Brandschutzwand Doppelhaushälfte Anbau

Lageplan - (Brandschutz, Doppelhaus)

4 Antworten

nach Klärung kam jetzt diese Meldung: Wer muss dann diese Kosten der zusätzlichen Wand tragen? Mein Bruder mit seinem alten Haus oder wir weil wir anbauen wollen, aber eigentlich ja eine Brandschutzwand an unserem Haus haben? Oder gibt es hier noch andere Lösungen mit Verkleidungen der alten Wand damit dies eine Bandschutzwand wird?

nach Rücksprache mit dem Baurechtsamt in Böblingen ist die angrenzende Wand des Neubaus in der Brandschutzklasse F 60 auszuführen. Um im Brandfall im bestehenden alten Wohnhaus ein Brandüberschlag auf das neue Haus zu verhindern, sollte vor dem alten Haus ebenfalls eine Brandwand hergestellt werden, da das Haus nach Osten versetzt ist und im Neubau auf der Ostseite Fenster geplant sind. Da ist es sinnvoll, vor dem bestehenden alten Wohnhaus nach Abbruch der Scheune eine komplette Wand Brandwand Klasse F60 vorzusetzen. Dies könnte eine Wand aus Mauerwerk sein, d=17,5cm.

Dies muss aus dem zu stellenden Bauantragsplänen hervorgehen, die Pläne werden wir entsprechend überarbeiten. Wir schlagen vor, das neue Haus 20cm Richtung Norden zu verschieben und eine 17,5cm starke Brandwand herzustellen. Dann hat man eine Gebäudetrennfuge von 2,5 cm. Die beiden Wohgebäude sind der Gebäudeklasse II zuzuordnen.

Seehausen  09.11.2012, 21:28

Im baurechtlichen Sinn ist ein Doppelhaus nur dann ein Doppelhaus, wenn beide Hälften auf separaten Flurstücken stehen. Ist zwischen beiden Hälften keine Grenze braucht auch keine Brandwand errichtet werden.

Eine Wand F 60 ist keine "Brandwand", sondern nur eine einfache Wohnungstrennwand. Ausreichend ist sogar eine F 30 Wand, wenn keine Grenze vorhanden ist.

Wenmn zwei getrennte Gebäude auf einem Flurstück stehen müssen sie den nach Landesbauordnung vorgeschriebenern "Gebäudeabstand" einhalten, der in Abhängigkeit von der Höhe beider Außenwände zu ermitteln ist. Wird dieser unterschritten muss ein Gebäude eine geschlossene Wand in F90 erhalten.

Ja wie überlegen jetzt das grundstück nur notariel zu teilen heißt "ideelle" dann hätten wir keine grenze und bräuchten nur eine wohnungstrennwand. Kommen wir dann ohne Brandschutzwand aus? Oder müssen wir die wohnungen auch vor brandschurzt schützen?

Dann sparen wir uns auch die vermessung der grenze und brauchen keine extra flurnummer. Aber wir hoffe halt das wir uns so die extra brandschutzwand sparen können? Stimmt das? In baden württemberg?

Hallo philipp1983,

was der Architekt in Bezug auf baurechtliche Belange aussagt, ist für den Bauhhern üblicherweise ausreichend verbindlich. Falls der Architekt was falsch plant, muss das seine Versicherung zahlen - im schlimmsten Fall den Abriss und Neubau. Ich würde allerdings ggf. den Architekten wechseln, wenn dieser nichst das vollste Vertrauen von dir und deinem Brunder genießt. (Auch die "guten" Architekten bekommen das gleiche Honorar.)

In Bezug auf eine einfache oder doppelte Trennwand zwischen den Doppelhaushälften sollte ihr neben dem Brandschutz auch ggf. über den Schallschutz nachdenken. Wenn Du nicht jedes laute Wort und jedes Rücken eines Stuhls im Nachbarhaus hören möchtest, ist aus diesem Grund eine doppelte Trennwand (mit einer Luft- oder Dämmschicht dazwischen) zu überlegen. Aber auch das solltet ihr mit dem Architekten eures Vertauens besprechen.

In der Hoffnung, geholfen zu haben

Lars

philipp1983 
Fragesteller
 09.11.2012, 09:55

ah ok danke Lars, also wenn der Architekt haftet dann ist es mir auch recht. Aber wenn die Bauanfrage nicht genehmigt wird muss eine zweite eingereicht werden und es entstehen somit für uns doppelte kosten oder?

Es wären nachher schon zwei getrennte Wände. Meinem Bruder seine alte die nicht Brandsicher ist und unsere neue die Brandsicher ist. Somit wäre dies vom Schallschutz her ausreichend. Ich möchte jetzt nur nicht die Vermessung der Grenze veranlassen und nachher stellt sich raus das mein Bruder doch die Brandwand braucht und wir die Grenze wieder um 10-20cm verschieben müssen. Wie können wir dies im Voraus richtig klären

Gruß Philipp

Seehausen  09.11.2012, 21:31

Der Architekt haftet, wenn er gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, seine Versicherung zahlt jedoch nicht. Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist die Versicherung von ihrer Eintrittspflicht befreit, wenn bein Fachmann gegen öffentlich-rechtliche Fachvorschriften verstößt.

Zum öffentlichen Recht gehört auch der Schallschutz zwischen Wohngebäuden, zuzm Brandschutz habe ich die Vorschriften schon oben erläutert. .

Im baurechtlichen Sinn ist ein Doppelhaus nur dann ein Doppelhaus, wenn beide Hälften auf separaten Flurstücken stehen. Ist zwischen beiden Hälften keine Grenze braucht auch keine Brandwand errichtet werden.