Anzeige gegen unbekannt 1?

5 Antworten

Hallo liamsgirl1996,

es gab ja nun schon vier Antworten, in denen Dir mitgeteilt wurde, dass Du von der Polizei auf jeden Fall Post bekommst.

Nur leider sind die 4 Antworten nicht zutreffend.

Weder ist die Polizei verpflichtet demjenigen der Straftat angezeigt hat, irgendwelche Mitteilungen zu machen, noch wird Dich die Polizei über irgendetwas Informieren.

Du wirst lediglich dann Post von der Polizei bekommen, wenn Deine Aussage als Zeuge notwendig ist. Ist das der Fall, erhältst Du eine "Vorladung zur Vernehmung als  Zeuge in einem Strafverfahren".

Lediglich wenn Du Verletzter (Verletzt nicht nur im Sinne einer Körperverletzung, sondern wenn durch die Straftat Deine Rechte [Beispiel Eigentumsrecht bei einem Diebstahl] verletzt worden sind)  im Strafverfahren bist, kannst Du einen Antrag auf Auskunft des Verfahrens stellen.

Geregelt ist das im folgendem Paragraphen:

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§ 406d StPO - Auskunft über den Stand des Verfahrens

(1) Dem Verletzten ist, soweit es ihn betrifft, auf Antrag mitzuteilen:

  1. die Einstellung des Verfahrens,
  2. der Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung sowie die gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen,
  3. der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens.

Ist der Verletzte der deutschen Sprache nicht mächtig, so werden ihm auf Antrag Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung in einer ihm verständlichen Sprache mitgeteilt.

(2) Dem Verletzten ist auf Antrag mitzuteilen, ob

  1. dem Verurteilten die Weisung erteilt worden ist, zu dem Verletzten keinen Kontakt aufzunehmen oder mit ihm nicht zu verkehren;
  2. freiheitsentziehende Maßnahmen gegen den Beschuldigten oder den Verurteilten angeordnet oder beendet oder ob erstmalig Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse darlegt und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Betroffenen am Ausschluss der Mitteilung vorliegt; in den in § 395 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Fällen sowie in den Fällen des § 395 Absatz 3, in denen der Verletzte zur Nebenklage zugelassen wurde, bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht;
  3. der Beschuldigte oder Verurteilte sich einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch Flucht entzogen hat und welche Maßnahmen zum Schutz des Verletzten deswegen gegebenenfalls getroffen worden sind;
  4. dem Verurteilten erneut Vollzugslockerung oder Urlaub gewährt wird, wenn dafür ein berechtigtes Interesse dargelegt oder ersichtlich ist und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Verurteilten am Ausschluss der Mitteilung vorliegt.

Die Mitteilung erfolgt durch die Stelle, welche die Entscheidung gegenüber dem Beschuldigten oder Verurteilten getroffen hat; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 erfolgt die Mitteilung durch die zuständige Staatsanwaltschaft.

(3) Der Verletzte ist über die Informationsrechte aus Absatz 2 Satz 1 nach der Urteilsverkündung oder Einstellung des Verfahrens zu belehren. Über die Informationsrechte aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist der Verletzte zudem bei Anzeigeerstattung zu belehren, wenn die Anordnung von Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten zu erwarten ist.

(4) Mitteilungen können unterbleiben, sofern sie nicht unter einer Anschrift möglich sind, die der Verletzte angegeben hat. Hat der Verletzte einen Rechtsanwalt als Beistand gewählt, ist ihm ein solcher beigeordnet worden oder wird er durch einen solchen vertreten, so gilt § 145a entsprechend.

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Ohne das Du den Antrag auf Auskunft stellst, wirst Du weder von der Polizei, noch von der Staatsanwaltschaft, noch von sonst einer Stelle irgendwelche Auskünfte erhalten.

Schöne Grüße
TheGrow

Du bekommst eine Mitteilung, ob Deine Anzeige weiterverfolgt wird, oder das Verfahren mangels Erfolgsaussicht eingestellt wird.

Du  bekommst Post und du wirst auch noch darüber informiert was aus der Anzeige wird. Ich verstehe dich auch das du Angst hast, weil sich alles unberechenbar verhalten kann.

Die Polizei wird sich bei dir melden sobald sie nähres weiß, die müssen ja erst noch ermitteln.

Natürlich. Aber wieso hast Du Sorge davor!?