Baurecht: was gilt denn bloß beim Gartenteich? 100m³ Inhalt oder 15m² Fläche
wie gerne würde ich mir einen Schwimmteich anlegen aber die Bauordnung ist mir ein Rätsel. Da steht einerseits, daß ein Wasserbecken 100m³ Inhalt haben darf (bis 2 m Tiefe) aber der Bebauungsplan in der Gemeinde schreibt vor, daß sowas als untergeordnete Nebenanlage maximal 15 qm Grundfläche haben soll. Da komme ich dann nur auf einen Mini-Teich mit maximal 30m³ Inhalt. Schade eigentlich, denn so ein Bade-Biotop ohne Chlor sollte doch gewünscht sein. Hat jemand eine Idee, wie man das interpretieren oder unter einen Hut bringen kann ?
Danke Euch !!!
2 Antworten
Jede Gemeinde hat das Recht, in einem Bebauungsplan die Größe und Lage von "Nebenanlagen" zu regeln. Im nächsten BPl kann das schon wieder ganz anders sein.
In der Landesbauordnung ist nur geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Schwimmbecken baugenehmigungsfrei ist. Aber auch in diesen Fällen müssen alle Bauvorschriften eingehalten werden. Die Landesbauordnung hilft Dir also nichts, wenn die Gemeinde keine Schwimmbecken will.
Ich meine, dass der B-Plan vor Bauordnungsrecht geht.
Leider. Man kann oft nicht so bauen, wie man es gerne möchte, oder wo es Bedarf gibt.