Ab wann darf man aus Notwehr zuschlagen/hauen?

16 Antworten

Man DARF gar nicht.

Selbst wenn du dich "nur gewehrt" hast, kann es zu einer Anklage wegen Körperverletzung oder gar gefährlicher Körperverletzung kommen. Dabei wird dann untersucht, ob dein prinzipiell illegales Tun eventuell durch die Umstände entschuldbar war.

Eine verbale Drohung rechtfertigt niemals eine Gewalttat.

Reiswaffel87  26.09.2012, 13:23

Notwehr ist kein Entschuldigungs- sondern ein Rechtfertigungsgrund. Die Tat ist also nicht entschuldbar, sondern gar nicht erst rechtswidrig. Mag kleinkariert klingen, ist für den Betroffenen aber ggf. von großer Bedeutung.

Notwehr ist es wenn du wirklich angegriffen wirst und dich verteidigst. Dabei muß man die Verhältnismäßigkeit beachten. Wenn dir jemand auf den fuß tritt und du ihn krankenhausreif schlägst ist das keine notwehr. Du darfst nur schaden von dir abwenden, dabei keine verletzungen des gegners absichtlich herbeiführen. Und ganz wichtig, du musst am ende immer auch beweisen können das es notwehr war.

Reiswaffel87  26.09.2012, 13:22
  1. Es geht nicht um Verhältnismäßigkeit, sondern Erforderlichkeit. Das ist was völlig anderes.
  2. Nein, man muss das nicht beweisen können. Die Staatsanwaltschaft muss einem beweisen können, dass man eine Straftat begangen hat und diese rechtswidrig war.
KBB0815  26.09.2012, 13:36
@Reiswaffel87

es geht um erforderlichkeit und verhältnismäßigkeit

in der theorie ja, aber entscheident ist was der richter glaubt und wenn die anderen zu zweit sind wird es schon schwer notwehr zu beweisen.....

Nach § 227 BGB (1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Jedoch muss die Abwehr angemessen sein, d.h. wenn dich jmd anrempelt darfst du ihn nicht kaputt treten.

lg F4F

Also ich bin zwar kein Profi ich kann nur sagen was ich denke. Schlagen sollte man ja zunächst sowieso nicht, aber das haste ja schon gesagt ;)

Ich denke als Notwehr gilt, wenn man sich aus einer Notsituation her wehren muss z.B. wenn man selber geschlagen wird ich denke was anderes würde eine Notwehr nicht rechtfertigen .. Denn ich denke Bedrohungen und Pöbeln kann man aus dem Weg gehen .. Ich hatte so ne blöde Situation auch schon und mir wurde schon mit schlägen gedroht und ich wurde auch fertig gemacht in der Schule, ich habs oft ignoriert und mich irgendwann auch (in meinem Fall) an meinen Lehrer damals gewendet aber das ist schon ewig her.

Du darfst im dem Verhälnis entsprechend Handeln. Fühlst du dich bedroht oder in deinem Körperlichem Wohlbefinden eingschrängt, tritt §33 Notwehr in Kraft. Du handelst somit nicht rechtswidrig. Vor Gericht würde das so ablaufen: Es wird immer in Objektiver und Subjektiver Tatbestand unterteilt. Objektiver Tatbestand wäre die Körperverletzung, positiv. Da jetzt aber der Subjektive Tatbestand zur geltung kommt, wärst du halt gemäß §33 nicht strafbar. Du dürftest aber nur der Situation verhältnismaßig handeln, d.h du dürftest keine Person aus Notwehr umbringen, weil sie dich geschlagen hat. Du darfst dich bei Verwirrung, Furcht oder Schrecken wehren. Quelle: StGB