Außerordentliche Kündigung beim Leasingvertrag?

3 Antworten

Noch eine kleine Ergänzung zu meiner vorherigen Antwort:

Eine Kündigung trotz erfolgter Reparatur wird nicht möglich sein, eine Kündigung wäre unter Umständen nur anstatt einer Reparatur möglich gewesen.

Pauschal lässt sich diese Frage nicht beantworten.

Die 60 % Regelung ist Bestandteil einiger Leasingverträge aber keine gesetzliche Vorschrift, diese besagt lediglich, dass das Recht auf eine außerordentliche Kündigung erst ab Reparaturkosten in von Höhe über 80 % des Zeitwertes eine rechtlich unwirksame Regelung ist.

Zudem muss m.E. unterschieden werden, ob es sich um einen Schaden handelt, dessen Reparaturkosten der Leasingnehmer selbst zu tragen hat oder die Kosten ein Dritter, sprich Unfallgegner, eine Versicherung oder der Hersteller im Rahmen einer Garantie übernimmt.

Hat ein Fahrzeug einen kapitalen Motorschaden und die Garantie des Herstellers ist abgelaufen, könnte dieser Schaden das Recht auf eine außerordentliche Kündigung durch den Leasingnehmer begründen, da das Fahrzeug nicht mehr nutzbar ist und sofern die Kosten der Reparatur den Zeitwert überschreiten würden bzw. - wenn im Leasingvertrag so vorgesehen - 60 % des Zeitwertes überschreiten würden.

Wenn aber bei einem unverschuldeten Unfall die Versicherung des Unfallgegners die Reparatur bezahlt (oder bei einem eigenverschuldeten Unfall die eigene Vollkaskoversicherung), weil die Kosten für die Instandsetzung nicht den Zeitwert überschreiten - andernfalls würde die Versicherung auch nur den Zeitwert erstatten und nicht die Reparaturkosten - und das Fahrzeug ist nach der Reparatur absolut verkehrssicher und nutzbar, besteht m.E. kein vernünftiger Grund für eine außerordentliche Kündigung, wozu auch? Dieses sehe ich selbst dann so, wenn statt Durchführung der Reparatur theoretisch ein Recht auf eine außerordentliche Kündigung bestehen sollte.

Zu beachten ist außerdem, dass bei einer außerordentlichen Kündigung der Leasingnehmer dem Leasinggeber alle bis zum regulären Vertragsende entstehenden Kosten (Leasingraten bis zum Ende der Laufzeit und ggf. Restwert) abzüglich der Refinanzierungskosten, also abgezinst, zu erstatten hat, so dass eine vorzeitige Ablösung ohne trifftigen Grund für den Leasingnehmer wirtschaftlich in vielen Fällen auch nicht wirklich Sinn macht.

Sinn würde es bei einem Unfall nur machen, wenn die Durchführung der Reparatur wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre, dann würde die KFZ-Versicherung (Haftpflicht des Unfallgegners bei Fremdverschulden, Vollkasko bei Eigenverschulden) diese Kosten an den Leasinggeber bezahlen. Sollte der Zeitwert jedoch niedriger sein als die Ablösekosten, müsste der Leasingnehmer selbst die Differenz zahlen, es sei denn, er hat eine Versicherung mit GAP Deckung (gap ist Englisch und heißt Lücke) abgeschlossen, dann übernimmt die Versicherung auch diese Differenz (Lücke).

Zum Zweck der Abrechung mit der Vollkaskoversicherung des Leasingnehmers ist grundsätzlich ein KFZ-Sicherungsschein Bestandteil eines jeden KFZ-Leasingvertrages, wodurch der Leasingnehmer seine Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft an die Leasinggesellschaft abtritt.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Das Auto war versichert und wird entsprechend repariert.
Damit hast du wieder ein funktionierendes Auto und muss die Raten weiter zahlen.

Ein Kündigungsrecht hast du nicht.