§577a BGB bei Mietkündigung für Eigenbedarf?
Hallo :) ich würde mir gerne einen juristischen Rat holen. Und wollte mal vielleicht aus Erfahrung fragen ob es sich lohnt in meinem Fall eine Rechtsberatung bzw. einen Prozess durchzuführen. Mein Mann, mein Sohn und ich wohnen seit fast 20 Jahren in einer gemieteten Wohnung. Vor einem Jahr wurden diese Wohnungen von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt. Nun hat unser Nachbar, der jedoch selbst in Miete wohnt, unsere Wohnung erworben. Nur mein Mann steht im Mietvertrag, obwohl wir seit einigen Jahren getrennt leben und er nicht mehr hier wohnt. Sich jedoch noch sehr oft bei uns aufhält, da das Verhältnis sehr gut und familiär ist. Dies ist unserem Vermieter beim Kauf bekannt gewesen. Zunächst versprach er uns, keinen Eigenbedarf an der Wohnung in Anspruch nehmen zu wollen und erklärte sich damit einverstanden uns die nächsten paar Jahre als Mieter zu behalten, zumindest bis mein Sohn in 3-4 Jahren ausgezogen ist. Nun aber nach einem Jahr finden wir ein Kündigungsschreiben im Briefkasten, der unser Mietverhältnis nach §573 Abs. 2 Nr. 2 BGB aufgrund von Eigenbedarf kündigt. Als Grund ist angegeben, dass sich unser Vermieter die Wohnung altersgerecht und barrierefrei einrichten möchte. Dazu ist zu sagen, dass unser Vermieter noch nicht sehr alt (um die 60) ist und objektiv nicht krank erscheint und noch jeden Tag im Garten arbeitet. Dies sei aber dahin zu stellen. Nun ist meine Frage, ob mir trotz seinem Recht auf Eigenbedarf nicht eine Kündigungssperrfrist von mindestens 3 Jahren nach §577a Abs. 1 BGB zusteht, da er uns als Mieter übernommen hat und die Wohnungen umgewandelt wurden. Außerdem wohnen wir in einer größeren Stadt, in der wir sogar eine Kündigungssperrfrist von 5 Jahren hätten. Kann der Vermieter mit Begründung einer Krankheit die Sperrfrist umgehen und lohnt es sich überhaupt was zu unternehmen. Problematisch ist außerdem, dass mein Mann keine Rechtsschutzversicherung hat. Über jeden Rat bin ich dankbar. LG
7 Antworten
Melde dich als Mitglied des örtlichen Mietervereins an. Kostet nicht die Welt, ist aber mehr als hilfreich, da dir kaum alle relevanten Paragraphen bekannt sein dürften. Dort lässt du dich dann für deinen speziellen Fall beraten und unterstützen.
Ergänzend habe ich hier etwas, was dir bei deinen Fragen evtl. schon etwas helfen kann:
http://www.mietrecht.org/eigenbedarf/eigenbedarf-fristen-und-termine/
Nur ein Einwand von mir: könnte der Vermieter die Wohnung für seine eigenen Elternoder andere Verwandte herrichten lassen und nicht für sich selbst? Geringe Gebühr kostet eine Beratung bei der Verbraucherberatung, aber auch die Mitgliedschaft in einem Mieterverein kostet nicht die Welt.
Für wen der Vermieter die Benötigt ist völlig egal. Er kann in dem Fall frühestens in 4 Jahren wegen Eigenbedarf kündigen.
Ich habe mal ganz schnell gegoogelt:
Der neue Besitzer kann die Wohnung 3 Jahre nach dem Erwerb mit einer Kündigungsfrist von 9 Monaten (in eurem Fall) euch kündigen.
An eurer Stelle würde ich der Kündigung erstmal widersprechen (schriftlich per Einschreiben oder Übergabe unter Zeugen)
Eine kleine Anmerkung zusätzlich zu den Beiträgen von anitari...
Bei dem Verkauf der Wohnung nach der Umwandlung in Eigentumswohnungen muss der Mieter der Wohnung ausdrücklich auf sein Vorkaufsrecht hingewiesen werden. Unterbleibt dies, kann er das Vorkaufsrecht auch zu späterer Zeit ausüben.
Wenn ein gewisses Kapital vorhanden ist, solltest Du darüber nachdenken. Zumindest könntest Du diese Idee dem Vermieter gegenüber äußern...
Der neue Vermieter kann die sog. Kündigungsperrfrist für Eigenbedarfskündigung nicht umgehen.
In Eurem Fall kann er frühestens nach 5 Jahren wegen Eigenbedarf kündigen. Und das, wegen der Wohndauer von über 8 Jahren, mit einer Frist von 9 Monaten.
Es ist gut möglich das der neue Vermieter diese gesetzlich Regelung nicht kennt.
Unternehmen müßt Ihr eigentlich nichts, denn die Kündigung ist schlicht unwirksam.
Es sind mindestens 3 Jahre. Regional können es bis 10 Jahre sein. In der Stadt der Fragestellerin sind es 5 Jahre. Siehe Beschreibung zur Frage.
Sind das nicht 3 Jahre?