Arbeitsrecht (Kündigungsschutzklage) Vergleich bei der 1. Instanz geschlossen, sperrzeit beim Arbeitsamt?

2 Antworten

Nein, grundsätzlich solltest du keine Sperrzeit bekommen. Vereinfacht gesagt, hast du ja den Arbeitsplatz nicht freiwillig aufgegeben und dich gegen die Kündigung sogar gewährt. Dies natürlich, ohne den konkreten Sachverhalt zu kennen.

Abfindung ist nicht gleichbedeutend mit Sperrzeit und dies erst gar nicht, wenn ein gerichtliches Verfahren durchgeführt wird.

Etwas anderes wäre es, wenn hier die Kündigungsfrist abgekürzt wird. Dann würde allerdings ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld eintreten.Von daher sollte auf jeden Fall darauf geachtet werden, dass im Falle einer vergleichsweisen Regelung die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird.

Generell halte ich es für extrem problematisch, sich vor dem Arbeitsgericht alleine zu vertreten. Aber hierzu möchte ich jetzt nicht schreiben. Bitte berücksichtige vielmehr, sollte es zu einem Vergleich kommen, dass auch vereinbart wird, dass ein zumindest gutes Zeugnis ausgestellt wird, mit einer entsprechenden Dankesformel und bedauern Formel. Es müssen auch alle Gehaltsbestandteile die offen sind in dem Vergleich geregelt werden. Mal ein Link bei mit Fragen rund um eine Aufhebungsvereinbarung. Dies gilt natürlich sinngemäß auch für einen gerichtlichen Vergleich, Mit Ausnahme der Sperrzeit, die sollte es nicht geben..

http://www.kanzlei-mudter.de/aufhebungsvereinbarung.html

Wenn Du ALG I beziehst tut eine Abfindung nichts zur Sache. Das ALG I ist eine Versicherungsleistung. Bei ALG II kann das aber anders sein, da kenne ich mich ( zum Glück) nicht aus.

Familiengerd  31.10.2017, 12:43

Wenn Du ALG I beziehst tut eine Abfindung nichts zur Sache.

Das ist so pauschal nicht richtig!

Wenn die Kündigung selbst vom Gericht als unwirksam geurteilt wird, es im Zuge eines Vergleiches aber zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Zahlung einer Abfindung kommt, dann kann das durchaus eine Sperre beim Bezug von Arbeitslosengeld 1 und eine Anrechnung der Abfindung zur Folge habe.

Ob das tatsächlich dann auch der Fall sein wird, kommt auf die konkreten Umstände an und muss von der Arbeitsagentur beurteilt werden.

Der Fragesteller sollte das mit seinem Fallbearbeiter durchsprechen.