Ablehnung Arbeitszeiterhöhung unbegründet?
Mein Arbeitgeber hat meinen Antrag auf Arbeitszeiterhöhung ohne Begründung abgelehnt,obwohl Stellen intern wie extern mit gleicher Eignung ausgeschrieben sind.....Frage:Muss er dem Antrag zustimmen?Kann ich einen Schadensersatzanspruch ggf .rückwirkend geltend machen?
4 Antworten
Muss er dem Antrag zustimmen?
Ja - oder genauer: Der Arbeitgeber hat Dich bevorzugt zu berücksichtigen.
Das heißt dann aber auch, dass er Deinem Antrag zustimmen muss, wenn dem nicht dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Arbeitnehmer des Betriebs entgegen stehen.
Festgeschrieben ist das im Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG § 9 "Verlängerung der Arbeitszeit".
Kann ich einen Schadensersatzanspruch ggf .rückwirkend geltend machen?
Du hast jedenfalls einen Schadenersatzanspruch, wenn der Arbeitgeber Deinen Antrag rechtswidrig - also entgegen den Bestimmungen des TzBfG - nicht berücksichtigt - nicht berücksichtigt oder abgelehnt hat (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.09.2008, Az.: 9 AZR 781/07 : http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&sid=eff69f7a5b7651537e47659c008c7836&anz=23&pos=1&nr=13066&linked=urt ).
Allerdings hast Du den Nachweis der Rechtswidrigkeit und auch des entstandenen Schadens (entgangener höherer Verdienst) zu führen.
Hier wäre dann aber die Einschaltung eines Fachanwalts zu empfehlen, auch wenn der in der ersten Instanz eines Arbeitsgerichtsverfahrens nicht vorgeschrieben ist.
Weiter Informationen zum Thema "Schadenersatz" findest Du hier: http://www.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_Schadensersatz_wegen_rechtswidriger_Ablehnung_eines_Antrags_auf_Arbeitszeitverlaengerung_BAG_9AZR781-07.html
Zur Schadenersatzfrage kann ich Dir leider nicht viel mehr sagen, als dass Du grundsätzlich einen Anspruch hast.
Im Fall des BAG-Urteils ist ja ein konkreter Zeitraum angegeben, für den ein Schaden ermittelt werden kann.
In Deinem Fall wäre ein solcher Zeitraum auch gegeben, wenn Dein Arbeitsverhältnis z.B. beendet würde: Dann würde sich der Schadenzeitraum erstrecken vom Zeitpunkt der Nichtbesetzung der Stelle und dem Beendigungszeitpunkt; ähnlich wäre es, wenn Du zu irgendeinem Zeitpunkt dann auch eine Arbeitszeitverlängerung erhältst und der entsprechende Arbeitsplatz dem nicht berücksichtigten finanziell vergleichbar wäre.
Ich bin aber überfragt, wie der Schadenersatzanspruch konkret zu behandeln ist, wenn das Arbeitsverhältnis "open end" in Teilzeit fortdauert; vorstellbar ist dann tatsächlich, dass der Arbeitgeber Dich trotz weiterer geringerer Arbeitszeit entsprechend der entgangenen Stelle mit längerer Arbeitszeit zu bezahlen hätte - aber dazu müsstest Du einen Anwalt konsultieren (und die endgültige Entscheidung könnte nur ein Gericht treffen).
Für die Rückwirkung kommt es auf bestimmte Fristen an:
Sind arbeitsvertraglich oder in einem anzuwendenden Tarifvertrag Ausschlussfristen vereinbart (arbeitsvertraglich mindestens 3 Monate, tarifvertraglich mindestens 1 Monat)? Wenn das der Fall ist, dass sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vor diesem Zeitraum verfallen. Du könntest dann rückwirkende Schadenersatzansprüche nur für die entsprechenden Zeiträume stellen.
Ohne Ausschlussfristen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 195 "Regelmäßige Verjährungsfrist", für Forderungen aus 2016 also bis zum 31.12.2019 (danach besteht die Forderung zwar immer noch - anders als bei den Ausschlussfristen -, kann aber vom Schuldner/Arbeitgeber mit dem Einwand der Verjährung abgewehrt werden). Zur Wahrung der Verjährungsfrist darfst Du beim Arbeitgeber nur nicht die sichere Annahme entstehen lassen, Du würdest mögliche Forderungen Deinerseits nicht geltend machen wollen.
Meiner Meinung nach nicht, Du hast ihm ein Angebot gemacht und er hat es abgelehnt.
Das Kuriose ist: Man kann eine Arbeitszeitverkürzung anmelden, z.B. von 40 auf 30 Stunden / Woche.... und der Arbeitgeber kann nur aus wichtigem Grund widersprechen :-)
Wenn Du da aber wieder raus willst, dann geht das nur mit Zustimmung des Arbeitgebers.
Meiner Meinung nach nicht
Dann ist Deine Meinung aber falsch!
Im Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG § 9 "Verlängerung der Arbeitszeit" ist für diesen Fall der Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung eines Arbeitnehmers, der die Verlängerung seiner Arbeitszeit wünscht, ausdrücklich festgeschrieben (sofern nicht dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Arbeitnehmer dem entgegen stehen).
ok, aber es steht auch nicht dabei dass es sich um eine Teilzeitstelle handelt ?!?
Welche Rolle sollte das denn wohl spielen??
Ich denke, dass man bei einem Fulltime-Job wohl kaum Anspruch auf noch mehr Stunden hat....
Auweia! Das ist ja eine wirklich bestechende Logik!
Aber mit ein wenig Nachdenken wäre ja die Annahme nicht so ganz abwegig, dass ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin, der seine/ihre Arbeitszeit erhöhen möchte, wohl kaum schon Vollzeit arbeitet - demnach also Teilzeitkraft ist.
Die Logik ist nicht bestechend, sondern einfach nur logisch.
Die Frage war demzufolge nicht klar gestellt.
Warum soll ich dann für den Fragesteller mitdenken bzw. irgendwelche Eventualitäten hineininterpretieren ?
Das ist auch nicht der richtige Weg. Du hast nur Glück gehabt dass Du den richtigen "Riecher" hattest, Glückwunsch :-)
Das ist doch Unsinn!
Da muss man nichts "hineininterpretieren", und da brauche ich auch nicht "nur Glück" und "den richtigen 'Riecher' " gehabt zu haben, weil sich dieser Zusammenhang zwangsläufig aus dem Fragekontext ergibt - in sofern war meine Formulierung "Aber mit ein wenig Nachdenken [usw.]" eher ironisch gemeint!
Die Logik ist nicht bestechend, sondern einfach nur logisch.
???
Es ist logisch, dass Logik einfach nur logisch ist. :-)
Aber lassen wir's dabei, das ist nur eine sinnlose Diskussion.
Nein, der Arbeitgeber muss Deinem Antrag nicht stattgeben. Du hast selbstverständlich keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Nein, der Arbeitgeber muss Deinem Antrag nicht stattgeben.
Das ist falsch!
Im Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG § 9 "Verlängerung der Arbeitszeit" ist für diesen Fall der Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung eines Arbeitnehmers, der die Verlängerung seiner Arbeitszeit wünscht, ausdrücklich festgeschrieben (sofern nicht dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Arbeitnehmer dem entgegen stehen).
Du hast selbstverständlich keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Auch das ist falsch (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.09.2008, Az.: 9 AZR 781/07)!
Also ich stolpere immer noch über die Aussage bevorzugt zu berücksichtigen...also sollte sich niemand auf die ausgeschriebene Stelle bewerben ,dann müssen die auch nicht meinem Anliegen nachgehen oder?Also hab nur Anspruch wenn mir jemand meine Stelle wegnehmen würde ....
Hallo Familiengerd.....vielen Dank für deine kompetente Antwort....dringend betriebliche Gründe die dem entgegenstehen könnten schliesse ich aus,da Stellen ja ausgeschrieben stehen....wann ist dann die beste Zeit mit der rückwirkenden Schadensersatzklage?Wenn ich jetzt natürlich noch ein Jahr warte damit,würde mir die Differenz zur Vollzeitstelle dann für ein Jahr zustehen?