bin ich verpflichtet Maschinen für die Gartenbetreuung zu kaufen?
Eine durchaus interessante Frage für meine rechtinteressierten Kollegen.
Ein Mann mietet ein Haus mit Garten. Im Vertrag wird vereinbart, dass der Mieter sich um das Grundstück / Garten kümmert also es pflegt und betreut. Zu Anfang stellt der Vermieter einen Rasenmäher der aber nach einiger Zeit durch verschleiß kaputt geht (wird nicht im Vertrag festgehalten). Muss dann der Mieter extra eine Maschine kaufen um der Gartenpflege nachgehen zu können oder ist der Vermieter verpflichtet eine neue Apparatur zu stellen um dieser nach zu gehen. :D
5 Antworten
Im Mietvertrag ist geregelt, dass der Mieter die Gartenpflege übernimmt. Wurde nichts Anderes vereinbart ist es Sache des Mieters wie und wann er seinen Verpflichtungen nachkommt.
Hat der Vermieter dem Mieter jedoch zugesichert, dass dieser für die Arbeiten Geräte des Vermieters nutzen kann, muss dieser ihm die Geräte auch zur Verfügung stellen.
So etwas sollte am Besten immer im Vertrag geregelt sein.
Da Rasenmäher vorhanden war gilt er als mitvermietet, somit muss der Vermieter für Ersatz sorgen.
Rechtsirriger Blödsinn: Seit wann gehören Fahrnisse zur mitvermieteten Einrichtung? Der hat ihn seinen Rasenmäher geliehen :-O
Der RM wurde zum Mietbeginn vom Vermieter gestellt. Geht er kaputt, muss er einen neuen stellen bzw. den alten reparieren, beides auf seine Kosten.
Der Mieter nutzt den Garten muss sich um den Unterhalt kümmern.... ob der Das Gras mit einer Maschine oder einer Schere schneidet ist seine Sache....
Ein Mann mietet ein Haus mit Garten. Im Vertrag wird vereinbart, dass der Mieter sich um das Grundstück / Garten kümmert also es pflegt und betreut.
Dieser Regelung hätte es garnicht bedurft: Bei Anmietung eines Hauses gilt der Garten als im Mietzins enthalten konkludent mitvermietet.
Damit hat der M den ebenso zu pflegen wie den Hauptmietgegenstand Wohnräume selbst. Darüber käme er ja auch nicht auf die Idee, einen Stausauger zur Reinigung des mitvermieteten Teppichbodens zu beanspruchen :-)
Zu Anfang stellt der Vermieter einen Rasenmäher der aber nach einiger Zeit durch verschleiß kaputt geht
Vielmehr wurde der Rasenmäher des Vermieters unentgeltich zum Gebrauch überlassen. Diese Leihe n. § 598 BGB verpflichtet aber den Entleiher, "die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache zu tragen". Konkret heißt das, der Entleiher muss die Reparaturkosten selbst zahlen. Der Verleiher wäre hingegen jederzeit berechtigt, die Leihe zurückzufordern und einfach nicht mehr fortzuführen.
G imager761
In der Wohnung steht ein E- oder Gasherd. Nutzung unentgeltlich. Ist daher und trotzdem mitvermietet, Bei Defekt oder Ausfall ist der V. für Reparatur oder Ersatz verantwortlich, auf seine Kosten. Ist keine Leihe! Gleiches gilt hier für den Rasenmäher.
Rechtsirriger Blödsinn. Der Rasenmäher wurde vielmehr unentgeltlich zum Gebrauch überlassen; hierüber greifen die Reglungen des § 598 BGB Leihe.
G imager761