Bei welcher/n Straftat/en wird einem Psychotherapeuten die Zulassung entzogen?

3 Antworten

Du denkst das falsch. Es geht nicht um einen Katalog von Straftaten, sondern immer um eine Einzelfallprüfung. Ausschlaggebend ist, ob wegen des Verdachts einer Straftat oder einer begangenen Straftat, auf die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs geschlossen werden kann. Dies muss von der zuständigen Approbationsbehörde geprüft werden.

Das Strafregister kommt bei Beantragung der Approbation zum Tragen. Auch hier gilt: "Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden." (§2 Abs. 5 PsychThG)

Strafregister kannst du googeln.

Zur Anwendung kommt analog die BÄO. "Unzuverlässig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO ist, wer nach seiner Gesamtpersönlichkeit keine ausreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung bietet. Es müssen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Arzt werde in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten. Ausschlaggebend für die Prognose der Zuverlässigkeit ist die Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Arztes und seiner Lebensumstände.
Unwürdig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO ist, wer durch sein Verhalten das zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen bei der Bevölkerung nicht besitzt. Der Arzt muss also langanhaltend in gravierender Weise gegen seine Berufspflichten verstoßen haben, so dass er nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Bezüglich der Beurteilung der Unwürdigkeit stellen Gerichte u.a. auf das durch die Berichterstattung in der Öffentlichkeit zerstörte Ansehen und Vertrauen des Arztes in der Bevölkerung ab." (Quelle: Bundesärztekammer)

piriii 
Fragesteller
 08.09.2015, 14:42

Danke Dir. Das ist mal eine gut belegte sachliche Antwort, :) Erlaube mir trotzdem noch eine Frage: Wie genau sieht es bei Ladendiebstahl aus?

Also das ist schwierig, aber ich denke da muss der Arzt schon richtig was anstellen! Mord am Patienten, hier nicht näher zu bezeichnende Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, extremer Drogenkonsum und so etwas. Und nach meiner Meinung muss es auch im Zusammenhang mit dem Beruf stehen, den er dann nicht mehr ausüben darf.

Du denkst das falsch. Es geht nicht um einen Katalog von Straftaten, sondern immer um eine Einzelfallprüfung. Ausschlaggebend ist, ob wegen des Verdachts einer Straftat oder einer begangenen Straftat, auf die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs geschlossen werden kann. Dies muss von der zuständigen Approbationsbehörde geprüft werden.

Das Strafregister kommt bei Beantragung der Approbation zum Tragen. Auch hier gilt analog für begangene Straftaten: "Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden." (§2 Abs. 5 PsychThG)

Strafregister kannst du googeln.

Zur Anwendung kommt analog die BÄO. "Unzuverlässig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO ist, wer nach seiner Gesamtpersönlichkeit keine ausreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung bietet. Es müssen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Arzt werde in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten. Ausschlaggebend für die Prognose der Zuverlässigkeit ist die Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Arztes und seiner Lebensumstände.

Unwürdig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO ist, wer durch sein Verhalten das zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen bei der Bevölkerung nicht besitzt. Der Arzt muss also langanhaltend in gravierender Weise gegen seine Berufspflichten verstoßen haben, so dass er nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Bezüglich der Beurteilung der Unwürdigkeit stellen Gerichte u.a. auf das durch die Berichterstattung in der Öffentlichkeit zerstörte Ansehen und Vertrauen des Arztes in der Bevölkerung ab." (Quelle: Bundesärztekammer)