darf der vermieter besucher mit hunden verbieten?

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Du,NoName,das kann Dir kein Vermieter verbieten! Vor allem da Du nur kurzzeitig zu Besuch bist! Da dürfen der oder die Hunde sogar zu Fuss das Treppenhaus besteigen.Das was da weiter unten 2Käsefuss"rüber bringt ist gegen jede Regel und auch Gesetz! Der ist ein Hundehasser und das kann nicht in Relation gesezt werden! Du kannst deinen Kumpel mit Hund und Katze und auch Hamster und Mehrschwein besuchen!Da kann der Vermieter sagen was er will das ist laut Gesetz erlaubt! Nur wenn Du länger als 48Stunden bleibst kann es zu Ärger kommen! Kurzzeitig kann keiner was dagegen machen!Du wohnst da nicht also gehst Du wieder mit Deinen Tieren also kann der Vermieter nichts machen! Meine Tochter hat auch einen Hund nur leider wurde ihr zu spät gesagt das Hunde nicht erwünscht sind in einer Mieterwohnung.Ja und nun,ich wohne auch in einem Mehrfamilienhaus,habe ich den mini Dackel,ja mini der ist nur 15Cm hoch und nur 3Kg "schwer",auch noch bei mir daheim.Du da gibt es noch nen kleinen Münsterländer! Und keiner meckert weil kein Hundehar am Boden liegt und die feuchten Hundefüsse nach 5Min gewesen sind! Also lass Dich nicht einschüchtern!Du kannst mit Hund kommmen zu Besuch bleiben und dann wieder gehen!Kann keiner Meckern! Auch ein "Käsefuss"nicht! der sollte dann besser nur mit Latschen durch den Hausflur gehen!

Hallo "NoNameUser09",

grundsätzlich kann der Vermieter keinen Besuch verbieten, wenn nicht etwa besondere Gründe in der Person des Besuchers dagegen sprechen. Der Vermieter kann im Mietvertrag die Hundehaltung zwar untersagen, jedoch gibt es kein generelles Tierhaltungsverbot zum Nachteil des Mieters (vielmehr erfolgt im Zweifel über die Wirksamkeit solcher Klauseln im Mietvertrag eine dahingehende Interessensabwägung im konkreten Einzelfall), sowie sich eine solche dennoch getroffene Regelung zwischen Mieter und Vermieter in aller Regel nicht auf den Besuch des Mieters bezieht - demnach kann und darf der Mieter insoweit zunächst selbst bestimmen, wen er empfängt.

Eingeschlossen ist im Übrigen auch der Zugang zur Wohnung des Mieters, dabei sind etwaige Verunreinigung allerdings zu beseitigen und Belästigungen durch die Hunde von Mitmieter den Umständen entsprechend auf ein zulässiges Maß einzudämmen - hierfür haftet der Mieter ebenso wie für Beschädigungen der Mietsache und dazugehöriger Räume und Zugänge durch den Besucher bzw. dessen mitgebrachter Tiere.

Mithin wären sogar kurzfristige Übernachtungen (jedoch kein Dauerbesuch oder längere bzw. regelmäßige haltungsähnliche Betreuung-> max. Grenze nach h.M.: 14 - 31 Tage) des Tieres zulässig, dies insbesondere wenn der Besucher als Hundehalter mit anwesend ist. Gefälligkeiten des Mieters gegenüber befreundeten oder verwandten Tierhaltung in Form einer Abwesenheitsbetreuung (z.B. wegen Urlaubs) sollte man aber tunlichst vermeiden, da dem Halter zuzumuten wäre, hierfür eine Tierpension oder vergleichbare Einrichtung zu nutzen.

Insofern die Besucher bzw. deren Hunde nachhaltig und beweisbar den Hausfrieden, also ggf. auch andere Mitmieter stören oder eine konkrete Gefährdung vom Tier ausgeht, kann der Vermieter allerdings dagegen vorgehen und den Mieter zur Unterlassung auffordern und auch anhalten. Eine allein auf Hundebesuch gestützte, vermieterseitige Kündigung hätte jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, zumal der Vermieter im Zweifel die Kündigung ohnehin geeignet nur über eine Räumungsklage durchsetzen könnte und damit einerseits in der Beweispflicht hinsichtlich der vom Besucherhund mutmaßlich ausgehenden Störungen und/oder Schaden wäre, sowie andererseits die Kündigung gerichtlich auf deren Rechtfertigung und damit verbunden, vorweg auch die Begründetheit der Erlaubnisverweigerung hin geprüft würde, woran es in den meisten Fällen schon scheitert.

Damit ist der Hundebesuch im gewöhnlichen Rahmen an sich rechtlich unproblematisch, jedoch droht dem Mieter trotzdem oft Ungemach von einem uneinsichtigen Vermieter - dahinstehen kann dabei leider , ob diese Ansprache unberechtigt, weil rechtlich unhaltbar an den Mieter ergeht.

Bestenfalls also klärt der Mieter daher die Situation noch vorab mit dem Vermieter in einem sachlichen Gespräch mit Hinweis auf die Rechtslage. Im günstigsten Fall ist eine Zustimmung des Vermieters dann schriftlich festgehalten - das bewahrt vor späterer Entrüstung, falls sich der Vermieter im Streitfall an damalige mündliche Zusagen nicht mehr erinnert.

Es ist immer problematisch,wenn der Vermieter mit im Haus wohnt,bzw. nebenan und alles brühwarm mitbekommt. Eigentlich hat jeder seine eigenen Probleme und sollte damit aufhören andere Menschen zu bespitzeln.Nun die Antwort ist die,du darfst natürlich jeden Besucher in deine Wohnung lassen ob mit oder ohne Tier. Allerdings wenn man dadurch das Treppenhaus versaut,sollte man es danach dem lieben Frieden Willen putzen,weil natürlich andere Mitmieter das mitbekommen und gleich den Vermieter informieren.

Das verstößt gegen diverse Gesetze, angefangen vom Grundgesetzt über BGB und Andere.

Mit der Anmietung Objektes ist eine herkömmliche/ übliche Nutzung durch den Mieter "erkauft". Bis auf wenige Ausnahmen kann er also ebenso agieren wie der Besitzer selbst. Zwar kann die Haltung von Hunden untersagt sein, nicht aber der Besuch von Menschen/Freunden/Bekannten mit Hund. Dies würde eine massive Einschränkung der Nutzung bedeuten und hindert dich somit an der Ausübung deiner Rechte.

Nein, das darf er nicht verbieten. Ausnahme: Die Hunde (genau diese, nicht irgendwelche!) haben andere Mieter gebissen oder etwas in der Art.
Das war früher mal: Kein Besuch vom anderen Geschlecht nach 21:00 Uhr usw.