Wenn du eine Krankheit hattest, gegen deren Ausbruch eine Impfung existiert, dann ist wohl die fehlende Impfung schuld.

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Tinder Gold.

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Natürlich kannst du wechseln. Ich würde mir als erstes einen Kieferorthopäden aussuchen, dort anfragen bezüglich einer Zweitmeinung. Alles weitere besprichst du dann dort mit dem entsprechenden Arzt.

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Also was eine Onlineentziehung sein soll, weiß ich nicht. Für die Sperrfrist gilt der Tag an dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde.

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Wenn du da Fahrübungen wie in der Fahrschule machst, wird das wohl keinen Polizisten dieser Welt stören. Und wenn der Parkplatz frei zugänglich ist, wird das auch den Besitzer (wenn es sich denn um einen Supermarktparkplatz handelt) kaum stören.

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Wenn du ihn getreten hast und dabei deine Schuhe anhattest, könnte es sogar eine gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223 I, 224 I Nr. 2 StGB sein. Der Schuh kann nämlich ein sog. gefährliches Werkzeug sein.

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Ich denke das Schild darunter zeigt, dass das Halten auf dem Gehweg zulässig ist. (Man kann es nicht so gut erkennen). Parken darfst du dort trotzdem nicht.

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Der Kopfschuss war sicherlich nicht absichtlich. Hier ging es nur darum, dass Gegenüber schnell handlungsunfähig zu machen. Ob der Einsatz der Schusswaffe hier verhältnismäßig war, werden die Ermittlungen zeigen. Niemand hier war in der Situation dabei und weiß was wirklich passiert ist.

Es ist traurig, dass ein junger Mensch auf diese Art und Weise ums Leben kommt. Nur dass ihn jetzt hier einige heilig sprechen wollen, kann ich nicht verstehen. Man sollte nicht urteilen. bevor es ein Gericht getan hat.

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Die Verkehrsunfallflucht ist eine Straftat aus dem Strafgesetzbuch. Der Führerschein hat damit nichts zu tun. Hier gibt es keinen Bußgeldkatalog wie bei Verkehrsordnungswidrigkeiten.

Bei diesem geringen Schaden, kann durchaus argumentiert werden, dass man den Unfall nicht bemerkt hätte. Und ohne den Vorsatz den Unfallort unerlaubt zu verlassen, kann es auch keine Verkehrsunfallflucht sein.

Hier würde wohl eher TBNR 101136 einschlägig sein: "Sie beschädigten beim Fahren in eine/aus einer Parklücke ein stehendes Fahrzeug." Kostet 30,00 Euro.

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Der 315d I Nr. 3 StGB macht dies ja. Eine konkrete Vorgabe im Gesetz, ab wann eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt welche den Tatbestand des 315c erfüllt, halte ich nicht für sinnvoll. Dafür sind die einzelnen Situationen im Straßenverkehr viel zu individuell. Ich denke die Rechtsprechung wird da entsprechende Werte ausarbeiten. Die aber dann in Bezug zum 316d.

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Deine Meinung ist korrekt. Entweder junger Fahrer (unter 21) oder Fahranfänger (Probezeit).

Nachzulesen im § 21c I Nr. 2 StVG.

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In der Regel ist das möglich. Allerdings kenne ich nicht die Rechtslage jedes einzelnen Bundeslandes. Aber die 11. dürftest du dafür nicht wiederholt haben.

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Gespielt wird 90 Minuten!

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Lutz, Reinhard, Jürgen, Dieter, Franz, Peter, August, Josef, Giesbert, Randalf, Andreas, Fritz

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Kannst auch morgen schon hin. Bekommst dann eine Verlängerung ab Ablaufdatum der ursprünglichen AU.

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Grundsätzlich verjähren Schadensersatzansprüche nach drei Jahren, ab Bekanntwerden des Schadens. Allerdings gibt es da auch einige Ausnahmen. Das solltest unbedingt mit einem Anwalt regeln.

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Klemm ihn unter den Scheibenwischer oder schleich dich nachts an ihr Haus, klopf an der Scheibe des Schlafzimmers und leg den Brief vor der Tür ab.

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