Besteht bei Höhergruppierung im ö. D. Anspruch auf Rückzahlung ab Ausübung der Tätigkeit?
Ich bin in E 5 eingruppiert. Durch die Umstrukturierung des Amtes hat sich zum 01.01.2009 mein Tätigkeitsfeld verändert. Aus diesem Grunde habe ich eine Stellenbeschreibung zum 29.06.2009 abgegeben mit der Bitte um Bewertung der Stelle. Gleichzeitig habe ich bei einer Höhergruppierung beantragt, dass die Differenz seit Ausübung der höherwertigen Tätigkeit, also ab 01.01.2009 nachgezahlt wird. Nun wurde ich in E 6 eingruppiert - allerdings ab 01.07.2009.
Kann mir jemand eine Rechtsgrundlage nennen, wonach sich ein Anspruch auf Bezahlung ab Beginn der höherwertigen Tätigkeit ableitet bzw. etwas wonach ich eine Nachzahlung zum 01.01.2009 fordern kann? Unser Personalrat kann mir leider nicht weiterhelfen :-( und aus dem TVöD ergibt sich (für mich) auch nichts.
Danke schonmal !
Liebe Grüße aus dem sonnigen Süddeutschland
3 Antworten
Es spielt kein Rolle seit wann du diese Tätigkeiten ausführst, sondern das Datum an dem du die neue Stellenbeschreibung abgegeben hast. Wenn du die Vergütungsgruppe erhältst, bekommst du rückwirkend, ab dem Datum der Abgabe der Stellenbeschreibung, eine Nachzahlung. Wenn du höhere Tätigkeiten über ein halbes Jahr ausübst, kannst du eine Zulage einfordern, dies hat aber nicht mit einer Höhergruppierung zu tun. Eine Höhergruppierung hat etwas mit der Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten auf Dauer zu tun und dies muss erst dokumentiert werden, was du mit der Stellenbeschreibung getan hat.
Da spielen viele Faktoren eine Rolle: Es wird ja hier eine Stelle bewertet und nicht eine Person. Wenn die Stellenbeschreibung bewertet ist und es kommt zu einer höheren Bewertung dieser Stelle, heißt dass nochlange nicht, dass du diese auch bekommst, dazu bedarf es der Zustimmung des Personalrates und des Gemeinde- oder Stadtrates. Erst dann wenn du die Vergütungsgruppe auch erhältst, bekommst du rückwirkend, ab dem Datum der Abgabe der Stellenbeschreibung, eine Nachzahlung.
Ich hatte auch mal so ein Problem, wurde mit einem Passus im alten BAT abgeschmettert: Bewährungsaufstieg nach 5 Jahren ausgeübter Tätigkeit.