Als Schweizer in Deutschland geblitzt, was kommt auf mich zu?

6 Antworten

Du bekommst die Strafe, die in Deutschland d gilt. da man dir aber schlecht den Lappen wegnehmen kann, wirst du eine empfindlich hohe Geldstrafe zahlen dürfen.

Stimmt alles nicht mehr! !!

Führerscheinverlust als Schweizer in Deutschland führt automatisch zu einem Entzug der Fahrerlaubnis in der Schweiz, dazu noch ordentlich Gebüren! Hoher dreistelliger Betrag! Schweizer Massnahmenprojekt "Via Secura" lässt grüssen!

Weiss es übrigens vom Strassenverkehrsamt selbst. Mir ist es zum Glück aber noch nicht passiert ...

Zudem, siehe hier: http://www.srf.ch/news/schweiz/tempoueberschreitung-im-ausland-billett-weg-in-der-schweiz

Hier ein Auszug aus dem Bußgeldkatalog...

außerhalb geschlossener Ortschaften (z.B. Landstraße, Autobahn, auch in Baustellen) bis 10 km/h 10,- EUR 11-15 km/h 20,- EUR 16-20 km/h 30,- EUR 21-25 km/h 70,- EUR, 1 Punkt 26-30 km/h 80,- EUR, 1 Punkt 31-40 km/h 120,- EUR, 1 Punkt 41-50 km/h 160,- EUR, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot 51-60 km/h 240,- EUR, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot 61-70 km/h 440,- EUR, 2 Punkte, 2 Monate Fahrverbot über 70 km/h 600,- EUR, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

Du bekommst nur die deutsche Strafe....Das war bei mir zumindest so, als ich in Holland ein Knöllchen bekommen habe....also, da habe ich nur die holländische Strafe bekommen, war allerdings auch nicht viel.

Hier ist nochmal der Link, da ist es übersichtlicher

https://www.bussgeldkataloge.de/index2.html

Bei 55 km/h erwartet dich laut Deutschem Bußgeldkatalog

240 EUR Bußgeld (zzgl. 20 EUR Bearbeitungsgebühr und 5,60 EUR Auslagen Verwaltung)
2 Punkte in Flensburg
1 Monat(e) Fahrverbot

Innerhalb oder außerhalb geschlossene Ortschaften?

Schau hier einmal: http://bussgeldkatalog.kfz-auskunft.de/geschwindigkeit.html

Den Führerschein wirst du wohl nicht los.

Kreidler51  20.11.2014, 13:33

100 innerhalb geschlossener Ortschaft ?????

angel0208 
Fragesteller
 20.11.2014, 13:35

Ausserhalb

anders7777  20.11.2014, 13:39

Für einen Deutschen gelten folgende Regelung

... 51 - 60 km/h - außerhalb 2 Punkte 240 € 1 Monat Fahrverbot

angel0208 
Fragesteller
 20.11.2014, 13:43
@anders7777

ich wohne aber in der schweiz

anders7777  20.11.2014, 14:33

Zitat: Sie sind als Ausländer nicht davon freigestellt, sich an hiesige Gesetze zu halten! Ein Fahrverbot, das Sie in Deutschland bekommen haben, gilt jedoch in anderen Ländern nicht – umgekehrt ist es genauso. Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis für Italien entzogen wurde, gilt ihr Führerschein weiterhin für deutsche Straßen. Um bei Reisen nicht unerwünschte Souvenirs anzusammeln in Form von Fahrverbot in den betreffenden Ländern und hohen Geldstrafen – ist die StVO des jeweiligen Gastlands im Voraus zu studieren. Auf bussgeldkataloge.eu finden Sie viele Informationen, die vor Ihrer nächsten Fahrt ins Ausland nützlich sind, selbst wenn Sie nur auf der Autobahn das Land durchfahren. Auch Fragen zum Bußgeldkatalog Deutschland, der im Jahr 2014 einige Neuerungen erhielt beantworten wir Ihnen hier. Praktisch ist auch der Bußgeldrechner, mit dem Sie – hoffentlich nur fiktive! Geldstrafen ermitteln können.

Gefunden und alles unter: http://www.bussgeldkataloge.eu/

anders7777  20.11.2014, 15:18

Veröffentlichung: "Europäische Parlament"

Zitat: Parlamentarische Anfragen

  1. Mai 2002

P-0863/2002

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

Nach den Informationen der Kommission legen die belgischen Rechtsvorschriften im Bereich der Zahlung und Hinterlegung eines Geldbetrags bei Übertretungen der Straßenverkehrsordnung eine unterschiedliche Regelung für gebietsansässige und gebietsfremde Zuwiderhandelnde fest.

Gebietsansässige können wählen, ob sie das Bußgeld sofort oder innerhalb einer durch Königlichen Erlass festgesetzten Frist zahlen wollen, Gebietsfremde müssen den geforderten Betrag entweder unmittelbar entrichten oder aber diesen Betrag zuzüglich einer zur Deckung der Gerichtskosten bestimmten Summe hinterlegen.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache Pastoors(1) ist in Ermangelung von Instrumenten, die die Vollstreckung einer Verurteilung in einem anderen Mitgliedstaat als dem gewährleisten, in dem sie ausgesprochen wurde, eine unterschiedliche Behandlung gebietsansässiger und gebietsfremder Zuwiderhandelnder tatsächlich gerechtfertigt und ein Mitgliedstaat kann allein den gebietsfremden Zuwiderhandelnden die Pflicht auferlegen, einen bestimmten Betrag als Sicherheit zu hinterlegen, wenn sie sich im Falle einer Zuwiderhandlung nicht für die sofortige Zahlung des als Buße vorgesehenen Geldbetrags, sondern für den Fortgang des gewöhnlichen Strafverfahrens gegen sie entscheiden.

Die Kommission muss ihre Prüfung der belgischen Rechtsvorschrift im Lichte des jüngsten Urteils des Gerichtshofs vom 19. März 2002 in der Rechtssache C-224/00 (Kommission gegen Italien) zu der einschlägigen italienischen Rechtsvorschrift abschließen, bevor sie sich über deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht äußern kann.

Einer der Gründe, die die belgischen Behörden veranlasst haben, In- und Ausländer unterschiedlich zu behandeln, ist das Problem der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen eines belgischen Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat. In diesem Zusammenhang weist die Kommission auf die Initiative des Vereinigten Königreichs, der Französischen Republik und des Königreichs Schweden im Hinblick auf die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen oder Geldbußen(2) hin. Der vorgeschlagene Rahmenbeschluss sieht vor, dass eine von einem Mitgliedstaat auferlegte Geldstrafe oder Geldbuße in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt wird. Für Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr von den Mitgliedstaaten verhängte Geldstrafen oder Geldbußen sind oft eher adminstrative als strafrechtliche Sanktionen. Sollte der Rahmenbeschluss Bußgelder einschließen — und diese Frage wird zurzeit erörtert — wäre dies ein großer Beitrag zur Lösung des Problems der grenzüberschreitenden Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen und somit zur Beseitigung der notwendigen unterschiedlichen Behandlung von In- und Ausländern.

Zur Verhältnismäßigkeit der Bußgelder wird der Herr Abgeordnete auf die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage P-3092/00 von Frau Kauppi(3) verwiesen: Die Kommission ist zwar generell der Ansicht, dass Bußgelder in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Übertretung stehen sollten, für die sie auferlegt wurden, allerdings ist in den einzelnen Fällen sehr schwer zu bestimmen, ob dieses Kriterium erfüllt ist oder nicht. Die einzelnen Mitgliedstaaten können unterschiedliche Wertesysteme haben und was in einem Mitgliedstaat als verhältnismäßig gilt, wird vielleicht in einem anderen als unverhältnismäßig angesehen.

Der Kommission ist die Tatsache bewusst, dass es bei den Bußgeldern für Geschwindigkeitsübertretungen bedeutende Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt. Auf Unionsebene gibt es keine Rechtsvorschrift, die für solche Fälle Höchstbeträge festlegt.

Was das Weißbuch über die europäische Verkehrspolitik anbetrifft, so prüft die Kommission tatsächlich zurzeit, wie bestimmte Sanktionen und Kontrollen (insbesondere im Hinblick auf Geschwindigkeitsübertretungen und Alkohol am Steuer) am effizientesten harmonisiert werden können.

(1) Urteil des Gerichtshofs vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-29/95.

(2) ABl. C 278 vom 2.10.2001.

(3) ABl. C 136 E vom 8.5.2001.

ABl. C 309 E vom 12/12/2002 (S. 53)

Letzte Aktualisierung: 10. Januar 2003

Rechtlicher Hinweis

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