Artikel nicht lieferbar! Muss Händler Ersatz leisten?
Hallo gutefarge.net-Minglieder!
Ich habe mir vor einigen Tagen bei einem Online-Händler eine Tasche zum absolutem Schnäppchenpreis gekauft. Ich habe eine Versandbestätigung erhalten, habe das Geld überwiesen und wurde informiert, das die Ware unverzüglich an mich versendet wird, sobald die Tasche vom Lieferanten bei meinem Online-Händler angekommen ist. Jetzt habe ich eine E-Mail erhalten, dass meine bestellte Tasche nicht mehr lieferbar sei und ich einen vergleichbares Produkt erhalten könnte. So weit so gut...
Ich habe also den Händler angeschrieben, darauf aufmerksam gemacht, dass in einer seiner Filialen noch so eine Tasche vorrätig ist und darum gebeten mir dieses Exemplar zu schicken. Darauf erhielt ich die Antwort, dass es kein vergleichbares Ersatzprodukt gibt und ich mein Geld zurückbekomme. Toll, das das Geld nur 7,90€ sind und der momentan günstigste Preis der Tasche im Internet 35€ beträgt. Habe ich einen Anspruch auf die Tasche, weil sie zum Zeitpunkt meiner Bestellung noch lieferbar war und die Firma sogar noch eine der Tasche laut ihrer Website hat??? Wenn ja, auf welchem Absatz und welchem Paragraphen beruht dieses Recht.
Würde mich wirklich über sachliche Antworten freuen! Lg Tom
4 Antworten
Hallo Tom,
Rechtlich gesehen hast du den Anspruch auf diese Tasche! Ein Kaufvertrag ist, in deiner Beschreibung, zustande gekommen. Ein Kaufvertrag setzt sich aus dem Antrag-Annehme zusammen, heißt 2 übereinstimmende Willenserklärungen. Diese wurden erfüllt, einer seits dein Kauf und auf der anderen Seite die e-Mail Bestätigung. Du hast ein recht darauf diesen Artikel zu bekommen, oder du darfst aus dem Kaufvertrag austreten. Wegen dem Paragraphen und Absatz: bin mir selber nicht mehr ganz sicher aber ich weis das es im BGB zu finden ist und was mit Paragraphen 400 irgendwas zu tun hat. Schau einfach mal bei Lieferverzug, und dergleichen! Hoffe ich konnte dir helfen! Viel Glück!:)
Wenn ein Versandhaus nicht mehr in der Lage ist, die bestellte Ware zu liefern, dann ist das kein Lieferverzug, sondern die sachliche Unmöglichkeit, den Vertrag zu erfüllen.
Also wenn, dann liegt keine sachliche, sondern eine persönliche Unmöglichkeit vor. Und selbst diese würde ich hier verneinen, da ich kein grobes Mißverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers sehe.
Also wenn, dann liegt keine sachliche, sondern eine persönliche Unmöglichkeit vor.
Wieso das denn, wenn die Tasche beim Händler physisch nicht mehr vorhanden ist und vom Lieferanten nicht mehr geliefert wird? Wo sollte sie der Händler denn herzaubern? Aus dem Zylinderhut, den er sich eigens zu diesem Zwecke kaufen würde müssen?
Und selbst diese würde ich hier verneinen, da ich kein grobes Mißverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers sehe.
Wo hast Du denn dieses verstaubte Juristendeutsch her? Soweit ich mitbekommen habe, gab es auch kein vergleichbares Ersatzprodukt, das der Händler anbieten hätte können - also blieb ihm wohl nichts anderes übrig, als den Rücktritt vom Kaufvertrag anzubieten und die bereits erbrachten Vorleistungen zurück zuerstatten.
Wieso das denn, wenn die Tasche beim Händler physisch nicht mehr vorhanden ist und vom Lieferanten nicht mehr geliefert wird? Wo sollte sie der Händler denn herzaubern?
Also laut Fragesteller gibt es die Tasche noch für 35,- Euro im Internet zu kaufen. Zur Not bekommt er die Tasche daher, ohne sich einen Zylinderhut kaufen zu müssen.
Wo hast Du denn dieses verstaubte Juristendeutsch her?
Aus dem hier (gerade nicht) einschlägigen § 275 Abs.2 BGB.
Das Versandhaus ist aber in der Lage, die bestellte Ware zu liefern, da sie die Tasche in einer ihrer Filialen noch vorrätig haben!
Wie gesagt, der Händler hat die Tasche noch in einer seiner Filialen.
Also laut Fragesteller gibt es die Tasche noch für 35,- Euro im Internet zu kaufen.
Und das ist wie viel Prozent mehr als der Ursprungspreis? Mehr als 200%? ;)
Bei der Unmöglichkeit nach § 275 Abs.2 BGB kommt es im Gegensatz zu § 439 Abs.3 BGB nicht auf unverhältnismäßig hohe Kosten (welche man hier durchaus annehmen könnte), sondern auf ein grobes Mißverhältnis unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben an.
Ein solch "grobes Mißverhältnis" würde ich hier gerade hinsichtlich des Verschulden des Händlers nicht sehen, sodass hier keine Unmöglichkeit vorliegen dürfte.
(Und selbst, wenn man eine Unmöglichkeit annehmen würde, hätte der Käufer ein Recht auf Schadensersatz aus § 275 Abs.4 iVm §§ 280 Abs.1, 283 BGB, sodass er im Ergebnis wiederum Anspruch auf eine Tasche zu dem Preis hat.)
Kann ich nur widersprechen. Teilweise wird beim groben Missverhältnis, wenn kein Vertreten bezüglich des Leistungshindernis vorliegt, vertreten, der Schuldner habe nur den Kaufpreis einzusetzen. Teilweise wird auch 110% vertreten, wenngleich eine eindeutige Prozentangabe natürlich schwierig ist. Ein Schadensersatz würde natürlich ein Vertretenmüssen verlangen, dazu fehlen aber Angaben in der Schilderung.
Ein Schadensersatz würde natürlich ein Vertretenmüssen verlangen, dazu fehlen aber Angaben in der Schilderung.
Wobei das Vertretenmüssen vermutet wird und ich dem Sachverhalt nicht das geringste Indiz für eine entgegenstehende Annahme entnehmen kann.
Danke! Mal jemand der mich versteht und nicht sagt, ich soll mich nicht so aufregen. Noch eine kleine Frage: Heißt das, dass der Händler rechtswidrig vom Kaufvertrag zurückgetreten ist?
Es geht darum das der Händler eine e-Mail Bestätigung verschickt hat und der Käufer diese auch bekommen hat! Somit ist der Kaufvertrag zustande gekommen! Klar er kann Sie nicht einfach herzaubern aber er kann zurücktreten vom Kaufvertrag! Und da die Filiale das gewünschte Produkt noch da hat und somit wahrscheinlich ja auch noch nicht verkauft hat, kann er nun darauf Anspruch erheben!
Klar er kann Sie nicht einfach herzaubern aber er kann zurücktreten vom Kaufvertrag!
Welcher Rücktrittsgrund, der den Verkäufer zum Rücktritt berechtigen könnte, liegt denn hier vor?
Wegen "Unmöglichkeit der Erfüllung"
Wegen "Unmöglichkeit der Erfüllung"
Diesen Rücktrittsgrund gibt es für den Schuldner nicht.
Ich habe mir heute von einem Rechtsberater sagen lassen, dass es ihn gibt.
Dann hast du den Rechtsberater falsch verstanden oder der Rechtsberater hatte einen Blackout. Der Schuldner hat eine solches Recht nicht. Wäre ja noch schöner...
Wenn die Tasche vom Lieferanten nicht mehr lieferbar ist, dann ist das wohl als Tatsache so hinzunehmen. Dass sie vom Händler trotzdem noch Online gelistet wird, mag eine Nachlässigkeit des Händlers sein.
Trotzdem begründet das keinen Rechtsanspruch für Dich, diese Sache unbedingt und um jeden Preis geliefert zu bekommen. Ausverkauft ist ausverkauft.
Mit dem Angebot des Händlers, Dir den bereits bezahlten Kaufpreis zurück zu erstatten, erfüllt er seine Verpflichtungen Dir gegenüber. Damit ist die Sache eigentlich erledigt.
Warum Du wegen € 7,90 so ein Theater machst und durchdrehst wie ein kleines Kind, das nicht bekommt, was es will, ist mir unverständlich.
Die Pflicht besteht nicht in der Kaufpreisrückzahlung, sondern in der Übergabe und Übereignung der vereinbarten Kaufsache. Und es geht hier nicht um 7,90 Euro, sondern wenn schon, denn schon um 35 Euro (meinetwegen minus 7,90 Euro).
Wenn ich etwas auf Rechnung kaufe und kein Geld dafür habe, muss auch kein Händler akzeptieren, wenn ich ihm sage "Sorry, mein Geld ist leider schon weg." und macht er in der Regel auch nicht ;)
Die Pflicht besteht nicht in der Kaufpreisrückzahlung, sondern in der Übergabe und Übereignung der vereinbarten Kaufsache.
Und wenn die Sache einfach nicht mehr lieferbar ist, wie im gegenständlichen Fall? Übst Du dann den Kopfstand?
Es ist absolut gängige Praxis im Versandhandel, dass ab und zu die bestellte Ware seitens des Produzenten oder Lieferanten nicht mehr lieferbar ist. Dann bekommt man vom Versandhaus die Mitteilung, dass der Artikel bedauerlicherweise nicht mehr lieferbar ist, und erhält allfällige Vorleistungen (Anzahlung, bereits bezahlten Kaufpreis) rückerstattet.
Dass Ihr hier wegen einer Lappalie um € 7,90 einen derartigen Aufstand probt, ist kindisch und mir unverständlich.
Sie ist nicht nicht mehr lieferbar. Ob der Händler überhaupt wirksam sein Beschaffungsrisiko ausgeschlossen hat, ist hier nicht ersichtlich.
Vielleicht hast du auch meinen zweiten Absatz überlesen - in meinen Augen kann man kaum überzeugender darstellen, wo hier das Problem liegt: Bei dem, der seine versprochene Leistung nicht erbringt, nicht beim kindischen Aufständigen.
Persönlich bin ich übrigens auch für gegenseitige Rücksichtnahme, aber um mich geht es hier ja nicht.
Danke nochmal für alle Antworten! Und ja, ich mache wegen 27,10€ (und nicht 7,90€) so ein Theater und "drehe durch wie ein kleines Kind", was eine Unverschämtheit ist, das zu schreiben. Denn es geht hier nicht hauptsächlich ums Geld, sondern ums Prinzip. Warum sollte ich nicht von meinem guten Recht Gebrauch machen? Eine gute Firma sollte sich darum bemühen die Ware in ihren zig Filialen ausfindig zu machen und nicht einfach nur einen Satz schreiben und hoffen es hätte sich ohne Mehraufwand erledigt. Aus diesem Grund Habe ich dem Versand-Händler geschrieben, dass kein Ausschluss der Leistungspflichtig vorliegt, da die Bedingung laut BGB § 275 Art.(1) "Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist" nicht erfüllt ist. Ich hoffe, dass mich einige verstehen können.
Lg Tom
laut BGB § 275 Art.(1)
Ich hoffe, das hast du nicht genau so geschrieben. Ansonsten sorgst du morgen früh für einige Lacher in der Rechtsabteilung des betroffenen Unternehmens... ;-)
Für 7,90 Euro sich das Hirn zermartern?
Lach... da gibt es bestimmt sinnvollere Sachen mit denen man sich beschäftigen könnte.
Aber gut, du kannst ja einen Rechtsanwlt bemühen um 27,10 Euro als Schadensersatz geltend zu machen. Da freut sich dann jeder Richter dann über dich...
Nein, man freut sich dann über den, der sich weigert, den Schaden von sich aus zu regulieren. Anwalt braucht man auch nicht, aber der freut sich mitunter ebenso.
Bin ganz deiner Meinung, Droitteur! Es geht ums Prinzip!!!
genau das ist es warum unsere Gerichte so überlastet sind.
Aus Prinzip wird auf "Teufel komme raus prozessiert" egal um wie wenig es geht.
Aber gut, wenn man sonst keine Hobbies hat....
Wenn ein Versandhaus nicht mehr in der Lage ist, die bestellte Ware zu liefern, dann ist das kein Lieferverzug, sondern die sachliche Unmöglichkeit, den Vertrag zu erfüllen.
Es ist geübte Praxis und rechtlich absolut einwandfrei, wenn der Händler den Kunden über diesen Umstand informiert und ihm anbietet, vom Kaufvertrag zurückzutreten und die vom Kunden bereits getätigten Vorleistungen (Anzahlung, Bezahlung per Vorauskassa) zurückzuerstatten.
Einen weiterführenden Anspruch - vor allem auf bedingungslose Vertragserfüllung - hat der Kunde nicht.