Bei Untervermietung schriftliches Einverständnis des Vermieters notwendig?

10 Antworten

Nein, Du brauchst nur die Erlaubnis gemäß BGB § 540 Gebrauchsüberlassung an Dritte:

Es heißt dort: "(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt."

Allerdings ist in den Standardmietverträgen oft dieses Untervermietungsrecht ausgeschlossen und wird von schriftlicher Erlaubnis abhängig gemacht.

Es ist im allgemeinen schwierig, eine mündliche Erlaubnis nachzuweisen.

Ja, der Vermieter muß mit der Untervermietung einverstanden sein und muss dem Mieter in der Regel die Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung erteilen, wenn der Mieter ein "berechtigtes Interesse" an der Untervermietung hat. "Der Vermieter kann die Erlaubnis aber trotzdem verweigern, wenn damit die Wohnung überbelegt wäre, er einen wichtigen Grund hat, den konkreten Untermieter abzulehnen oder ihm die Untervermietung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

Als "berechtigtes Interesse" gelten alle vernünftigen Gründe wirtschaftlicher oder persönlicher Art - so zum Beispiel, wenn die Wohnung plötzlich zu groß geworden ist, weil sich Partner getrennt haben oder weil für den Mieter wegen plötzlicher Arbeitslosigkeit die Notwendigkeit einer finanziellen Entlastung besteht. Dagegen zählt es nicht als "berechtigtes Interesse", wenn der Mieter untervermieten will, damit jemand in seiner Abwesenheit auf die Wohnung aufpasst (LG Mannheim, Urt. v. 30.4.1997 - 4 S 142/96).

(Quelle: IVD)

ja .... siehe auch hier: http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/untervermietung-genehmigung-anspruch.htm

NEIN! Du benötigst im Normalfall die Einverständniserklärung vom Vermieter eben nicht!

Hat der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung und ist diese dem Vermieter zuzumuten, so kann der Mieter auch gegen den Willen des Vermieters einen Teil seiner Wohnung untervermieten.

Dabei ist es wichtig, das "berechtigte Interesse" des Mieters klar und deutlich darzulegen.

http://www.wohnung.com/mietwohnung-untervermieten/

kuntida  24.12.2015, 04:15

Was ist Berechtigtes Interesse? - Ansichtssache?

ja, ohne gibt es Ärger (Kündigungsgrund)

jotde01  30.01.2009, 17:29

DH