Ausstieg aus der Bedarfsgemeinschaft?

3 Antworten

Du musst nicht austreten, dass berechnet das Jobcenter von selber, du bzw.deine Eltern sind nur erst einmal verpflichtet die Beschäftigungsaufnahme zu melden und dann Nachweise über die Höhe und den Geldzufluss zu erbringen !

Kannst du dann mit deinem anrechenbaren Einkommen deinen Bedarf selber decken, dann würdest du auch als unter 25 jähriges Kind nicht mehr zur BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) deiner Eltern gehören, sie würden dann also für dich keine Leistungen mehr bekommen, also auch dein Anteil deiner Wohnkosten würden entfallen.

Dann musst du diese aus deinem Einkommen selber an deine Eltern zahlen, zzgl.Kostgeld für deine Verpflegung / Versorgung, oder du machst das dann alles selber.

Hier geht es nach dem sogenannten Zuflussprinzip, es kommt also darauf an wann dir dein erstes Einkommen auf deinem Konto zufließt, erst dann darf es auf deinen Bedarf angerechnet werden.

Wenn du diesen Monat deine Beschäftigung aufgenommen hast und dein erstes Einkommen erst am 15.11.2018 aufs Konto bekommst, dann steht dir für den Monat Oktober noch dein voller ALG - 2 Bedarf zu, auch wenn du den ganzen Monat Oktober arbeiten würdest, müsstest dann also von evtl.erhaltenen Leistungen für Oktober nichts zurückzahlen bzw.die stünden dir dann rückwirkend noch zu, sollten sie vom Jobcenter nicht Ende September für den Oktober gezahlt worden sein.

Normalerweise stünde dir auch für den November erst einmal noch etwas zu, wenn du den halben Monat nicht durch Ersparnisse oder anderweitig decken könntest, dann sollte man rechtzeitig einen formlosen schriftlichen Antrag auf ein zinsloses Darlehen zur Überbrückung stellen.

Dann käme es darauf an wie hoch dein SGB - ll Bedarf bei deinen Eltern war bzw.ist und was du dann im November an Brutto verdient und an Netto auf dein Konto bekommst.

Aus deinem Bruttoeinkommen werden dir Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach § 11 b SGB - ll berechnet, dass wären zunächst 100 € Grundfreibetrag, ab 100 € - 1000 € Brutto kommen 20 % und von 1000 € - 1200 € Brutto 10 % an Freibetrag dazu.

Diese Freibeträge werden dann addiert, theoretisch von deinem Nettoeinkommen abgezogen, ergeben dann dein anrechenbares Einkommen und das wird auf deinen Bedarf angerechnet.

Dann müsstest du dieses anrechenbare Einkommen für den November zurückzahlen bzw.max.das was du bekommen hättest.

Dein Bedarf würde ab 18 unter 25 derzeit bei min.332 € Regelleistung für den Lebensunterhalt liegen, dazu käme dann dein Kopfanteil für deine KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) der berechnet sich aus der gesamten Warmmiete geteilt durch die Personen im Haushalt.

Würdest du angenommen einen Bedarf von 550 € haben, min.1200 € Bruttoeinkommen erzielen, dann läge dein Freibetrag bei derzeit max.300 €, würdest du dann angenommen 900 € Netto aufs Konto bekommen, dann läge das anrechenbare Einkommen nach Abzug der 300 € Freibetrag bei 600 € und du würdest bei einem Bedarf von 550 € automatisch raus aus der BG - der Eltern sein.

aa405 
Fragesteller
 16.10.2018, 18:03

Danke für die Antwort.

Ich habe jeden Monat ein anderes Gehalt, da ich nach Stunden bezahlt werde und je nachdem auch Zuschläge dazukommen.

Nächsten Monat erhalte ich 1350€ netto und mein Bedarf liegt bei 310€ also kann ich damit ja aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheiden, da ich mein bedarf damit decken kann.

isomatte  16.10.2018, 19:11
@aa405

Dein Bedarf liegt höher als nur 310 € !

Selbst wenn du noch keine 18 aber zwischen 14 und 17 wärst, würde deine Regelleistung für den Lebensunterhalt derzeit bei 316 € liegen, ab 18 - 24 derzeit bei 332 €.

Dazu kommt dann min.noch dein Kopfanteil für die KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) , dieser berechnet sich aus der Warmmiete geteilt durch die Personen im Haushalt.

Bei angenommen 3 Personen und 600 € KDU - wären das jeweils 200 €, dann würde dein Bedarf inkl.der 332 € Regelleistung bei min.532 € liegen.

Ob du aus der BG - raus bist kannst du leicht selbst ausrechnen, wenn du min.1200 € Bruttoeinkommen hast, dann stehen dir als Single ohne minderjähriges Kind derzeit max. 300 € an Freibetrag zu, die Berechnung hab ich schon erklärt.

Dann ziehst du ganz einfach diese 300 € vom Nettoeinkommen ab und wenn der Betrag dann höher als dein Bedarf ist bist du auch als unter 25 jähriges Kind aus der BG - deiner Eltern raus.

Sobald deine Eltern einen neuen Bescheid bekommen, du darin keinen Anspruch mehr auf Leistungen hast, bist du aus der BG - raus und musst dann auch keine Nachweise mehr erbringen.

Wenn das Jobcenter dir bzw.deinen Eltern unterstellt das sie von dir finanziell unterstützt werden, dies aber nicht den Tatsachen entspricht, dann sollen deine Eltern fristgerecht einen schriftlichen Widerspruch einlegen, darin einfach nur kurz mitteilen das sie von dir finanziell nicht unterstützt werden und auch wirtschaftlich alles getrennt wird.

Ort, Datum, Unterschrift und BG - Nummer nicht vergessen !

aa405 
Fragesteller
 16.10.2018, 19:48
@isomatte

Also mein Bedarf beträgt um die 310€, das steht so auf dem Bescheid. Hab nachgeguckt. Dazu gehört auch Miete und Verpflegung.

Aber danke für die ausführliche Antwort.

Meine Schwester beginnt momentan ein duales Studium wo sie monatlich etwa 900-1000€ brutto verdient. Gehört Sie dann auch gut BG oder scheidet sie automatisch aus, da sie ein Studium beginnt?

Mfg

isomatte  16.10.2018, 20:46
@aa405

Das da bei dir nur 310 € steht kann nur daran liegen das du entweder selber Einkommen wie z.B. dein Kindergeld hattest oder das übersteigendes anrechenbares Einkommen deiner Eltern was sie zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigt haben auf den Bedarf der übrigen BG - verteilt wurde und halt nur noch diese Aufstockung von 310 € gezahlt wurde !

Regelleistung für den Lebensunterhalt 2018 !!!

Kind von 0 - 5 Jahre 240 €

Kind von 6 - 13 Jahre 296 €

Kind von 14 - 17 Jahre 316 €

Kind von 18 - 24 Jahre 332 €

Ab 25 würde das Kind dann im Haushalt der Eltern seine eigene BG - bilden, selbst wenn es kein eigenes Einkommen haben würde, es könnte dann unabhängig vom Einkommen / Vermögen der Eltern ALG - 2 beziehen,

Hier würde die derzeitige Regelleistung für einen Single / alleinerziehenden von 416 € gezahlt.

Zu dieser Regelleistung kommt dann min.noch der genante KDU - Kopfanteil und das zusammen ergibt dann den Bedarf nach dem SGB - ll.

Würdest du jetzt angenommen einen Bedarf von 600 € haben, 800 € Brutto und 650 € Netto verdienen, dann läge dein Freibetrag bei 240 € und dein anrechenbares Erwerbseinkommen bei 360 €, dann würden deine Eltern für dich nur noch den Differenzbetrag von 240 € für dich bekommen, damit du auf deine 600 € Bedarf kommst.

Vor dem 01.08.2016 wäre deine Schwester durch das Studium automatisch aus der BG - raus gewesen, ganz egal ob sie mit Bafög + Kindergeld + sonstiges Einkommen ihren Bedarf gedeckt hätte oder nicht.

Das ist seit den Änderungen nun anders, solange deine Schwester im Haushalt deiner bedürftigen Eltern lebt und unter 25 ist, gehört sie solange zur BG - solange sie ihren Bedarf nicht aus eigenem anrechenbaren Einkommen decken kann.

Wenn deine Schwester also unter 25 ist, dann würde deinen Eltern auch noch Kindergeld für sie zustehen.

Bei 900 € Brutto würde sie mit Steuerklasse 1 auf um die 710 € Netto kommen, auf die 900 € Brutto stünden ihr 260 € Freibetrag zu, es blieben dann vom Nettoeinkommen um die 450 € anrechenbares Erwerbseinkommen.

Ohne Kindergeld würde sie noch zur BG - deiner Eltern gehören, es sei denn der KDU - Kopfanteil würde nur bei um die 100 € pro Kopf liegen, da kommt es wie gesagt darauf an wie hoch die gesamte Warmmiete ist und wie viele Personen im Haushalt leben.

Denn von den um die 450 € ginge ab 18 die Regelleistung von 332 € ab, dann würden nur noch um die 118 € für den KDU - Kopfanteil bleiben, mit Kindergeld käme sie auf über 300 € und dann wäre sie auf jeden Fall aus der BG - raus.

Würde sie dann einen Überschuss haben, also von diesen über 300 € nicht alles zur Deckung des KDU - Kopfanteils benötigen, dann würde dieser Teil dem Kindergeld zugerechnet.

Dieser nicht mehr benötigte Teil würde dann wieder zum Einkommen eines Elternteils, also von dem der das Kindergeld bekommt und dieses würde dann mindernd auf den Rest der BG - angerechnet.

Hätte dieses Elternteil kein anderes Einkommen, dann könnte es davon min.30 € Versicherungspauschale in Abzug bringen, dass würde das Jobcenter dann in der Regel von selber machen.

aa405 
Fragesteller
 16.10.2018, 20:51
@isomatte

Habe eine andere Frage. Würde das heißen, dass man wenn man ganz normal studiert, ganz normal zur BG gehört und alles bleibt wie zu Schulzeiten?

isomatte  16.10.2018, 20:52
@isomatte

Es kann aber auch sein das deine Schwester durch das Studium vom Bruttoeinkommen nicht so viele Abzüge hat, dann blieben zwar ihre Freibeträge, aber das anrechenbare Erwerbseinkommen würde dann dementsprechend höher ausfallen, wenn sie mehr Netto vom Brutto ausgezahlt bekommt !

isomatte  16.10.2018, 20:58
@aa405

Wenn man studiert steht einem in der Regel Bafög - zu und Kindergeld wenn man noch unter 25 ist, dann kann es nicht so bleiben wie es zu Schulzeiten war, weil man dann Einkommen durch das Bafög - hätte was auf den genannten Bedarf angerechnet würde !

Solange man zum Bafög - kein Erwerbseinkommen erzielt, bleiben nun auch seit diesen Änderungen im SGB - ll pauschal 100 € Freibetrag ohne Anrechnung auf den Bedarf, diese 100 € sollen den Aufwand wegen der Ausbildung decken, würden diese die notwendigen Aufwendungen nicht abdecken, dann muss das dem Jobcenter nachgewiesen werden.

aa405 
Fragesteller
 16.10.2018, 21:32
@isomatte

Meine Schwester wird kein Bafög beantragen, da sie 940€ brutto verdient und noch zu hause lebt. Dieses Bafög benötigt sie nicht.

isomatte  17.10.2018, 06:34
@aa405

Sie hätte aber bei geringen Einkommen der Eltern einen Anspruch darauf, wenn sie natürlich soviel monatliches Einkommen erzielt, würde ihr Antrag so oder so abgelehnt, dennoch bleibt dann zumindest dem Grunde nach ein Anspruch auf Bafög - denn wenn die Eltern bedürftig sind und sie nicht mehr als monatlich 450 € Brutto verdienen würde, wäre das für den Bafög - Anspruch kein Problem !

Für den Kindergeldanspruch ist das Einkommen auch nicht mehr relevant, denn die Einkommensgrenze fürs Kindergeld wurde bereits am 01.01.2012 abgeschafft.

Noch einmal zu deinen 310 € Bedarf, du darfst den Bedarf nach dem SGB - ll so wie ich ihn dir erklärt habe nicht mit dem Betrag verwechseln den du bzw.deine Eltern dann tatsächlich bekommen.

Zunächst wird der Bedarf so wie ich ihn beschrieben habe ermittelt, also ohne jegliches eigenes Einkommen, dann wird ermittelt wer was für Einkommen hat und was von diesem evtl.an Freibetrag abgesetzt werden kann.

Dann wird das sogenannte anrechenbare Einkommen vom Bedarf abgezogen und das ergibt dann den Betrag der vom Jobcenter zur Deckung des Bedarfs als Aufstockung gezahlt wird.

Wenn du mir also mal schreiben würdest wer außer deinen Eltern noch in der Wohnung lebt, wie alt deine Geschwister sind, was sie ggf.an Brutto und Nettoeinkommen haben, was sie derzeit machen, was deine Eltern an Warmmiete und für den monatlichen Abschlag für Haushaltsstrom zahlen müssen, kann man den Bedarf genauer berechnen.

Es kann dann also auch sein das deine Eltern dann keinen ALG - 2 Anspruch mehr haben, je nachdem wie hoch der Bedarf der übrigen BG - dann ist, wenn du und deine Schwester aus der BG - fallen und der Leistungsanspruch für euch beide entfällt.

Denn dann könnten deine Eltern ihr anrechenbares Einkommen für den Rest der BG - verwenden, weil ihr euren Anteil dann selber an eure Eltern zahlen müsst.

Ich weiß jetzt nicht ob Dir das hilft aber ich erkläre mal eine etwas andere Situation.

Wenn man vom Jobcenter Leistungen bezieht und dann eine Arbeit aufnimmt. z.B. wie in Deinem Fall am 1. 10., dann hat man ja schon Leistungen erhalten und man muss diese ganz oder teilweise zurückzahlen, wenn man sein Lohn noch diesen Monat bekommt.

In deinem Fall müsste nichts für diesen Monat zurückgezahlt werden bzw. dürfte Deiner Familien nichts abgezogen werden. sondern der nächste Monat würde ja dann erst zählen.

Dennoch muss die Änderung der Verhältnisse jetzt mitgeteilt werden.  Dabei auch erwähnen, dass der Lohn erst am  15. November kommt.

aa405 
Fragesteller
 09.10.2018, 15:27

Okay gut das hilft mir schon weiter, danke

Du mußt dem JC Bescheid sagen, daß Du eine Arbeitsstelle hast und ab wann. Dann wird der Bedarf für die Gemeinschaft neu berechnet, Dein Anteil fällt weg und der geminderte Betrag wird auf das Konto des Bezieher`s (Vater, Mutter usw) überwiesen.

Du kannst nicht wirklich aus der Bedarfsgemeinschaft “aussteigen“, das wäre nur der Fall, wenn Du in eine eigene Wohnung ziehst.

Möglicherweise verlangt das JC Deine Gehaltsaberechnung

aa405 
Fragesteller
 09.10.2018, 14:52

Das hat immer noch nicht meine Frage beantwortet, ich wollte wissen ob es ab Oktober oder halt November gilt.

Zudem man aus der Bedarfsgemeinschaft austreten kann, wenn man genug verdient. Quelle: https://hartz4widerspruch.de/blog/darf-das-einkommen-meiner-kinder-angerechnet-werden/

Alicia54  09.10.2018, 15:14
@aa405

Das wird das JC sagen, deshalb sollst Du ja sagen, ab wann Du arbeitest.

Hartz Bezug wird monatlich im voraus bezahlt, Lohn/Gehalt erst wenn man den Monat gearbeitet hat, also rechnerisch am letzten d.M. und da die meisten Firmen Zeit brauchen, um die Abrechnung zu machen, wird die Auszahlung erst am 15. getätigt.

Und da kann Dir nur das JC Auskunft geben, ab wann Dein Anteil wegfällt.

Was den “Ausstieg“ aus der Gemeinschaft angeht, weil Du genug Geld verdienst, ist die Neuberechnung des Gesamtbezuges der Gemeinschaft oder eben ausziehen.

War evtl mißverständlich ausgedrückt, sorry

aa405 
Fragesteller
 09.10.2018, 15:25
@Alicia54

Ok danke

johnnymcmuff  09.10.2018, 15:37
@aa405

Das wird das JC sagen

Das Problem ist, das dort manchmal auch unfähige und unwissende Personen sitzen und denen muss man manchmal mit der Nase auf die entsprechenden Bestimmungen stoßen.