Darf die Verletzten Rente bei Hartz 4 angerechnet werden

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s. Anhang:

Urteil zur Berücksichtigung der Unfallrente   http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/...ds=&sensitive=

L 5 AS 5/06 15.03.2007

Entscheidungsgründe: Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist begründet, da das Sozialgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen hat. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, soweit mit ihnen die von dem Kläger bezogene Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in voller Höhe als Einkommen berücksichtigt wurde. Vielmehr hat insoweit der Betrag, der bei gleichem Grad der MdE als Grundrente nach dem BVG geleistet würde, anrechnungsfrei zu bleiben.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II unter anderem die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers. Hilfebedürftig ist nur derjenige, der seinen Lebensunterhalt und seine Eingliederung in Arbeit nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II). Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem BVG und Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG (§ 11 Abs. 1 S. 1 SGB II). Die nach den §§ 56 ff. Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) gewährte Unfallrente stellt eine Einnahme in Geld dar und gehört nicht zu den in § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II genannten Ausnahmen.

Ihre teilweise Nichtberücksichtigung als Einkommen ergibt sich jedoch aus § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II. Hiernach sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Die Vorschrift soll einerseits verhindern, dass die besondere Zweckbestimmung bestimmter Einnahmen durch eine Anrechnung als Einkommen nach dem SGB II vereitelt wird, und andererseits ausschließen, dass für einen mit den Zielen des SGB II identischen Zweck zusätzliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erbracht werden (LSG Thüringen, Beschluss vom 16.2.2006 – L 7 AS 915/05 ER – Juris). Zweckbestimmt ist eine Leistung dann, wenn ihr eine bestimmte, vom Gesetzgeber erkennbar gebilligte Zweckrichtung zu Eigen ist, die nicht in der Bestreitung des Lebensunterhalts liegt, sodass sie verfehlt würde, wenn der Empfänger sie über den Weg der Einkommensanrechnung hierzu verwenden müsste (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 Rn. 213). Eine ausdrückliche gesetzliche Zweckbestimmung fehlt der Unfallrente. Entgegen dem Recht der Sozialhilfe (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG bzw. § 83 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe - SGB XII) verlangt der Wortlaut des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II eine solche ausdrückliche Zweckbestimmung aber auch nicht, sondern es genügt eine erkennbare Zweckbestimmung, die sich aus den gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen, den Gesetzesmaterialien oder anderen eindeutigen Anhaltspunkten ergeben kann. Das Fehlen einer ausdrücklichen Zweckbestimmung macht die Unfallrente daher nicht zu einer zweckneutralen Leistung, sodass ihre Nichtberücksichtigung als Einkommen nicht von vornherein ausgeschlossen ist (Koch NZS 2006, S. 408 ff.; Brühl in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 11 Rn. 51, 52; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 Rn. 80; Hänlein in Gagel, SGB III/SGB II, § 11 SGB II, Rn. 60, 62; SG Hamburg, Beschluss vom 24.1.2006 – S 55 AS 1404/05; a.A.: LSG Thüringen a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30.3.2006 – L 6 AS 116/06 ER; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.5.2006 – L 12 AS 376/06; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.9.2006 – L 3 AS 20/06; LSG Sachsen, Beschluss vom 23.10.2006 – L 3 B 69/06 AS-ER – alle Juris).

Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Unfallrente verschiedene Funktionen erfüllt und zum einen dem Einkommensersatz, zum anderen aber auch der Kompensation immaterieller Schäden und dem Ausgleich eines durch die Körperschäden bedingten Mehrbedarfs dient (BSG, Urteil vom 3.12.2002 – B 2 U 12/02 R – BSGE 90, S. 172 ff., 176; BSG, Urteil vom 31.3.1998 – B 4 RA 49/96 R – BSGE 82, S. 83 ff., 93 f., 99 f.; BSG, Urteil vom 8.12.1992 – 1 RK 11/92 – BSGE 71, S. 299 ff., 301 ff.; BSG, Urteil vom 20.2.1991 – 11 RAr 109/89 – BSGE 68, S. 148 ff., 151; BVerfG, Beschluss vom 8.2.1995 – 1 BvR 753/94 – SozR 3-2200 § 636 Nr. 1; Benz in Wannagat, SGB VII, § 56 Rn. 16; Brähler in GK-SGB VI, § 93 Rn. 100; Koch a.a.O., S. 409; a.A. – allein Einkommensersatzfunktion: Schmidt in Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 11 SGB II Rn. 125; Sauer in Jahn, SGB II/SGB XII, § 11 SGB II Rn. 24d; Hengelhaupt a.a.O., Rn. 252). Sie wird zwar nach dem Prinzip der abstrakten Schadensberechnung allein nach dem Maß der eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigung bemessen, um den daraus typischerweise resultierenden Verdienstausfall zu kompensieren. Daneben soll sie jedoch auch die durch die Gesundheitsbeeinträchtigung eingetretenen immateriellen Schäden, wie z.B. die Einbußen an der körperlichen und geistigen Integrität, immaterielle Fortkommensnachteile sowie seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen ausgleichen (BSG, Urteil vom 31.3.1998 a.a.O., S. 100).

Beim OLG Hamm ist eine Unfallrente als teilweise zweckgebunden angesehen worden. Sie muss mit diesem Teil (mindestens in Höhe der Grundrente § 31 BVG) von der Anrechnung frei bleiben. Ich habe das gleiche Problem, habe aber noch keinen Bescheid, gegen den ich Widerspruch einlegen könnte.

DerHans  02.02.2011, 16:29

Korrektur Landessozialgericht nicht OLG

Fortsetzung Hinzu kommt, dass die §§ 104 ff. SGB VII für Bezieher einer Unfallrente privatrechtliche Schmerzensgeldansprüche weitgehend ausschließen und damit dem Umstand Rechnung tragen, dass die Unfallrente auch der Kompensation immaterieller Schäden dient und damit letztlich die Funktion eines Schmerzensgeldes erfüllt. Insofern würde es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führen, wenn die Unfallrente in vollem Umfang angerechnet würde, während das Schmerzensgeld nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ausdrücklich anrechnungsfrei bleibt.

Schließlich ergibt sich eine andere Beurteilung auch nicht aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Bestimmung des § 2 S. 1 Nr. 2 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 – AlhiV 2002 – (BGBl. I 2001, 3734), welche die nicht in das SGB II übernommen hat. Der Auffassung, dass hierin eine gesetzgeberische Entscheidung gegen die Privilegierung der Unfallrente liege, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr muss dem Gesetzgeber aufgrund dUnfallrente ausdrücklich teilweise anrechnungsfrei gestellt hat,es Verzichts auf das Erfordernis einer ausdrücklichen Zweckbestimmung bewusst gewesen sein, dass nach der Auffangregelung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II Einkommensarten privilegiert sein können, die es nach dem Recht der Sozialhilfe nicht waren.

Zur Bestimmung des Anteils der Verletztenrente, der dem immateriellen Schadensausgleich und damit anderen Zwecken als die Leistungen nach dem SGB II dient, ist es sachgerecht, auf die dem § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) zugrunde liegende Wertung zurückzugreifen, die auch von § 2 Satz 1 Nr. 2 AlhiV 2002 übernommen worden war (Hänlein a.a.O., Rn. 62; Koch a.a.O., S. 409). Hiernach bleibt beim Zusammentreffen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Unfallrente der Betrag der Unfallrente anrechnungsfrei, der bei gleichem Grad der MdE als Grundrente nach dem BVG geleistet würde. Die Regelung beruht auf dem Gedanken, dass nur der dem Verlust von Erwerbseinkommen dienende Anteil von Renten aus der Unfallversicherung und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht kumulativ gezahlt werden sollen und bestimmt daher in pauschalierter Form den Anteil der Unfallrente, der dem Ausgleich immaterieller Schäden dient (BSG 31.3.1998 a.a.O. S. 100; Brähler a.a.O.). Da der Kläger im streitigen Zeitraum eine Verletztenrente in Höhe von EUR 396,20 nach einer MdE von 30 v.H. bezog, beläuft sich der anrechnungsfreie Betrag auf EUR 118,- (§ 31 Abs. 1 BVG).

Schließlich beeinflusst der anrechnungsfreie Teil der Unfallrente die Lage des Klägers nicht so günstig, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Insoweit ist unter Berücksichtigung von Höhe, Dauer und Zweck der Einnahmen eine Abwägung zu treffen, ob bei Beachtung des fiskalischen öffentlichen Interesses und einem Vergleich mit anderen Hilfebedürftigen ungekürzte Leistungen nach dem SGB II noch gerechtfertigt erscheinen, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass Leistungen mit anderweitiger Zweckbestimmung in der Regel gerade erbracht werden, um die Situation des Empfängers zu verbessern (Mecke a.a.O., Rn. 82). Unter Berücksichtigung der Höhe des anrechnungsfreien Betrages von EUR 118,- und der dargelegten Zweckbestimmung der Unfallrente hat der Senat keine Zweifel daran, dass die Leistungen nach dem SGB II daneben noch gerechtfertigt sind.

Ich finde es eine sehr große Sauerei das sich die ARGE einfach über den §11a darüber weg setzen tut. Wie es bei meinen 3 Widerspruch geschehen ist bei uns in Goslar. Mit der Begründung das BVG ist eine Sache für NVA und vertriebene des zweiten Weltkrieges und Gewaltopfer Entschädigungsgesetz da käme bei mir der § 11 a nicht zur Anwendung . Ich hatte einen Arbeitsunfall wo durch meine Hand steif gelegt werden muste. Ich habe nur auf sie 40 %mde bekommen, heute bekomme ich dafür Unfallrente von der BG. In meinem Fall ,handelt es sich um einen Immatellen körperlichen Schaden das heißt laut §11 a dürfen sie ihn nicht anrechnen, was sie aber voll tun. Seht mal hier rein .Sozialgesetzbuch (SGB) SGB I SGB II SGB III SGB IV SGB V SGB VI SGB VII SGB VIII SGB IX SGB X SGB XI SGB XII weitere Sozialgesetze ALG BAföG BEEG BKGG BVG IfSG KSVG KVLG 1989 SGG VAG VVG WoGG BSHG Gesetze und Links (extern) Verzeichnis Sozialrecht Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Handelsgesetzbuch (HGB) Zivilprozessordnung (ZPO) Strafgesetzbuch (StGB) Steuern und Abgaben

Sie machen es aber und soll von 2005 an noch ins gesamt ca 11500 Euro an die Arge zurück zahlen wegen meiner Unfallrente. Und mein Sohn der bei uns zu Hause wohnt soll auch ca 500Euro duch meine Unfallrente zurück zahlen. Er hat erst mit der lehre an gefangen und ich am über legen sie zu schmeißen er meinte das darf nicht war sein was habe ich mit deiner Rente zu tun und meinte die Arge ha wohl einen an der klatsche . Denn mir ist zu Ohren gekommen,das die leute dort Prämie bekommen wenn sie es geschaft haben das die leute zurück zahlen müssen. Das selbe ist auch wenn sie jemanden vermitteln da bekommen sie dann 30-50 euro pro vermittlung. Und was er gelernt hat und kann.Das ist doch eine schweinerei , da doch mus man den Shop an nehmen den man gar nicht will und sehr schlecht bezahlt wird und so weiter.