Bewerbung im öffentlichen Dienst - Ausschluss aus dem Bewerberkreis
Hallo, ich habe eine Frage an Experten:
Darf ein öffentlicher Arbeitgeber Bewerber schon deshalb aus dem Bewerberkreis ausschließen, weil dieser
- weiter als eine festgelegte Entfernung (zB 20km) von der Behörde weg wohnt
Im öffentlichen Dienst beherrscht doch die Bestenauslese vor, sodass nur nach Leistung, Eignung und Befähigung ausgewählt werden darf!?
Es geht um eine Ausbildungsstelle.
Gruß und Danke!
7 Antworten
Ich verstehe nicht was Art. 33 GG damit zu tun hat. Wenn du den richtig liest, erkennst du, dass er mit einer "Einstellungsentscheidung" nichts zu tun hat. Woher weißt du denn, dass es an der Entfernung lag?
Und ja, ÖD kann entscheiden wie sie wollen. Und oft werden ortsansässige bei gleicher "Leistung" bevorzugt-
Art. 33 GG zählt bei beamtenrechtlichen Einstellungen und Ernennungen!
Also bei uns im ÖD hat noch nie jemand nach Art. 33 GG entschieden. Und nach Leistung ging es hier auch nicht immer. So, und wenn jemand in dem ort wohnt, der nun mal genauso gut ist wie du?! Und wie willst du das denn rausfinden, ob die Entscheidung richtig war.
Du kannst ja mal versuchen dich "reinzuklagen" - dann bist du aber innerhalb der Probezeit oder ggf. Einarbeitungszeit (wenn es nicht um eine Ausbildung geht) schneller wieder weg als dir lieb ist ;-)
Um welche behoerde handelt es sich denn? Wenn der 20km Radius in dervstellenausschreibung angegeben wurde hat es möglicherweise dienstliche gruende. Evtl. Muesstest du dann bei einer Einstellung in die naehe ziehen.
Die haben schlechte Erfahrung gemacht, mit Mitarbeitern, die weiter weg wohnen und ständig zu spät zur Arbeit kommen, weil sie im Stau stecken oder die Bahn verspätet ist. Die dürfen selbst entscheiden, wen sie einstellen.
Du musst öffentliche Arbeitgeber von privaten unterscheiden..........!!! Natürlich dürfen sie selbst entscheiden. Nur sind öffentliche AG etwas eingeengter als private...! Les mal bitte Artkel 33 GG...
Und inwiefern ist § 33 GG maßgeblich?
Ich zitiere: Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Das heißt, es darf bei der Besetzung von Stellen im öffentlichen Dienst (egal ob es um eine Beamtenstelle geht oder um ein Arbeits.- oder Ausbildungsverhältnis) nur der BESTE genommen werden.
Du verwechselst öffentliches Amt mit Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst.
Nicht jeder, der im "Staatsdienst" arbeitet, bekleidet ein öffentliches Amt.
doch.....das Gebot der Bestenauslese (Art. 33GG) gilt für jede Stellenbesetzung im öD....!!
JEDER Arbeitgeber darf Bewerber ausschließen, die nicht in sein Profil passen. Und wenn dazu gehört, dass der Arbeitnehmer nicht weiter als 20km von der Dienststelle entfernt wohnen soll, dann ist das rechtens.
Du musst öffentliche Arbeitgeber von privaten unterscheiden..........!!!
Soll heißen? Im ÖD gibt es hierzu keine Sonderstellung.
Ein Arbeitgeber darf, mit gewissen Einschränkungen, natürlich einen Bewerber ausschließen, wenn er seinen Kriterien nicht entspricht. Wenn er Mitarbeiter haben möchte, die näher an der Arbeitsstätte wohnen, dann kann er das tun. Er denkt da vielleicht auch an die Flexibilität des Arbeitnehmers, Pünktlichkeit usw.
Ok, wenn es um eine Hausmeisterstelle oder um einen IT-Techniker geht - klar und sehe ich ein! Da muss ggf. Rufbereitschaft oder so geleistet werden...aber bei Ausbildungsstellen?
Artikel 33 GG bestmmt doch die BEstenauslese. Also es muss der/die Beste Bewerber/in genommen werden. Nur LEISTUNG, EIGNUNG und BEFÄHIGUNG darf Auswahlentscheidung sein, nicht wo jemand wohnt....Und nein, öD darf nicht machen was er will, er muss sich an die Verfassung halten!