Darf die Polizei ohne meine Erlaubnis in meine Wohnung?

14 Antworten

Zunächst gibt es einen Riesen Unterschied zwischen Betreten und Durchsuchen. Für das Betreten braucht es nur eine gegenwärtige Gefahrenlage, die nur durch Betreten deiner Wohnung abgewehrt werden kann. Das kann von Ruhestörung, über Feuer, Wasser, Qualm bis zu, wir müssen in die Wohnung gegenüber sehen reichen. Und glaube mir, wenn du dich quer stellst, bist du nullkommanichts zur Seite und ruhig gestellt. Für eine Durchsuchung braucht es grundsätzlich einen richterlichen Beschluss, aber grundsätzlich bedeutet immer, dass es Ausnahmen gibt. Wenn also Gefahr im Verzug vorliegt, geht es auch ohne richterlichen Beschluss.

bei begründetem Verdacht oder Gefahr in Verzug - dürfen die auch ohne deine Einwilligung

ansonsten nur mit deiner Erlaubnis

Die Polizei darf doch erst mit einem Durchsuchungsbefehl meine Wohnung betreten oder etwa nicht?

Nein.

Die Polizei darf in Deine Wohnung, also betreten, wenn sie diese nicht durchsucht, aus diversen Gründen uind OHNE richterlichen Beschluss.

Z.B. Du beschallst mit Deiner Musikanlage die Nachbarschaft, machst Die Tür nicht auf oder aber die Polizei muss öfters kommen, dann darf die Polizei in Deine Wohnung z.B. um Deine Anlage zu beschlagnahmen, wenn Du sie nicht abstellst.

Oder wenn lautes Wehklagen aus der Wohnung erklingt oder aber behauptet wird, dass dem so sei. Beispiel, jmand prügelt seine Freundin oder Frau oder Kind im Kreis herum, die Nachbarschaft holt die Polizei, dann dürfen die rein und schauen, was da los ist, ob es Verletzte gibt, etc - um diesen zu helfen. Man wird sich dann nicht damit zufrieden geben, dass Du die Tür aufmachst, alles halb so wild aussagst und wieder schließt, das muss geprüft werden.

Auch hierzu ist KEIN richerlicher Beschluss notwendig.

Oder wenn von einer hilflosen Lage ausgegangen wird, als Beispiel.

Es ist hierzu wie gesagt KEIN richterlicher Beschluss notwendig.

Zur Eigentumssicherung. Als Beispiel, der Nachbar ruft an, Deine Wohnung steht offen. Die Poloei kommt, die Tür steht offen oder wurde gar aufgebrochen, dann betritt die Polizei Deine Wohnung, um nachzusehen und hinterher die Wohnung wieder zu verschließen.

Oder es läuft Wasser in Deine Wohnung oder aber es kommt Rauch raus oder aber es riecht komisch... alles Gründe für die Polizei, ohne richterlichen Beschluss in Deine Wohnung zu gehen.

Auch ohne dass ein Richter sich dazu bemühen müsste.

Darüber hinaus, denn die Wohnung durchsucht werden soll, ist ein richterlicher Beschluss notwendig.

Dieser Beschluss muss zudem NICHT schriftlich vorliegen. Du brauchst also gar nicht anfangen mit: ".... zeigen Sie mir mal den Beschluss.....". Es reicht völlig aus, wenn ein Richter z.B. der Dienststelle über Telefon mitgeteilt hat, dass man da reinzugehen hat.

Klar kannst Du fragen, ob die sowas schriftlich haben, aber auch wenn nicht, das gilt trotzdem, alleine weil die Polizei sagt, jawoll, das Gericht hat das so angeordnet.

Du hast die Möglichkeit, Dich HINTERHER beim Gericht zu erkundigen, ob dem auch so war, das steht Dir jederzeit zu.

Wenn irgendwas notwendig wird und man braucht einen richterlichen Beschluss, das Gericht ist jedoch nicht erreichbar oder nicht rechtzeitig erreichbar, gilt eine Regelung mit der Bezeichnung: "Gefahr im Verzug".

Dann darf die Polizei selbst entscheiden, dass sie reinkommt und durchsucht. Die Polizei muss jedoch hinterher dem jeweiligen Gericht immer zwingend hierbei eine Meldung zukommen lassen, dass man im Namen des Gerichts eine Entscheidung selbst gefällt hat, wo, wann und auch ganz genau, aus welcher Begründung.

Das ist also nicht so larifari, wie das gerne dargestellt wird, das Gericht urteilt hinterher din jedem Fall auch, ob das rechtmäßig war. Wenn nicht, gibts Ärger.

Wenn nichts davon vorliegt, sich niemand beschwert hat, kein Krach, nix stinkt, kein Rauch, kein Lärm, und die Pozelei steht einfach nur so vor der Tür, z.B. sie hätte da ein paar Fragen an Dich, msust Du sie nicht reinlassen und sie dürfen auch nicht rein.

In diesme Fall rate ich jedoch an, dass Du sie dennoch reinlässt, weil die Fragen im Hausgang abzuarbeiten könnte blöd sein, geht ja die Nachbarn nix an, was Du mits Pozeleis zu quatschen hast.

Artus01  13.12.2018, 13:55

Völlig wirre und teilweise unsinnige Antwort weil sie nicht auf die Eingangsfrage eingeht.

Still  13.12.2018, 15:49
@Artus01

Dann zitiere mal, was DU nicht verstehst.

Artus01  13.12.2018, 16:11
@Still

Du hast Die eigentliche Frage nicht beantwortet und nur unnötigen zusätzlichen Mist eingebracht. Z. B.:

Oder wenn von einer hilflosen Lage ausgegangen wird, als Beispiel.

Davon war überhaupt nicht die Rede.

Still  13.12.2018, 21:27
@Artus01

Es ist nicht meine Antwort, die du kommentierst. Feinerle nennt plausible Beispiele für ein Betreten der Wohnung durch die Polizei.

Artus01  14.12.2018, 07:30
@Still

Das mag sein, aber Du hast meinen Kommentar kommentiert.

Nach plausiblen Beispielen für das Betreten einer Wohnung wurde gar nicht gefragt, dieser Mist verwirrt nur. Zudem ist die Antwort in Teilen auch falsch.

Still  14.12.2018, 08:39
@Artus01

Welcher Teil?

Artus01  14.12.2018, 08:58
@Still
Darüber hinaus, denn die Wohnung durchsucht werden soll, ist ein richterlicher Beschluss notwendig.
Dieser Beschluss muss zudem NICHT schriftlich vorliegen.

Natürlich muss der Beschluss schriftlich vorliegen, wenn die Wohnung durchsucht werden soll, denn in der Schilderung ist nicht von Gefahr im Verzug die Rede. Zudem muss der Wohnungsinhaber eine Kopie des Beschlusses erhalten.

Still  14.12.2018, 12:34
@Artus01

Siehst du, auch hier irrst du. Der Richter ordnet die Durchsuchung mündlich an, wenn die Polizei die Durchsuchung nicht im Vorhinein planen kann. Beispiel gefällig:

Die Polizei hat einen Ladendieb und Hinweise darauf, dass dieser zu Hause noch aus früheren Diebstählen Ware hortet. Eine schriftliche Anordnung würde zuviel Zeit erfordern und wird daher mündlich eingeholt und später dann erst verschriftlicht. Daher muss sie nicht, wie du irrtümlich annimmst, schriftlich vor der Durchsuchung vorliegen.

Artus01  14.12.2018, 14:04
@Still

Das Beispiel ist leider nicht zutreffend. Wenn die Polizei den Ladendieb hat, kann er keine Beweismittel verschwinden lassen. Da der Verdächtige erst mit Ablauf des nächsten Tages dem Haftrichter vorgeführt werden muss, bleibt reichlich Zeit einen schriftlichen Durchsuchungsbeschluss zu beschaffen.

Selbst wenn die Zeit knapp ist, oder ein Durchsuchungsbeschluss zur Unzeit besorgt werden muss gibt es Richter die in Bereitschaft sind.

feinerle  14.12.2018, 14:30
@Artus01
Nach plausiblen Beispielen für das Betreten einer Wohnung wurde gar nicht gefragt, dieser Mist verwirrt nur.

Na wenn Du kognitiv nicht in der Lage bist, Schachtelsätze und konkrete Beispiele zu verstehen, dann singen wir vielleicht ein Lied für Dich?

Alle meine Entlein?

Oder ist das auch noch zu schwer?

Das ABC ist aber schon bekannt, oder? *lach*

Natürlich muss der Beschluss schriftlich vorliegen,

Ne, muss eben nicht - aber Du kommnst jetzt und erklärst mir meinen Beruf neu, oder?

Still  14.12.2018, 15:37
@Artus01

Und schon wieder falsch; offensichtlich bist du nicht vom Fach.

Warum sollte jemand, der eine Wohnung hat, einem Haftrichter vorgeführt werden??!!

Es geht darum die Freiheitsentziehung und den Personalaufwand gering zu halten.

Artus01  14.12.2018, 16:27
@Still

Das ist, natürlich für Leute die keine Ahnung haben, etwas unglücklich ausgedrückt. Die Person muss nicht dem Haftrichter vorgeführt werden, sie kann einfach bis zum Ablauf des nächsten Tages, im Polizeigewahrsam bleiben. Zeit genug um einen schriftlichen Durchsuchungsbeschluss zu bekommen.

Artus01  14.12.2018, 16:28
@feinerle

Abschliessend dazu: Du solltest den Beruf wechseln.

Still  14.12.2018, 16:36
@Artus01

Wieso ich? Bei mir geht es den Leuten tatsächlich besser als in deiner Gedankenwelt.

Artus01  14.12.2018, 16:47
@Still

Wie schön für sie.

Still  14.12.2018, 16:50
@Artus01

Hier noch ein bißchen Wikipedia für Dich. Zum Verständnis für dich "sollte" ist ein optionaler Begriff.

Die Anordnung der Durchsuchung wird durch den zuständigen Ermittlungsrichter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft oder – beim Beschuldigten – durch ihre Ermittlungspersonen vorgenommen (§ 105 Abs. 1, § 165 StPO). Diese Anordnung kann mündlich, telefonisch oder schriftlich ergehen. Der Richter sollte sie jedoch schriftlich abfassen. 

Ohne Durchsuchungsbefehl dürfen sie nicht in deine Wohnung, ES SEI DENN, es ist Gefahr im Verzug, dann dürfen sie ohne.

Es gibt keinen Befehl zur Durchsuchung und in Gefahrfällen dürfen sie erst einmal auch ohne eine spezielle richterliche Erlaubnis da rein. Es liegt allein an dir, dann einen Anwalt dazuzuholen, der direkt in der Situation bewertet, was du meinst und was da geht.