darf man sein fahrrad an ein beliebiges verkehrschild/laterne am gehweg einfach anketten?

Das Ergebnis basiert auf 16 Abstimmungen

ist erlaubt, stört doch keinen! 38%
verboten jedoch keinerlei strafe zu befürchten 19%
nicht gern gesehen aber keine strafe 13%
mein gott also die 50 meter zum ständer wie faul kann man sein? 13%
streng verboten, strafzahlung droht! 6%
nicht gestattet! (aber also nicht verboten) 6%
ich mach des jedenfalls auch immer (seit so vielen jahren) und noch nie was gehört 6%

9 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

§ 12 StVO regelt das Parken, u.a. auf Gehwegen. Es besteht ein grundsätzliches Parkverbot auf Gehwegen. Dieses Verbot gilt für Motorräder, hingegen nicht für Fahrräder (BVerwG NJW 04, 1815). Bleibt nur die Behinderung oder Gefährdung anderer, die sich auf dem Gehweg bewegen, aufgrund der Anbringungsart bzw -ort. Dann Verstoß nach § 1 StVO. Ohne Behinderung anderer dürfte das parkende Fahrräder kaum beanstandet werden.

knutschie 
Fragesteller
 11.02.2011, 17:36

cool! und wenn jetzt eine mitm zwillings-kinderwaagen da mit gewalt vorbei will? (es ist allerdings eine sehr sehr schwach befahrene straße).. -könnte die zwillingsmutter dann sagen: des fahrrad behindert mich.. und was dann?

siggibayr  14.02.2011, 07:47
@knutschie

Wer lesen kann ist im Vorteil. Die Aussage lautete: solange kein anderer behindert oder gefährdet wird. Dann Verstoß nach § 1 StVO. Wenn die Dame mit dem Kinderwagen nicht anstandslos vorbeikommt, dann Behinderung (ein seitlicher Mindestabstand wird nicht gefordert).

Nun ja, die Masten gehören strenggenommen der Stadt/Gemeinde ect. fahr so ein Ding mal mit dem Auto um dann weißt du wie teuer die sind. Aber da von einer Ankettung eines Fahrrades wohl keine Beschädigung ausgehen wird, ist es wohl eher als geduldet anzusehen.

mein gott also die 50 meter zum ständer wie faul kann man sein?

Hab da mal ne Frage, die recht gut zum Thema passt. Und zwar hatten wir am Wochenende einen Transporter gemietet (wegen Umzug) und auf einer kleinen zugeparkten Kreuzung ist es dann passiert: Ich hab beim rechts abbiegen ein Fahrrad- lenker der quasi mitten auf die Straße ragte (aber noch auf dem Gehweg stand) mitgenommen, dieser hat sich dann quer gestellt und das halbe rad war dann gleich hinnüber. Hinzu kommt der Aspekt, dass die kleine Kreuzung mit rot/ weiß ummalten Pfosten am Gehweg ausgestattet war. Das Fahrrad war an denen angeschlossen, stand aber nicht auf der Seite zum Gehweg hin, sondern auf den paar Milimietern, die noch zwischen dem Pfosten und der Straße waren, dementsprechend war derLenker im Weg. Wie soll man denn da mit einem Umzugslaster vorbeikommen und muss ich jetzt den Fahrradschaden zahlen?

Hallo,

Da ich Deine Frage über mein Gebiet StVO bekommen habe, werde ich auch darüber antworten und keine Prognosen aus sonstigen Gesetzten und Verordnungen ziehen.

Leider ist von Deinen Vorschlägen keine für mich wählbar, da es auf die Situation ankommt.

Grundsatz: Das Fahrrad ist laut StVZO ein Fahrzeug.

Laut §12 StVO ist das Parken eines Fahrzeugs auf dem Gehweg verboten (ausnahme Zeichen 315) Streng genommen würde das bedeuten, Du müsstest Dein Fahrrad in Fahrtrichtung rechts am Fahrbahnrand (oder Einbahnstrassen auch links), auf Parkstreifen oder auf dem Parkplatz parken.

Dort wo das Parken für bestimmte Fahrzeugarten beschildert ist (PKW, KRAD, usw) hätte Dein Fahrrad dann aber auch nichts verloren.

Die Möglichkeit innerhalb der Ortschaft dann noch bequem und nicht gegen diesen § zu verstoßen an einem Verkehrszeichen anzuketten, sinkt somit um ca. 70%.

Auserhalb der Ortschaft gilt das, was im 12er darüber hinaus angeortnet ist, sinngemäß.

In der Nacht, wird es für das Fahrrad dort noch schwieriger, denn:

Ferner sind Verkehrszeichen dafür aufgestellt, informationen an die VT's zu übermittel, dazu sind sie verwaltungsvorschriftstechnisch:

u.a. ordnungsgemäß aufzustellen, sichtbar und sauber zu sein. Mit einem anketteten Fahrrad ist zum. der ein oder andere Aspekt eingeschänkt. Würdest Du ein VZ damit verdecken (z.B. Baustellenbeschilderungen sind idR niedrig gehalten) kannst Du es sowieso vergessen. Was die Beschädigung durch die Kette angeht, Schwamm drüber....usw usw...Falls Du mit Deinem Fahrrad eine Botschaft vermitteln willst, haut Dir der §33 (2) auf die Finger:

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

Du siehst also, trotz dem es keinen § gibt, der dir direkt das Aketten eines Fahrrades verbietet, kann man Dich über viele kleine Hintertürchen trotzdem aufs Kreuz legen.

Bleibt zu guter letzt die einfachste Möglichkeit: Direktes Verbot durch den Besitzer (Bauhof) oder die Scherken der Königin....

In diesem Sinne: ein paar gute gemeinte Ratschläge in form alter Weisheiten:

Nobody is perfect (auch nicht die Cops) / wo kein Kläger, da kein Richter / der Klügere gibt nach....

viel Spaß noch, Gruß M.

Naoscaire1916  11.02.2011, 01:07

Noch mal Ich: In der Mitten nach ...schwieriger, denn: fehlte noch ein Block: §17 (4) Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, (ausgenommen Personenkraftwagen), mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.

knutschie 
Fragesteller
 11.02.2011, 17:38
@Naoscaire1916

oh ähh also des radl des wiegt keine 3,5 tonnen (auch nicht wenn ich draufsitz!!;-) und ah also ich hatte es noch nie so mitm juristen-deutsch.. aber hmm vielleicht sollte ich es nochmal langsam lesen.. denn ich konnte jura-texte noch nie gscheid interpretieren.. oder verstehen.. fehlt mir da extrem an geduld.. vielleicht sagst du einfach so "ja ist erlaubt" oder "nein ist verboten" oder so...hmm

knutschie 
Fragesteller
 11.02.2011, 17:42
@knutschie

aber jedenfalls denke ich, dass ich dann ernsthaft probleme bekäme wenn ich es neben den bürgersteig abstellen tät! so als wärs ein auto. dann würds nämlich echt behindern bei der engen kreuzung..

nicht gern gesehen aber keine strafe

ich denke es ist so

naja es gibt solche und solche polizisten