zufahrt Zweckentfremdung parken?

2 Antworten

Wenn die Zufahrt noch weiterhin in Form einer abgesenkten Bordsteinkante vorhanden ist, darf man dort nicht parken. Allerdings würde ich beim Ordnungsamt/Stadtpolizei anfragen, wie dort die Einschätzung ist.

Vielleicht wissen die nichts von dem Umbau der Einfahrt zu einer Terrasse und müssten die Angleichung des Bürgersteigs veranlassen.

Insgesamt finde ich die ganze Situation sehr merkwürdig. Da müssen doch noch mehr bauliche Veränderungen am Haus vorgenommen worden sein, als nur eine Terrasse. Das Ganze erscheint mir nicht so wirklich logisch.

StVO §12

(3) Das Parken ist unzulässig
1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5,00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber
4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5. vor Bordsteinabsenkungen.

Wenn also der Gehweg nicht auch neu gemacht und dabei die Absenkung beseitigt wurde, darf dort weiterhin nicht geparkt werden.

Außerdem kann ja eine Terrasse weiterhin als Zufahrt genutzt werden – man stellt einfach das Mobiliar beiseite.