Darf die Durchleitung der Trinkwasserleitung dem Nachbarn gekündigt werden?

4 Antworten

Du kannst dem Nachbarn nicht den Wasseranschluss wegnehmen, aber natürlich kann die Leitung verlegt werden. Wer das bezahlen muss ergibt sich aus den Verträgen zur Eintragung des Leitungsrechts bzw. aus dem BGB.

Ericolum 
Fragesteller
 17.07.2013, 11:32

Ich möchte sie Ihm ja nicht kappen, aber er soll sie auf sein Grundstück legen. Nur was kann ich machen um das zu erreichen?

Seehausen  17.07.2013, 13:29
@Ericolum

Wie bereits gesagt: Besorg Dir erst einmal die zugrundeliegenden Verträge. Dann weißt Du mehr.

  1. Nein wg Verursacherprinzip. Du bist derjenige, der die Sache Verändert, das kann aber dann nicht das Problem von B sein, das er jetzt neu machen muss. Probiere es im Guten mit Reden
  2. Du musst so schnell wie möglich wieder für B's Wasserversorgung sorge tragen!!
  3. Gewohnheitsrecht
FordPrefect  22.07.2013, 17:59

Du musst so schnell wie möglich wieder für B's Wasserversorgung sorge tragen!

Er darf sie schon zu keinem Zeitpunkt unterbrechen (es sei denn für angekündigte Wartungsarbeiten o.ä. auf Zeit).

Gewohnheitsrecht

Gibt es nicht.

  1. nein
  2. nimm dir einen fachanwalt
Ericolum 
Fragesteller
 17.07.2013, 11:30

Nein ist mir leider zu unkonkret, denn warum nein? Vielleicht weis da jemand besser Bescheid.

Linivinia  17.07.2013, 11:45
@Ericolum

weil DU deinem nachbarn nicht die wasserzufuhr kappen darfst!

Wie Du richtig feststellst, ist diese Art der Anschlusserstellung nicht mehr genehmigungsfähig. Sie hat jedoch Bestandsschutz - der aber endet, sobald Änderungen an den Leitungswegen zwingend werden.

Kann A dem Nachbarn B die Durchleitung seiner WL kündigen und A den Anschluss am Giebel durchführen lassen?

Nachbar A kann durchaus die Zuleitung verändern. Er hat dabei aber als Verursacher die Kosten der Anschlusssicherstellung des Nachbarn B zu tragen, zumindest bis zum Hausanschluss. Ein Abtrennen der Wasserversorgung ohne Stellen einer Ersatzleitung ist unzulässig.

Der Nachbar B müsste dann selbst einen Neuanschluss bei der seinem Versorger beantragen und über sein Grundstück einleiten.

Das ist im Grundsatz korrekt, aber die Kosten dafür trägt Nachbar A (Verursacherprinzip).

Welche Fristen müssten evtl eingehalten werden?

Die Fristen - soweit überhaupt existent - dürften sich in erster Linie an der Frage der unterbrechungsfreien (!) Wasserversorgung beider Anwesen sowie der dafür ggfs. erforderlichen Genehmigungen und Bauanträge orientieren.

Welche Rechtsgrundlage gibt es hier?

Üblicherweise ist dies im Grundbuch als Leitungsrecht oder bei einer DHH auch in Form einer Teilungserklärung oder eines notariellen Vertrags geregelt. In Fällen, in denen z.B. befreundete oder verwandte Personen sich gemeinsam ein DHH errichtet hatten, sind solche Sonderregelungen nicht selten.

Es gibt keinen Grundbucheintrag bei A, wo das Durchleitungsrecht gewährt wird.

Es ist aber faktisch ein Versorgungsrecht gegründet worden, weil zum Zeitpunkt der Errichtung andernfalls kein Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz möglich gewesen wäre bzw. ein Verweigern desselben die baurechtlich die Errichtung und Nutzung des anderen Gebäudeteils negiert hätte. Konkludentes Handeln.

Beide Parteien sollten sich hier gütlich über die Kostenverteilung einigen. Ohne Übereinkunft hinsichtlich der Leitungsverlegung, der beide Parteien zustimmen, kann Nachbar A auf Dauer nicht bauen.