Beamtenrecht: Anspruch auf Familienzuschlag bei einem leibl. Kind, obwohl nicht bei mir gemeldet?

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DU HAST ANSPRUCH ! Die Zahlung des Familienzuschlages ist an den grundsätzlichen Anspruch einer Kindergeldzahlung gekoppelt. Als leiblicher Vater hast du den. Es kommt dabei nicht darauf an, dass das Kindergeld an dich gezahlt wird, denn den grundsätzlichen Anspruch hat auch die leibliche Mutter undbei ihr wird durch die Zahlung der Anspruch VERWIRKLICHT. Sollte die Mutter aber einen eigenen Anspruch auf den Familienzuschlag haben, weil sie selber im öffentlichen Dienst tätig ist und z. Zt. Bezüge erhält so ist der Anspruch dort zu erfüllen. (Sollte die Mutter im haushalt mit ihren Eltern leben und einer der beiden im öffentlichen Dienst sein, so würde deren Anspruch auf Familienzuschlag vor den deinen rutschen)

Nein, hast Du nicht. http://www.versorgungskassen.de/pages/personalentgelte/familienzuschlag_4.php, erst heiraten, dann gibts auch Familienzuschlag.

Silberheim  23.08.2011, 07:57

Falsch, selbst den Familienzuschlag der Stufe 1 (der oft fälschlicherweise als Verheiratetenzuschalg betitelt wird, welcher was ganz anders war, da es ihn nicht mehr gibt) können Unverheiratete bekommen, beim Familienzuschlag der Stufen 2 und weiter ist das schon mal gar nicht notwendig !

Nochmal bissl detaillierter: Familienzuschlag für ein Kind bei Ledigen:Berücksichtigungsfähig sind Kinder dann, wenn dem Berechtigten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 EStG bzw. der §§ 3 oder 4 BKGG zustehen würde. (Merkblatt LBV)Der entsprechende Passus aus dem EStG sagt hierzu:Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre: 1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, 2. 2. Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder einer der unter Nummer 1 genannten Leistungen vergleichbar sind, 3. 3. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind. Fazit: Kein Anspruch

Silberheim  23.08.2011, 07:53

Der erste Satz endet mit "zustehen würde", damit ist der Grundsätzliche Anspruch gemeint und nicht dass man es auch erhalten muss ! Daher Fazit falsch !

Du hast keinen Anspruch. Siehe http://www.lbv.nrw.de/merkblaettervordrucke/merkblaetter/mbfamz.pdf - auch wenn Du nicht NRW-Landesbeamter bist, die Sachlage dürfte in anderen Ländern bzw. im Bund nicht wesentlich anders liegen (Der link wird leider automatisch formatiert, zwischen blaetter und vordrucke gehört ein Unterstrich)

Silberheim  23.08.2011, 07:54

Falsch ! siehe meine Antwort !