgezogen war und der tatsächliche Stand des Wasser- und Stromzählers abgelesen wurde, mußte er mehrere hundert Euro nachzahlen. Die Stadtwerke haben sich nicht auf Diskussionen eingelassen und er mußte zahlen.  Wenn das Verschulden hier beim Vermieter liegt, mag das anders sein und möglicherweise muß er für die Nachzahlung selbst aufkommen. Du solltest Dich vll. bei den Stadtwerken oder auch beim Mieterschutzbund informieren. Der Mieterschutzbund kostest etwas (Mitgliedsbeitrag), das steht aber in keinem Verhältnis zu dem Nutzen, den man davon hat.