Als Werkstudent familienversichert bis zu welchem Einkommen?

3 Antworten

Wenn ich offiziell als Werkstundentin eingestellt bin, darf ich weniger
verdienen, als wenn ich offiziell als Minijobberin beschäftigt bin,
obwohl die Rahmenbedingungen (Studentin, nicht mehr als 20 Stunden die
Woche Arbeit) dieselben sind?

Hallo jainsagerin,

der Unterschied liegt in der Werbungskostenpauschale: beim Minijob mit 2% Pauschalversteuerung muß der Lohn nicht in der Einkommensteuer-erklärung angegeben werden und ist somit auch keine Werbungskosten-pauschale möglich!

Bei der Tätigkeit als Werkstudentin darfst du zu den 425 € Einkommensgrenze noch 1000 € Werbungskosten im Jahr dazuverdienen, also 425 € + 1000/12 €, also über 500 € Brutto verdienen!

siehe auch den Link hier: http://jugend.dgb.de/studium/dein-job/jobarten/++co++d7b10c3e-76a9-11e2-b4fa-5254004678b5

Gruß siola55

Hallo, kannst du mir sagen wie du dein Problem gelöst hast? Musstest du dich selbst versichern? Ich stelle mir zurzeit die selbe Frage 

LG 

Auch Studenten, die eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, sind im Grundsatz als Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Sie sind als beschäftigte Studenten (sog. Werkstudenten) jedoch unter näheren Voraussetzungen in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versiche- rungsfrei und in der Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig (siehe Abschnitt 1.2). 1.2 Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs 1.2.1 Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentli- che Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, als Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei (Werkstudentenprivi- leg). Entsprechendes gilt für die soziale Pflegeversicherung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Auch in der Arbeitslosenversicherung sind Personen, die während ihres Studiums als ordentliche Studie- rende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäfti- gung ausüben, versicherungsfrei (§ 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Das Werkstudentenprivileg besteht in der Rentenversicherung nicht.

Hi jainsagerin, weitere Infos findest du in dem Link hier: www.studis-online.de/StudInfo/Dokumente/2016-11-23_Gem_Rundschreiben_Werkstudenten_final.pdf

bzw. in studis-online.de unter https://www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/jobben.php

und hier insbesondere: https://www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/jobben.php?seite=4#pAIII

Gruß siola55