Zollkontrolle?
Guten Abend zusammen,
Ich habe online dazu nichts gefunden.
Bei einer Polizeikontrolle muss ich ohne Verdacht und Durchsuchungsbeschluss ja nicht zwingend einer Kofferraum/Autodurchsuchung zustimmen.
Wie ist es jedoch bei einer Zollroutinekontrolle?
Und weshalb wäre dies dort anders?
4 Antworten
Wie ist es jedoch bei einer Zollroutinekontrolle?
Da wäre es möglicherweise komplett anders, je nachdem wo Du dich aufhälst und die Kontrolle stattfindet.
Im Zollverwaltungsgesetz (§10 Abs. 1) ist festgelegt, das im grenznahem Raum (30 Kilometer an Land- und 50 Kilometer an Seegrenze) Personen und Fahrzeuge kontrolliert werden dürfen, auch ohne einen Anfangsverdacht.
Außerhalb dieser Grenzen darf der Zoll auch nicht ohne Weiteres das Fahrzeug oder Personen durchsuchen. Ausnahmen natürlich der Anfangsverdacht und konkrete Hinweise. (§10 Abs. 2 ZollVerwG).
Die dürfen ohne Grund dein Fahrzeug und dich durchsuchen. Du musst mitwirken.
Dein Auto ist lediglich ein mitgeführter Gegenstand und da polizeilich bekannt ist, dass Täter Diebesgut/Einbruchswerkzeug im Kofferraum transportieren, darf die Polizei dort nachsehen.
Du fährst nachts durch die Gegend und der Schutzmann schaut in deinen Kofferraum, da es nachts zu Einbrüchen kommt. Das geht nach dem POLG und nicht nach der StPO.
Auch gefahrenabwehrrechtlich fände ich das durchaus bedenklich. Da muss es schon irgendwelche weiteren Anhaltspunkte geben wie z.B. "hier kam es in letzter Zeit vermehrt zu Einbrüchen und sie sind hier in diesem Wohngebiet mit einem auswärtigen Kennzeichen unterwegs". Dann bin ich voll bei dir. Aber auch da geht es dann nur nach der Generalbefugnisklausel.
Nur "nachts wird oft eingebrochen und Einbrecher führen Tatmittel und Diebesgut regelmäßig im Kofferraum mit" fände ich weiterhin zu dünn.
Aber schlussendlich ist es wie so oft: Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Und nochmals: ein Auto ist ein mitgeführter Gegenstand, der nicht nach dem GG als Wohnraum geschützt ist. Die Polizei kann auch als Alibi sagen: "Wir wollen sehen, ob sie ihre Ladung gut verstaut haben."
Klar darf der Zoll das!
Das Zollverwaltungsgesetz definiert einen „grenznahen Raum“ von 30 Kilometern hinter der deutschen Zollgrenze an Land und 50 Kilometer hinter Seegrenzen. In diesem Raum darf der Zoll ohne Einschränkungen Personen anhalten und kontrollieren sowie Fahrzeuge und Gepäck überprüfen. Anders als bei Polizeikontrollen ist hier keinerlei Anfangsverdacht nötig.
https://winheller.com/blog/was-darf-der-zoll-bei-einer-zollkontrolle/
Aber auch nur wenn der Anfangsverdacht einer Straftat im Raum steht. Ist der Anhaltegrund eine Verkehrskontrolle gibt es diese Befugnis nicht. Das fliegt den Beamten vor jedem Richter um die Ohren.