Auto im temporärem Halteverbot abgeschleppt...rechtens?
Hallo,
ich habe mein Auto im temporären Halteverbot abgeschleppt, weil ich die Schilder nicht gesehen habe. Der Wagen parkte 50m von meinem Haus entfernt. Die Frage: darf die Polizei mich ohne weiteres Abschleppen, ohne vorher den Halter zu ermitteln und mich eventuell aus dem Bett zu klingeln? Ich habe folgendes gelesen: "Die Polizei oder die Überwachungskräfte der Ordnungsämter müssen vor Anordnung einer Umsetzung durch eine Kennzeichenabfrage (Halterauskunft) oder Hinweise am Fahrzeug versuchen die Beauftragung eines Abschleppunternehmens zu vermeiden. Hierzu gehört auch, dass die Wohnung oder der Aufenthaltsort des Fahrzeughalters oder der Fahrzeughalterin aufgesucht wird, sollten diese sich in der unmittelbaren Nähe befinden."
Ist das irgendwo belegt?
Grund der Frage: zwei Wochen vorher habe ich ein Fenster halb offen gelassen. Ein freundlicher Polizist hat bei mir geklingelt und mich darauf hingewiesen...ermittelt hat er mich über den Bewohnerparkausweis.
Was meint ihr?
9 Antworten
Also...das erste Mal war wegen eines offenen Fensters...es geht um die Frage, ob ich ermittelt werden muss bzw der Beamte verpflichtet ist, mich zu ermitteln. Im PolG steht dazu:
Unmittelbare Ausführung der Abschleppmaßnahme
Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn der polizeiliche
Zweck durch Maßnahmen gegen den Zustands- oder Verhaltensstörer nicht
oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Nicht oder nicht
rechtzeitig erreichbar im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, wenn der
Störer nicht bekannt ist und mit zumutbarem Aufwand nicht ermittelt
werden kann. Zur Ermittlung des Fahrers oder Halters durch Anfrage bei
der auswärtigen Zulassungsstelle besteht wegen der ungewissen
Erfolgsaussichten und der nicht abzusehenden Verzögerung keine
Verpflichtung (VGH BW, VBlBW 1991, 434; BVerwG, NJW 1997, 1021; OVG
Münster, NJW 1998, 2465).
Ich sehe mich eher als "einfach ermittelbar"...hat ja 3 Wochen vorher auch geklappt...daher ist die Maßnahme eher unzulässig??
und vllt noch folgendes aus dem PolG...und wir reden von einem Wohngebiet mit Bewohnerparkausweis...
Wenn bei einem vorschriftswidrig abgestellten Kraftfahrzeug anhand von
Anschriften, wie sie bei Liefer- oder Handwerkerfahrzeugen üblich sind
oder durch sonstige Anzeichen, etwa durch einen angebrachten Zettel
erkennbar ist, dass dieses Fahrzeug einem bestimmten Anwohner gehört,
spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Halter bzw.
Fahrer gefunden werden kann und das Fahrzeug selbst entfernen wird, ist
ein Abschleppen unverhältnismäßig (OVG Rheinland-Pfalz vom 2.2.1999, AZ 7
A 12148/98.OVG; ähnlich NJW 1999, 3573). Dies gilt z.B., wenn auf einem
deutlich sichtbaren Zettel eine Handy-Nummer angegeben ist, mit dem
Hinweis, unter dieser Nummer sei der Fahrer jederzeit zu erreichen, um
das Fahrzeug kurzfristig umzuparken bzw. zu entfernen.
Die Frage ist doch offensichtlich, ob das auch bei Wiederholungstätern gilt. Wenn ja, könnte man sich grundsätzlich immer ins Halteverbot stellen, weil man ja immer informiert wird. Das kann aber kaum Sinn dieser Regelung sein.
Du hast aber innerhalb von 2 Wochen 2 mal falsch geparkt und wurdest erst beim 2. mal abgeschleppt.
Aber Du wurdest davor schon "erwischt", als Du extra das Fenster offen gelassen hast. Ich denke das ist mit Wiederholungstäter gemeint.
Natürlich darfst Du Dein Auto abschleppen (lassen). ;-)
Halteverbot ist und bleibt halteverbot die polizei darf dein wagen abschleppen muss dich jedoch informieren
bitte genau lesen...ich wurde nur 1x abgeschleppt...und die Frage ist, ob das verhältnismässig war, oder nicht = hätte man mich ermitteln müssen!