Bekomme ich Grundsicherung

13 Antworten

Oje - ich werde immer traurig, wenn ich sowas lebe´. Auf jeden Fall Wohngeld beantragen - Du musst was hinzu bekommen. Nach 30 Jahren aus einer Wohnung auszuziehen würde wohl schrecklich sein - aber wenn Du beispielsweise keiner Nebentätigkeit nachgehen kannst - z. B. aus gesundheitlichen Gründen, dann bleibt Dir wohl nur der Weg auszuziehen. Dass, was unser lieber Vater Staat errechnet hat für das Minimumeinkommen ist abartig wenig - ich meine als Alleinstehender um die 800 Euro. Ich habe 62 qm in einem Altbau und zahle 499 Euro warm - und was das Banale ist - sie ist sogar günstiger als manch eine kleinere Wohnung-.(

Behinderte Menschen haben einen Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB XII, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll und dauerhaft erwerbsgemindert sind.

Die Frage der dauerhaft vollen Erwerbsminderung wird gesondert geprüft.

Bei bestimmten Personengruppen erübrigt sich die Prüfung jedoch, weil bereits feststeht, dass der Antragsteller dauerhaft voll erwerbsgemindert ist.

Anspruch auf Leistungen haben die Antragsberechtigten aber nur, wenn sie bedürftig sind, also ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenem Einkommen und Vermögen sicherstellen können.

Erzielt ein behinderter Mensch Einkünfte, aus denen er zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, so wird die Grundsicherung als Aufstockung zu dem bereits vorhandenen Einkommen geleistet.

Bei der Prüfung der Bedürftigkeit ist ferner das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten und des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen. Für den Einsatz des Einkommens und Vermögens gelten die Vorschriften des 12. Sozialgesetzbuches (SGB XII).

Allerdings werden im Gegensatz zur Sozialhilfe im Rahmen der Grundsicherung Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern nicht berücksichtigt. Es sei denn, dass jährliche Gesamteinkommen dieser Personen überschreitet 100.000€.

Der Grundsicherungsträger darf die Einkommensverhältnisse der Eltern oder Kinder des Antragsberechtigten nur überprüfen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Einkommensgrenze vorliegen. Aber selbst wenn die Eltern also über erhebliches Vermögen verfügen, steht ihrem behinderten Kind dennoch ein Anspruch auf Grundsicherung zu.

Bemessen wird die Grundsicherung so, dass sie der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach dem 12. Sozialgesetzbuch entspricht. Im einzelnen umfasst die Grundsicherung:

den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz.

die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung

die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen

einen Mehrbedarf von 17 % des maßgebenden Regelsatzes bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" oder "aG"

einen angemessen Mehrbedarf für kranke und behinderte Menschen, wenn diese eine spezielle Ernährung benötigen.

Kindergeld, Ortszuschlag, Steuervorteile...

Die Beantragung der Grundsicherung hat keinerlei Einfluss auf Kindergeldansprüche. Da für ein behindertes Kind, dessen Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, ohne Altersbeschränkung Kindergeld gezahlt wird, wenn das Kind außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.

Das selbe gilt für den Behindertenpauschalbetrag, den Eltern von behinderten Kindern steuerlich geltend machen können.

Allerdings betrachten einige Grundsicherungsträger nicht nur das Kindergeld, sondern darüber hinaus auch kinderbezogene Zuschläge zu den Bezügen öffentlich Bediensteter und kinderabhängige Steuervorteile als Einkommen des Kindes.

Mit zwei Urteilen vom 8.Februar 2007 (Az.: B 9b SO 5/06 R, Az.: B 9b SO 6/06 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 10. Dezember 2004 bestätigt.

Erhalten Eltern für ihr volljähriges Kind mit Behinderung Kindergeld, so darf dieses nicht auf die Grundsicherungsleistung, die ihr voll erwerbsgemindertes Kind erhält, angerechnet werden.

In aktuellen Bewilligungsbescheiden wird Leistungsberechtigten, die im Haushalt ihrer Eltern leben, neuerdings aber dennoch mitgeteilt, dass das Sozialamt bei der Familienkasse die Abzweigung des Kindergeldes beantragt hat.

Hintergrund dieser Vorgehensweise ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Dezember 2008 (Aktenzeichen III R 6/07). Danach darf das eigentlich den Eltern zustehende Kindergeld an den Sozialleistungsträger abgezweigt und damit letztlich an diesen ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte nicht zum Unterhalt seines volljährigen behinderten Kindes verpflichtet ist, weil es Grundsicherungsleistungen erhält.

Mit der Regelung, dass das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz für ein behindertes Kind lebenslang gewährt wird, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, nimmt das Gesetz Rücksicht auf die Mehrkosten, die Eltern aufgrund der behinderungsbedingten Beeinträchtigungen des Kindes entstehen.

Wo und wann sind die Leistungen nach dem GSiG zu beantragen?Die Grundsicherung wird nur auf Antrag gewährt. Er ist bei der Kommune zu stellen. Die zuständige Stelle ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Bei einem erstmaligen Antrag ist Leistungsbeginn der erste Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.

Jeder Rentner mit einer geringen Rente, z.B. 600 Euro hat Anspruch auf Grundsicherung von etwa monatlich 800 Euro wobei die Mietkosten mit 376 Euro zzgl. Heizkosten, angerechnet werden, der Rest dient zum Lebensunterhalt. Die Wohnung sollte nicht größer sein als etwa 50 qm für eine Person. Ist die Wohnung größer und teurer kann das Amt verlangen, dass du dir eine entsprechende kleinere Wohnung suchst, dafür hast du 6 Monate Zeit. Während dieser Zeit zahlt das Amt auch die höhere Miete. Also, wenn du 600 Euro Rente hast, bekommst du als Grundsicherung 200 Euro monatlich vom Amt.

Grundsicherung ja, aber die 550 Euro Miete wirst du nicht bezahlt bekommen. bzw. deine Rente wird dann auf ingesammt ca. 750 Euro aufgefüllt (also bekommst du vielleicht 150 Euro dazu) und damit mußt du alles bezahlen. Deine Miete ist einfach zu teuer. Du wirst dir ne kleinere und billigere Wohnung suchen müssen. Ersparnisse und Vermögen darfst du dann natürlich keine haben

Ja Sie bekommen auf jedem Fall Grundsicherung.( In ihrem Fall etwa 150 EUR im Monat.Das müssen Sie sehr schnell -noch heute bei ihrem örtlichen Sozialamt beantragen -bitte Lohnsteuer ,Mietvertrag ,Energiekosten und natürlich Ausweis und Rentenbescheid mitnehmen.Der Tag der Antragsstellung gilt als Berechnungsdatum- also-jeder Tag zählt.