Buch umschreiben Urheberrecht.

2 Antworten

Ja - wenn der " neue Text " lediglich in neuen Worten etwas bereits erschienenes wiedergibt, liegt nur eine Umgestaltung und Bearbeitung nach § 23 UrhG vor anstelle einer Freien Benutzung nach § 24 UrhG - für ersteres ist eine Erlaubnis notwendig, für letzteres nicht.

In der Freien Benutzung muss die Individualität und die persönlichen Züge des Original deutlich verblassen und in den Hintergrund treten - was lediglich bei dem fassen in neue Worte oder dem Fortschreiben der Geschichte nicht vorhanden ist, solange der Ursprung noch erkennbar ist. Es wird also nicht unterschieden, wo sich die Werke noch gleichen, sondern wo sie sich nicht mehr gleichen, was deutlich überwiegen muss.

Wenn dazu keine Erlaubnis vorliegt, das Werk neu zu gestalten oder umzuarbeiten, verletzt dies die ausschließlichen Rechte des Urhebers und wäre somit angreifbar nach § 106 UrhG.

robi187  09.06.2014, 11:09

der erfinder dar spritze = nadel mit loch.

das war doch eimalig aber jeder konnte es nutzen und auch beschreiben?

da nicht angemeldet?

Hallo Dustin,

es gibt viele Aspekte eines Werkes, die die nötige Schöpfungshöhe (s. Wikipedia) erreichen können, um geschützt zu sein als (Sprach-)Werk im Sinne von § 2 UrhG.

Zum einen natürlich eine besonders originelle Formulierung. Dieser Schutz-Aspekt fällt natürlich weg nach einer gründlichen Umformulierung. Wird aus einer Zeile wie "Hat der alte Hexenmeister sich doch einmal wegbegeben" mein neuer Halbsatz "Als der Hexenmeister weg ging", dann ist Goethes sicher geschützte (wenn er noch nicht so lange tot wäre) Sprach-Schöpfung ja nicht mehr da!

Was aber immer noch da wäre, wären der Plot (der Handlungsverlauf) und die Ansammlung von Charakteren. Auch die können (müssen aber nicht) geschützt sein als Schöpfung innerhalb eines Sprach-Werkes.

Bei einem fiktiven, einem belletristischen Werk. Bei einem Sachtext hingegen kann geschützt sein u. a. die originelle Beschreibung eines Sachverhaltes - jenseits seiner konkreten Formulierung. Also etwa durch kluge Vergleiche oder durch originelle Aneinander-Reihungen von Argumenten und Aspekten.

Auch da nützt eine reine Um-Formulierung nichts. Wie man sieht, muss man immer den Einzelfall beachten. Und was dort genau geschützt ist - und danach wie genau dies verändert wurde und dadurch evtl. die Rechte von Urheber und Verlag verletzt.

Dann gibt es noch einen Aspekt, den man nicht weglecken kann durch eine reine Umformulierung: UrhG § 4 Sammelwerke und Datenbankwerke - http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html, und dann noch §§ 87 a-e für banale Datenbanken.

Wenn ich wesentliche Teile einer Sammlung der 77 geilsten Pilzrezepte der südfranzösischen Tiefebene umformuliere, dann kupfere ich immer noch die Schöpfungskraft des Sammlers und die Originalität des Zusammenstellers ab, die eventuell "aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke)" (§ 4 UrhG).

Insofern sollten Laien einen umformulierten Text sorgfältig prüfen lassen. Dies ist zwar immer noch keine Garantie gegen Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung nach § 97 UrhG, bereitet aber eine erheblich größere Unbeschwertheit beim Einschafen :-).

Gruß aus Berlin, Gerd