Auto im temporärem Halteverbot abgeschleppt...rechtens?

9 Antworten

Also...das erste Mal war wegen eines offenen Fensters...es geht um die Frage, ob ich ermittelt werden muss bzw der Beamte verpflichtet ist, mich zu ermitteln. Im PolG steht dazu:

Unmittelbare Ausführung der Abschleppmaßnahme

Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn der polizeiliche
Zweck durch Maßnahmen gegen den Zustands- oder Verhaltensstörer nicht
oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Nicht oder nicht
rechtzeitig erreichbar im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, wenn der
Störer nicht bekannt ist und mit zumutbarem Aufwand nicht ermittelt
werden kann. Zur Ermittlung des Fahrers oder Halters durch Anfrage bei
der auswärtigen Zulassungsstelle besteht wegen der ungewissen
Erfolgsaussichten und der nicht abzusehenden Verzögerung keine
Verpflichtung (VGH BW, VBlBW 1991, 434; BVerwG, NJW 1997, 1021; OVG
Münster, NJW 1998, 2465).

Ich sehe mich eher als "einfach ermittelbar"...hat ja 3 Wochen vorher auch geklappt...daher ist die Maßnahme eher unzulässig??

und vllt noch folgendes aus dem PolG...und wir reden von einem Wohngebiet mit Bewohnerparkausweis...

Wenn bei einem vorschriftswidrig abgestellten Kraftfahrzeug anhand von
Anschriften, wie sie bei Liefer- oder Handwerkerfahrzeugen üblich sind
oder durch sonstige Anzeichen, etwa durch einen angebrachten Zettel
erkennbar ist, dass dieses Fahrzeug einem bestimmten Anwohner gehört,
spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Halter bzw.
Fahrer gefunden werden kann und das Fahrzeug selbst entfernen wird, ist
ein Abschleppen unverhältnismäßig (OVG Rheinland-Pfalz vom 2.2.1999, AZ 7
A 12148/98.OVG; ähnlich NJW 1999, 3573). Dies gilt z.B., wenn auf einem
deutlich sichtbaren Zettel eine Handy-Nummer angegeben ist, mit dem
Hinweis, unter dieser Nummer sei der Fahrer jederzeit zu erreichen, um
das Fahrzeug kurzfristig umzuparken bzw. zu entfernen.

Die Frage ist doch offensichtlich, ob das auch bei Wiederholungstätern gilt. Wenn ja, könnte man sich grundsätzlich immer ins Halteverbot stellen, weil man ja immer informiert wird. Das kann aber kaum Sinn dieser Regelung sein.

mikashingu 
Fragesteller
 31.03.2016, 18:55

bitte genau lesen...ich wurde nur 1x abgeschleppt...und die Frage ist, ob das verhältnismässig war, oder nicht = hätte man mich ermitteln müssen!

Hamburger02  31.03.2016, 19:02
@mikashingu

Du hast aber innerhalb von 2 Wochen 2 mal falsch geparkt und wurdest erst beim 2. mal abgeschleppt.

Abuterfas  31.03.2016, 19:01

Aber Du wurdest davor schon "erwischt", als Du extra das Fenster offen gelassen hast. Ich denke das ist mit Wiederholungstäter gemeint.

Natürlich darfst Du Dein Auto abschleppen (lassen). ;-)

Halteverbot ist und bleibt halteverbot die polizei darf dein wagen abschleppen muss dich jedoch informieren