Darf das Jobcenter Nachzahlungen von Kindergeld einbehalten, wenn man während des Kindergeld-Berechtigungszeitraumes keine Leistungen vom Jobcenter erhielt?
Antragsteller und somit Kindergeldberechtigter war zudem der Vater des Hartz-4'lers (muss ja immer vom Elternteil beantragt werden). Die Bearbeitung des Kindergeldantrages hat außergewöhnlich lange gedauert, laufende KG-Zahlungen gibt es nicht mehr (wurden schon vor Bezugsbeginn durch das Jobcenter beendet).
2 Antworten
Es kommt nicht darauf an aus welcher Zeit diese Nachzahlung stammt,sondern nur wann sie zufließt ( Zuflussprinzip ),also auf dem Konto eingeht und dann ist das einmaliges Einkommen und wird im Monat des Zuflusses auf die ALG - 2 Leistungen angerechnet !
Entscheidend ist dann die Höhe der Nachzahlung und die Höhe des ALG - 2,denn wenn die Nachzahlung höher als die monatliche Leistung des Jobcenters ist,dann muss diese zwingend auf 6 Monate Bezugszeitraum verteilt werden.
Dabei muss dann aber auch der Beitrag zur Kranken und Pflegeversicherung berücksichtigt werden,sollte evtl.ein Leistungsausschluss für diese 6 Monate in Betracht kommen.
Denn sollte das so sein,dann würde dieses einmalige Einkommen nach den 6 Monaten zum Vermögen und wenn der Vermögensfreibetrag ( Schonvermögen ) mit diesem dann nicht überschritten wäre,dann bestünde wieder ganz normaler Anspruch.
Es müsste dann in der Regel von dem einmaligen Einkommen eine 30 € Versicherungspauschale theoretisch abgezogen werden,wenn man diese nicht schon anderweitig beansprucht.
Dann hätte man also max. 180 € die dann vorher abgezogen werden müssten und der Rest würde dann durch 6 Monate geteilt,würde der Betrag aus dem einmaligen Einkommen dann immer noch höher sein als die monatliche Leistung vom Jobcenter,dann müsste man wie gesagt den Beitrag für die KK - berücksichtigen und wenn dann immer noch etwas übrig wäre,dann könnte ein Leistungsausschluss für diese 6 Monate erfolgen.
Wenn in dem Zeitraum kein ALG2 bezogen wurde, nicht.
Es gibt zwar keinen Grund für einen Antrag auf Erstattung bei der Familienkasse,weil ja das Jobcenter nicht in Vorleistung gegangen ist,dennoch wird diese Nachzahlung des Kindergeldes auf den Leistungsanspruch angerechnet !
Dabei spielt es keine Rolle aus welcher Zeit diese Nachzahlung stammt,es kommt nur darauf an wann diese zugeflossen ( Zuflussprinzip ) ist,also auf dem Konto eingeht.