Bafögantrag Formblatt Nr. 3 - muß man es ausfüllen?
Mein Mann soll für den Bafögantrag seiner Tochter eine Erklärung - Formblatt Nr. 3 - ausfüllen. Dazu schreibt das Amt, er ist verpflichtet seine Verhältnisse darzulegen. Soweit sogut. Die Offenlegung der Verhältnisse ist auch kein Problem. Allerdings steht auf dem Formblatt und auch in den §§ auf die sich das Amt bezieht, dass er verpflichtet ist, alle Änderungen die mit dem Antrag zu tun haben (also auch die im Leben seiner Tochter) zu melden hat, sonst macht er sich strafbar.
Da die Tochter aber keinen Kontakt wünscht und er keinen Einblick in ihr Leben hat, will er es nicht so einfach unterschreiben, da er keine Lust hat für etwas haftbar gemacht zu werden, in das er nicht eingreifen kann.
Reicht es also, seine Verhältnisse offen zu legen auf einem extra Zettel oder muß es dieses komische Formblatt sein? Und wenn ja, wo steht das, das ich verpflichtet bin die Angaben über dieses Blatt zu machen?
3 Antworten
In dem Moment, in dem die Tochter das Amt betritt, ist Dein Mann zur Auskunft verpflichtet, § 47 Abs. 4 BAföG, §§ 60 ff. SGB I. Dass das mit dem Formblatt 3 zu geschehen hat, steht in § 46 Abs. 3 BAföG. Nichterfüllen der Verpflichtung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann ein Bußgeld nach sich ziehen, § 58 BAföG. Außerdem können Zwangsgelder nach dem VwVG angedroht und verhängt werden, bis alles da ist.
Um welche Tochter geht es denn? Die, die den Antrag gestellt hat?
Wenn er keinen Einblick in ihre Verhältnisse hat, dann braucht er sie im Formblatt auch nicht aufführen. Es geht um zusätzliche Freibeträge für andere Kinder oder sonstige Unterhaltsberechtigte.
Dann möge er ein kurzes gesondertes Schreiben mit eben diesem Inhalt dazulegen. Was ich pers. nicht notwendig finde.
Die Formblätter wurden verbindlich festgelegt, um die Bearbeitung insbesondere in Stoßzeiten zum Schuljahres- oder Semesterbeginn rationeller gestalten zu können.
ja man muss wenn mal will das die tochter geld bekommt, das bafög wird nach der finanziellen lage der eltern berechnet. wenn das formblatt 3 nicht ausgefüllt ist , wird das amt verlangen es nachzureichen, wird es nicht innerhal bestimmter zeit( das amt setzt eine frist) nicht nachgereicht verfällt der anspruch auf bafög.
wenn man aber keinen Kontakt hat sage man weiß nicht wo sich der vater befindet, füllt man andere sachen aus
Also ich habe keinen Kontakt mehr zu meinem Vater und habe einen Zettel unterschrieben dass ich ihn nicht habe und ihn auch nciht haben möchte , dann war die sache gegessen . Diesen Zettel muss Das Mädchen direkt beim Amt machen . Sie sagt einfach das der kontakt abgebrochen ist und fertig .
Danke, genau so einen Paragraphen hab ich gesucht. Es ging ja nicht darum, die Auskunft zu verweigern, sondern darum, das Formblatt zu meiden. Aber wenn es dann so im Gesetz steht, wird er es ausfüllen. Und ja, es geht um die Tochter, die den Antrag gestellt hat. Zu der hat er keine Kontakt weil sie nicht will. Und da das Amt immer darauf hinweist, dass alle Änderungen in den Verhältnissen anzugeben sind, wird es natürlich schwierig, Änderungen die bei ihr stattfinden anzugeben.