ALG 1 in der Umschulung und Trennung vom Partner - was steht einem zu?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Wenn ihr nicht verheiratet seid und das Kind das 3 Lebensjahr vollendet hat, dann steht dir selber vom Kindsvater in der Regel kein Betreuungsunterhalt mehr zu, dann hat nur das Kind Anspruch auf Unterhalt !

Deine Warmmiete beträgt 680 €, dazu kommt deine Regelleistung für den Lebensunterhalt von derzeit 416 €, dazu ein Alleinerziehenden Mehrbedarf für ein Kind unter 7 Jahren von 36 % deiner Regelleistung, also derzeit 149,76 € und für dein Kind von 0 - 5 Jahren eine Regelleistung von derzeit 240 €.

Das würde euch vom Jobcenter min. zustehen, wenn ihr kein eigenes Einkommen hättet.

Diese 680 € Warmmiete ist deine KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung, diese wird durch 2 Personen geteilt, diese 340 € ist dann der KDU - Kopfanteil und dazu kommt dann Regelleistung + Mehrbedarf.

Dein Kind würde dann also einen Bedarf von min. derzeit 580 € haben, dass Kindergeld von derzeit 194 € + den Unterhalt wird davon abgezogen, sollte der Bedarf noch nicht gedeckt sein, dann könntest du diesen Betrag erst einmal notieren.

Nun käme dein Bedarf, der liegt dann insgesamt bei min.derzeit 905,76 €.

Du hast 650 € ALG - 1 und wenn du z.B. nicht noch ein Auto hast und KFZ - Haftpflichtversicherung zahlen musst, dann könntest du nur 30 € Versicherungspauschale in Abzug bringen, du hättest dann um die 620 € anrechenbares ALG - 1.

Dir würden dann also derzeit noch min. um die 285,76 € an ALG - 2 Aufstockung zustehen und dazu käme dann ggf.der Differenzbetrag für den Bedarf vom Kind.

Euer derzeitiger Bedarf nach dem SGB - ll läge also derzeit bei min. 1485,76 € pro Monat, für das Wohngeld bräuchtest du ein Mindesteinkommen von 80 % dieses Bedarfes, also mal grob gerechnet 1200 € pro Monat.

Du hast 650 € ALG - 1 + 194 € Kindergeld + angenommen 251 € Mindestunterhalt für ein Kind von 0 - 5 Jahre, macht zusammen 1095 € pro Monat, da sieht es mit Wohngeld nicht gut aus, weil du das Mindesteinkommen nicht erreichen würdest.

Kannst es aber durch einen kostenlosen Rechner für Wohngeld im Internet selber noch einmal prüfen.

Bei der Gelegenheit kannst du dir dann auch gleich einen kostenlosen Rechner für den Kinderzuschlag suchen, da würdest du max.170 € pro Monat bekommen können, hier liegt das Mindesteinkommen bei alleinerziehenden bei 600 € ( Paare 900 € ) Netto pro Monat.

Nur gibt es diesen Kinderzuschlag nur dann, wenn man mit seinem Gesamteinkommen + Wohngeld + Kinderzuschlag dann keinen Anspruch mehr auf Leistungen vom Jobcenter hätte.

Würde hier also kein Anspruch bestehen, dann bliebe nur das Jobcenter, da kannst du dir aus dem Internet schon mal den ALG - 2 Antrag und die benötigten Anlagen suchen und ausdrucken.

Das Jobcenter müsste deine 680 € KDU - dann in der Regel zumindest für weitere 6 Monate Übergangszeit anerkennen und bei Bedarf in tatsächlicher Höhe übernehmen, sollte die KDU - nach dem SGB - ll nicht angemessen sein.

Dann würdest du eine schriftliche Aufforderung zur Kostensenkung bekommen, darin würde dir mitgeteilt wie lange die unangemessene KDU - bei der Berechnung des Gesamtbedarfs noch berücksichtigt wird und was es nach dieser Übergangszeit noch max. an angemessener KDU - gibt.

Du kannst dann versuchen die KDU - irgendwie zu senken, kannst dann z.B. in eine angemessene Wohnung ziehen ( solltest du dann vorher beim Jobcenter beantragen und bewilligen lassen ) oder du zahlst dann den Differenzbetrag aus deinem Einkommen selber zu.

Im Internet gibst du mal ein ,, Harald - Thome - örtliche - Richtlinien " oder ,, angemessene KDU " und dazu den Namen deiner Stadt in der du wohnst, dann kannst du schon mal sehen was bei dir als angemessene KDU - nach dem SGB - ll gilt.

frederike1303 
Fragesteller
 15.04.2018, 01:36

Wahnsinn, ich danke dir für deine ausführliche Antwort und die Zeit, die du dir genommen hast , um mir so behilflich zu sein!!!

isomatte  15.04.2018, 05:26
@frederike1303

Bitte schön !

Solltest du einen Antrag beim Jobcenter stellen und dein EX - Partner nimmt vom evtl.gemeinsamen Hausrat einen Teil mit, weil er sie z.B. selber gekauft hat, dann könntest du noch einen formlosen Antrag auf eine Erstausstattung der Wohnung stellen.

Nach einer Trennung vom Partner wäre das nämlich möglich, da schreibst du dann nur auf was dringend benötigt wird.

Kannst im Internet mal eingeben ,, Harald - Thome - Erstausstattung ", da kannst du sehen was alles beantragt werden könnte und was es in etwa dafür gibt.

isomatte  16.04.2018, 08:46

Danke dir für deinen Stern !

Bei der Agentur für Arbeit gibt es keine Zusätzlichen Leistungen außer dem ALG das du erhälst, da es sich um eine versicherungsleistung handelt. Da du eine Weiterbildung machst gehe ich davon aus, dass du aktuell ALG-W (Arbeitslosengeld bei Weiterbildung) bekommst. Du solltest mal auf dem Bewilligungsbescheid gucken ob Kinderbetreuungskosten und Fahrkosten bewilligt wurden sofern welche anfallen. Außerdem kannst du wenn du eine Weiterbildung nach §81SGB machst in der Regel bei bestandener Zwischen und Abschlussprüfung eine Weiterbildungsprämie erhalten, aber das nur am Rande. (Steht in der Rechtsfolgebelehrung auf dem Weiterbildungsbescheid)

Ansonsten wie hier schon geschrieben, kannst du ALG II beim Jobcenter oder der Kommune beantragen je nachdem wer an deinem Wohnort dafür zuständig ist. Dort kann dann auch Geld für deine Kinder und die Miete mit übernommen werden. Die Betreuung läuft aber weiterhin über die Agentur für Arbeit.

frederike1303 
Fragesteller
 15.04.2018, 01:32

Ganz lieben Dank!

Ist es richtig zu vermuten, dass Du selbst zwar schon ü25 bist, aber schon (ein) Kind / Kinder hast ? Wieviel Unterhalt zahlt der Kindesvater denn jeweils für wen und wie alt ist das Kind / wie alt sind die Kinder ? Kindergeld bekommst Du auch ?

Allgemeine Übersicht zu Unterhaltsleistungen kannst Du vorab online mal in der " Düsseldorfer Tabelle " einsehen.

Sollte der Vater einkommensbedingt nicht mehr Unterhalt leisten können , bzw. nicht die vollen Beträge laut D'dorfer Tabelle, dann kannst Du entweder einen Antrag auf Wohngeld stellen, oder einen Antrag auf ergänzendes ALG II für Dich und Dein(e) Kind(er) zzgl. Kosten der Unterkunft + Heizung. Alleinerziehende Elternteile werden dabei rechnerisch mit 100% Regelleistung zum Lebensunterhalt veranlagt, ( derzeit 416 Euro ), bei dauerhaft im Haushalt lebenden Kindern unter 18 wird die RL nach Altersgruppe gestaffelt < 100% gemindert. ( kann man auch online einsehen )

Von diesem Fiktivbetrag werden dann Zahlungen von Unterhalt, Kinder- und ggf. Erziehungsgeld mindernd aufgerechnet. Der Restbetrag zzgl. etwaiger Fahrtkostenzuschüsse könnte dann durch das Jobcenter ( ALG II ) aufgestockt werden.

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frederike1303 
Fragesteller
 14.04.2018, 14:56

Herzlichen Dank für deine Antwort. Ich bin 33 und das Kind ist 3. Mein Ex zahlt auch den zu zahlenden Regelsatz ( Düsseldorfer Tabelle ) ohne Probleme und kümmert sich auch.

Mit dem Wohngeld wusste ich zum Beispiel noch nicht so genau. Nochmals vielen Dank :)

Gibt es da bei der Miete bestimmte Regeln? Meine Kaltmiete beträgt 470,00 , wir haben 2,5 Zimmer. Die Warmmiete beträgt 680 €

Parhalia2  14.04.2018, 15:50
@frederike1303

Hinsichtlich der übernahmefähigen Kosten der Unterkunft ( Kaltmiete + NK ) müsstest Du mal recharchieren, welche Leitlinien das Jobcenter für Deine Region als allgemeine Obergrenze hier für 2 Personen beziffert. Das variiert von Region zu Region , und in besonderen Fällen wären Einzelfallentscheidungen leicht oberhalb der regionalen Richtlinien möglich.

Die ersten 6 Monate muss das JC die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe übernehmen, wenn die Wohnung nicht gerade "exorbitant" oberhalb regionalen Richtwerte liegt.

Du darfst ALG2 aufstockend beantragen.

ALG2 Bedeutet ca. 400 € pro im Haushalt lebende Person und Angemessene Warmmiete, abzüglich dem Einkommen, was ihr habt. Dazu zählt also auch Kindergeld und Unterhalt.

frederike1303 
Fragesteller
 14.04.2018, 14:20

Herzlichen Dank