6 Monate nach Mietbeginn entdeckt, dass der Starkstromanschl. defekt ist

4 Antworten

  1. Es ist ein versteckter Mangel.
  2. Die Hausverwaltungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer.
  3. Ein Mietmangel verjährt nicht.
  4. Du darfst die Miete mindern ab dem Tag, an dem du die Meldung an die Hausverwaltung nachweislich übergeben hast.

Die Mietminderung kannst du erstmals bis zum 4.2.2013 in Anwendung bringen. Da wahrscheinlich in die Bausubstanz des Hauses eingegriffen werden muss um die Starkstromleitung bis in deine Wohnung zu führen, verbietet sich eine Selbstbeauftragung/Ersatzvornahme. Wenn allerdings die Instandsetzung terminlich mehr als 3 Wochen verschoben wird, solltest du prüfen, ob der Herd zunächst durch eine 16A - Leitung mit 230V betrieben werden kann. Scjhließlich kannst du noch eine Instandsetzungsklage einleiten.

Wenn du auch keinen Gasanschluss hast, ist das ein versteckter Mangel. Denn du hast keine Möglickheit, einen Herd anzuschließen. Der Hausverwalter muss sich kümmern. Schließlich bezahlen die Eigentümer ihn dafür, dass er sie vertritt. Du kannst die Miete mindern, wenn du keine Möglichkeit hast, einen Herd anzuschließen. (Erkundige dich beim Mieterbund, um wieviel du mindern kannst und wie lang die Frist sein muss, die du zur Korrektur setzt.)

aber logisch ist das ein versteckter mangel, da du als Laie ja nicht überprüfen kannst, ob es wirklich ein funktionsfähiger drehstromanschluss für den Elektroherd ist. intressant nur, wenn der anschluss voher wo anders war, waurm der Hausverwalter das nicht gesehen hat, dass hier gefuddelt wurde...

fakt ist, dass bei einer vorhandenen Hausverwaltung immer der Hausverwalter die erste Ansprechperson ist. dafür hat der Vermieter ja auch die Hausverwaltung eingesetzt. lass dich von den Blödmännern nicht abwimmeln. DIE sollen das dem Vermieter weiter reichen, wenn die sich nicht drum kümmmern wollen (oder drum kümmern können)

ich würde dir aber raten, nicht sofort die Miete zu mindern, sondern der Hausverwaltung beweissicher (per einschreiben) mitzuteilen, dass du die Miete (die komplette) ab sofort nur noch unter vorbehalt zahlst. das ändert an dem Verhältniss zunächst mal nichts, berechtigt dich aber im falle einer Mietkürzung ab diesem Zeitpunkt, die entsprechenden Beträge zurück zu erhalten....

dann gehst du zum Anwalt, und fechtest eine solche Mietkürzung ganz offiziell durch. erst dann kannst du die Miete mindern und oder rückwirkend einklagen... aber ich denke, so weit wird es nicht kommen. wenn deine HV halbwegs kompetent ist, werden die schon richen, was du vor hast und ggf. wird man sich dann mit dir an einen tisch setzen, um eine lösung zu finden...

das einzige was mir ein wenig angst macht ist, dass die Drecksäcke nicht plötzlich versuchen zu behaupten, du hättest das ganze umgebaut... dafür wäre es gut, wenn du zeugen hättest, die dir bestätigen können, dass es zum zeitpunkt des einzuges so war wie du es vorgefunden hast...

lg, Anna

Zuständig ist in der Sache der Eigentümer, denn die Mietsache ist mangelhaft. Infolge der Unmöglichkeit, eine geeignete Kochstelle bereitzuhalten, ist es sogar ein erheblicher Mangel, der m.E. zu einer Minderung um wenigstens 25% - 30% führen kann. Fristsetzung an den VM ist allerdings Pflicht; jedoch muss Dich die Aussage "ich solle mich an die Eigentümer wenden" nicht kümmern. Dein Ansprechpartner ist nicht der Eigentümer, sondern der Vermieter (sprich: die HV), denn nur mit denen hast Du einen Vertrag abgeschlossen. Offenbar sind HV und Eigentümer zerstritten, bzw. der Eigentümer weigert sich, eine entsprechende Reparatur in Auftrag zu geben, und die HV hat (vermutlich aus schlechter Erfahrung) kein Interesse daran, hier finanziell in Vorleistung zu gehen.

Gerhart  17.01.2013, 16:30

Die HV bezahlt Instandsetzungen aus den Mieteinnahmen und nicht aus eigener Tasche.

FordPrefect  17.01.2013, 17:19
@Gerhart

Das stimmt - aber nicht in unbegrenzter Höhe. Das wäre weder rechtens, noch zielführend; bei umfangreicheren Instandsetzungsarbeiten muss die HV auch die Zustimmung des Eigentümers explizit einholen. Und wenn es in der Vergangenheit schon Probleme mit nicht bezahlten Handwerkerleistungen o.ä. gab, wird sich die HV hüten, Kosten auszulegen, die die objektbezogenen Rücklagen und/oder die Mieteinnahmen von Monaten übersteigen. Zudem gibt es hier ein weiteres Problem: Je nach örtlichen Gegebenheiten müssen hier evtl. Arbeiten am Gemeinschaftseigentum durchgeführt werden. Das geht ohne WEG-Beschluss nicht.