Auszahlung wenn sohn Haus der Eltern kauft

8 Antworten

Erst mit den ersten Todesfall besteht ein Anspruch auf einen Erbteil. Sollte es ein Testament geben und du wirst nicht bedacht, dann kannst du den Pflichtteil fordern. bis dahin können die Eltern mit ihrem Eigentum machen, was sie wollen. Verkaufen sie es unter Wert und ein Elternteil verstirbt innerhalb von 10 Jahren danach, dann kannst du einen Pflichtteilsergänzungsanaspruch geltend machen, aber nur dann. Dann würde ein fiktiver Kaufpreis der zum Zeitpunkt des tatsächlichen Verkaufes angemessen gewesen wäre abzüglich der tatsächlichen Zahlung genommen, abgeschmolzen jedes Jahr um 10%. Und davon der Pflichtteil. Gleiches beim 2. Todesfall, wenn beide Eltern im Grundbuch eingetragen waren, sonst nur beim Tod dessen, dem das Haus gehört hatte.

meisterstroee 
Fragesteller
 22.06.2014, 13:32

Wenn das Haus aber Überschrieben wird bekäme ich dann einen Anteil??

zu Lebzeiten deiner Eltern hast du kein Anrecht auf Auszahlung deines Erbteils, weil ja keiner wissen kann was nach dem Tod deiner Eltern übrig wäre. Du hättest aber wahrscheinlich die gleiche Möglichkeit gehabt, deinen Eltern das Haus zu Lebzeiten abzukaufen...

Du kannst die vorzeitige Auszahlung deines Erbteil verlangen. Allerdings bekommst du nur den Pflichtteil und verlierst alle weiteren Ansprüche. Ist so, als hättest du dein Erbteil verkauft. Maßgebend ist der Zeitwert zum Zeitpunkt des Antrags.

sassenach4u  22.06.2014, 13:28

Wo bitte steht das? Das interessiert mich aber brennend! Welcher § sagt, dass man das kann? Erben kann man nur,wenn jemand gestorben ist- und noch leben beide Elternteile.

uschifragen  22.06.2014, 13:40
@sassenach4u

Den Paragraphen kann ich dir jetzt nicht nennen. Aber wenn dein Fall akut ist, empfehle ich dir, dich von einem Notar beraten zu lassen (kostet nicht viel oder gar nichts).

Funship  23.06.2014, 12:28
@uschifragen

Wenn man keinen Paragraphen nennen kann, sollte man sich mit albernen Gerüchten einfach mal zurückhalten.

uschifragen  23.06.2014, 15:01
@Funship

Hough! Das wandelnde Gesetzbuch hat gesprochen!

uschifragen  23.06.2014, 18:28
@sassenach4u

@ sassenach4u: ich habe geschrieben, daß man es 'verlangen' kann. Das bedeutet nicht, daß man einen Anspruch hat.

Insofern hast du dich in deiner Antwort klarer ausgedrückt.

Den "Pflichtteil" oder einen anderen Betrag kannst du nur gegen eine Erbverzichtserklärung als Ausgleich bekommen, aber nur, wenn die Eltern mitmachen- aber warum sollten sie?

Ohne Erbfall kein Pflichtteil. Ohne Todesfall kein Erbfall.

uschifragen  22.06.2014, 12:09

Falsch!