Darf automatische Vertragsverlängerung länger als die Erstlaufzeit sein?
Hallo zusammen,
mein Stromanbieter hat mir die Jahresrechnung geschickt und dort erwähnt, dass der Stromliefervertrag für die Laufzeit von einem Jahr geschlossen wurde.
Nach Durchsicht meiner Unterlagen musste ich feststellen, dass ich den Vertrag mit einer Vertragslaufzeit von nur 1 Monat abgeschlossen habe.
In den AGB steht, dass die normale Laufzeit 12 Monate beträgt und sich um 12 Monate verlängert wenn nicht gekündigt wird, dass es aber auch abweichende Laufzeiten gibt, die dann vertraglich festgehalten würden.
Und nun die Frage: Ist es möglich, einen Vertrag über 1 Monat abzuschließen, der sich dann stillschweigend um 12 Monate verlängert? Oder gibt es eine gesetzliche Grundlage, die die Verlängerungszeiträume an die Erstlaufzeiten bindet?
Ich finde überall immer nur die Info,, dass mehr als 12 Monate Verlängerung nicht zulässig sind, was mich aber auch nicht weiter bringt.
Vielen Dank schon mal.
2 Antworten
Dass ein Stromanbieter einen Vertrag mit einer Laufzeit von nur 30 Tagen/einem Monat bestätigt erscheint mir sehr zweifelhaft. Sollte es dennoch so sein, ist dieses Verhalten sehr unseriös.
Allerdings ist die Vertragslaufzeit für die Abrechnung des gelieferten Stroms unerheblich, der Kunde hat vertragsgem etwas erhalten und dafür muss er den vereinbarten Preis zahlen.
Die Antwort der Bundesnetzagentur:
Wie lange darf mich mein Lieferant maximal vertraglich binden?
Gesetzliche Grundlage: § 309 Nr. 9 BGB, § 310 BGB
Das Energiewirtschaftsgesetz enthält keine Vorschriften zur maximalen Vertragsdauer. Energielieferverträge sind jedoch zivilrechtliche Verträge und gleichzeitig so genannte Dauerschuldverhältnisse, da sie eine regelmäßige Lieferung von Waren bzw. Erbringung von Dienstleistungen beinhalten. Haushaltskundenverträge enthalten in der Regel vorformulierte Vertragsbedingungen, die dem Kunden vom Lieferanten gestellt werden und in einer Vielzahl von Fällen verwendet werden. Solche vorformulierten Vertragsklauseln bezeichnet man als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (AGB), auf welche das AGB-Recht anwendbar ist. Danach darf die Erstlaufzeit eines Vertrages nicht länger als zwei Jahre betragen. Bei einer stillschweigenden Verlängerung darf sich das Vertragsverhältnis um nicht mehr als ein Jahr verlängern. Außerdem darf die Kündigungsfrist nicht länger als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer betragen.
Stand: 23.04.2013
Hilft das?
ja, danke!
Wenn Du nur diese Info findest hat das mit ziemlicher Sicherheit den Grund, dass es keine andere Regelung gibt.
In D ist es immer so: Alles,was nicht ausdrücklich verboten ist, ist erlaubt. Ich kenne auch nichts Anderes, als das, was Du vermutlich auch in §309 BGB gefunden hast.
Ich hatte auch vor den Strom zu bezahlen.
Ich frage mich nur, ob es sein kann, dass ich bei einem Vertrag mit monatlicher Kündigungsfrist durch eine AGB-Klausel nun 12 Monate gebunden bin.